2. Die Landeshauptstadt Stuttgart fördert die zusätzlichen Integrationsmanager*innen „Soforthilfe Ukraine“ (9,6 VZÄ) ergänzend zur Landesförderpauschale in Höhe von 60.000 EUR/VZÄ/Jahr mit einem Festbetragszuschuss in Höhe von bis zu 4.000 EUR/VZÄ/Jahr für Personalaufwand sowie 4.600 EUR/VZÄ/Jahr für Sachaufwand.
3. Für Integrationsmanager*innen, die eine TVöD SuE-Zulage erhalten, wird der städtische Festbetragszuschuss in Höhe von 2.160 EUR/VZÄ/Jahr gewährt.
4. Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt entsprechend der Darstellung in den finanziellen Auswirkungen
Begründung: 1. Landesförderung Integrationsmanagement Auf der Grundlage des im Jahr 2017 geschlossenen Pakts für Integration mit den Kommunen gewährt das Land Baden-Württemberg Kommunen, Stadt- und Landkreisen einen Zuschuss für die Durchführung des Integrationsmanagements. Dieser Zuschuss wurde bisher immer nur für einen befristeten Zeitraum zu jeweils unterschiedlichen Bedingungen gewährt. Ab dem Jahr 2025 stehen dauerhaft Fördermittel für das Integrationsmanagement im Landeshaushalt bereit. Grundsätzlich wird die dauerhafte Fortsetzung der Landesförderung für das Integrationsmanagement begrüßt. Die Umstellung auf die dauerhafte Förderung ist jedoch verbunden mit wesentlichen Änderungen sowie einer Reduzierung des auf die einzelne Kommune entfallenden Anteils vom Landesbudget. Die Umstellung auf das neue Landesförderverfahren erfolgt in vier Schritten. a) Das Land Baden-Württemberg beendete nach 60 Monaten am 31.12.2022 das bisherige Förderverfahren aus dem Pakt für Integration mit den Kommunen zum Integrationsmanagement und damit die Förderung der 51,1 VZÄ Integrationsmanager*innen in Stuttgart. b) An die bisherige Förderung schließt ein 12-monatiger Zeitraum, die sog. Anschlussbewilligung an, verbunden u. a. mit einer Reduzierung der bisherigen Landesförderpauschale in Höhe von 64.000 EUR auf 60.000 EUR/Jahr für 51,1 VZÄ Integrationsmanager*innen. c) Nach der Anschlussbewilligung folgt ein Übergangszeitraum mit einem Landeszuschuss in Höhe von 60.000 EUR/Jahr/VZÄ für 51,1 Integrationsmanager*innen der am 31.12.2024 endet. d) Ab dem 01.01.2025 stellt das Land Baden-Württemberg das bisherige befristete, personenbezogene Förderverfahren auf eine dauerhafte Zuschussgewährung und einen Planungsrahmen zur Finanzierung des Integrationsmanagements um. Der Planungsrahmen wird entsprechend der Zuteilungsquote nach § 1 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes berechnet. Maßgeblich sind die Zuteilungsquoten der letzten drei Jahre vor Bekanntgabe des Planungsrahmens. Insgesamt stehen für das ganze Land dauerhaft 40 Mio. EUR/Jahr im Landeshaushalt zur Förderung des Integrationsmanagements bereit. Die Höhe des auf die Landeshauptstadt Stuttgart entfallenden Anteils am Planungsrahmen für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 bekanntgegeben. Der Planungsrahmen wird jährlich neu berechnet. Je Integrationsmanager*in beträgt der Landeszuschuss weiterhin 60.000 EUR/Jahr. Damit wird die Zahl der geförderten Integrationsmanager*innen nicht mehr fix, sondern variabel sein und unter 51,1 VZÄ liegen. 2. Landesförderung Soforthilfe Ukraine Im Rahmen der temporären Zusatzvereinbarung „Soforthilfe für die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine“ stellte das Land Baden-Württemberg den Land- und Stadtkreisen zusätzlich zu den Mitteln aus dem Pakt für Integration ein Förderbudget für Integrationsmaßnahmen in Höhe von 8 Mio. EUR bereit. Davon stehen der Landeshauptstadt Stuttgart 450.571,72 EUR in einem Zeitraum von 12 Monaten für eine befristete Aufstockung des Integrationsmanagements um 7,51 VZÄ zur Verfügung. Der Bewilligungszeitraum beginnt individuell mit der Einstellung der Integrationsmanager*innen und endet spätestens am 31.12.2023. Das Land hat in seinem erneuten Förderaufruf vom 27.07.2023 darüber informiert, dass die Soforthilfe für die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine verlängert und erhöht wird. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält für weitere 24 Monate einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 1.151.686 EUR und bis zu 60.000 EUR/Jahr je VZÄ bzw. für 9,6 VZÄ (gerundet). Im Sinne der Soforthilfe sollen die Maßnahmen im Jahr 2023 beginnen und müssen spätestens am 31.12.2025 abgeschlossen sein. Alle Integrationsmanager*innen sind bei den Trägern der Flüchtlingshilfe beschäftigt. Die Landesförderpauschale wird von der Landeshauptstadt Stuttgart beim Land beantragt und an die Träger der Flüchtlingshilfe zu 100 % weitergeleitet. In der GRDrs 554/2022 „Pakt für Integration mit den Kommunen - Fortsetzung im Jahr 2023 und temporäre Zusatzvereinbarung „Soforthilfe für die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine“ zwischen dem Land Baden-Württemberg und den kommunalen Landesverbänden“ wurde dargelegt, dass die Landesförderpauschale nicht ausreicht, um die Personalkosten eines Integrationsmanagers zu decken. Aus diesem Grund ergänzt die Landeshauptstadt Stuttgart den Zuschuss für das Integrationsmanagement um 4.000 EUR/Jahr/VZÄ, seit die Förderpauschale des Landes pro Jahr und Stelle um 4.000 EUR reduziert wurde. Zu beachten ist außerdem, dass Sach- und Verwaltungskosten über den Landeszuschuss nicht förderfähig sind, da diese für die i. d. R. in den Land- und Stadtkreisen kommunal beschäftigten Integrationsmanager*innen von den Kommunen zu finanzieren sind. Zum Ausgleich gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart gemäß den Förderrichtlinien (s. Anlage 2, Teil B zu GRDrs 532/2017 “ Pakt für Integration - Umsetzung bei der Landeshauptstadt Stuttgart und ergänzende Maßnahmen in den Jahren 2018/2019“) den Trägern der Flüchtlingshilfe für Integrationsmanager*innen zusätzlich einen Zuschuss zu Sachkosten in Höhe von 4.600 EUR/VZÄ/Jahr. 3. Mittelbedarf 2023 bis 2025 für zusätzliche Integrationsmanager, die aus dem Landesförderprogramm „Soforthilfe für die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine“ finanziert werden. Für die Aufstockung des an die Träger der Flüchtlingshilfe weiterzuleitenden Landeszuschusses „Soforthilfe Ukraine“ um 4.000 EUR/VZÄ/Jahr für Personalaufwand, 4.600 EUR/VZÄ/Jahr für Sachaufwand und die Zulage gem. TVöD SuE um 2.160 EUR/VZÄ/Jahr entsteht ein die Landeserstattung übersteigender Mittelbedarf in Höhe von voraussichtlich jeweils rd. 103.300 EUR in den Jahren 2024 und 2025, der in der Planung des Doppelhaushalts 2024/2025 berücksichtigt wurde. Berechnung des Mittelmehrbedarfs für Soforthilfe Ukraine: