Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1351/2013
Stuttgart,
12/06/2013



Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der
Stuttgart Marketing GmbH und der Landeshauptstadt Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
18.12.2013
19.12.2013



Beschlußantrag:

1. Dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Stuttgart Marketing GmbH (SM) wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart in der Gesellschafterversammlung der Stuttgart Marketing wird beauftragt, dem Abschluss des Beherrschungsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart zuzustimmen.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle darüber hinaus notwendigen Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen umzusetzen, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Stuttgart Marketing GmbH herbeizuführen.



Begründung:


Wie bereits in der GRDrs 935/2013 angedeutet, hat das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften inzwischen die bestehende verbindliche Auskunft bezüglich der nicht steuerbaren Gesellschafterzuschüsse der LHS an die Stuttgart Marketing GmbH (SM) widerrufen. Damit werden diese Gesellschafterzuschüsse ab 2014 als steuerbarer Leistungsaustausch qualifiziert mit der Folge, dass auf die Zuschüsse der Stadt an die SM jeweils Umsatzsteuer anfallen würde.

Zur Vermeidung dieser Umsatzsteuerbelastungen wurde mit dem Finanzamt die Möglichkeit, eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Stadt und SM zu begründen, verbindlich abgeklärt. Unabdingbare Voraussetzung für eine solche Organschaft ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrags. Darin wird insbesondere vereinbart, dass die Organträgerin LHS der Geschäftsführung der Organgesellschaft SM hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen erteilen kann. Die Geschäftsführung der SM ist verpflichtet, diesen Weisungen nachzukommen. Im Gegenzug ist die LHS während der Vertragsdauer des Beherrschungsvertrags zum Ausgleich der evtl. entstehenden Jahresfehlbeträge (Verlustübernahme) verpflichtet. Allerdings hat die SM in der Vergangenheit bereits Gesellschafterzuschüsse in entsprechender Höhe erhalten.

Damit die steuerliche Organschaft zum 01.01.2014 begründet werden kann, muss der Beherrschungsvertrag bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Der Entwurf des Beherrschungsvertrags ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Folge dieser steuerlichen Organschaft ist jedoch, dass bei der SM nur noch insoweit ein Vorsteuerabzug zugelassen wird, wie die SM keine Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich der Stadt im Rahmen des Stadtmarketings erbringt. Die Bestimmung des Aufteilungsschlüssels und damit die Höhe des künftigen Vorsteuerabzugs ist einer verbindlichen Auskunft nicht zugänglich. Ein Vorsteuerabzug von rund 60% der vorsteuerbehafteten Aufwendungen erscheint darstellbar. Für die SM ergibt sich hierdurch voraussichtlich eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von rund 350 TEUR, wenn die Aufgabenerfüllung im bisherigen Umfang gewährleistet werden soll. Ohne umsatzsteuerliche Organschaft würde die jährliche Mehrbelastung rund 615 TEUR betragen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

Entwurf Beherrschungsvertrag




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Beherrschungsvertrag SM.docxBeherrschungsvertrag SM.docx