Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 812/2010
Stuttgart,
10/28/2010



Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
17.11.2010
18.11.2010



Beschlußantrag:

Die Satzung zur rückwirkenden Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Begründung:


Bei der Vergnügungssteuer für Spielgeräte wurde in der Vergangenheit traditionell ein Stückzahlmaßstab angewendet, bei dem für jedes Spielgerät ein feststehender monatlicher Steuerbetrag festgesetzt wurde:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05) festgestellt, dass der Stückzahlmaßstab für Gewinngeräte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und deshalb nicht mehr zulässig ist. Aus diesem Grund wurde in Stuttgart ab 1. Januar 2010 bei den Gewinngeräten auf einen Wirklichkeitsmaßstab umgestellt (GRDrs 933/2009 mit Ergänzung): die Steuer beträgt 18 v.H. der Nettokasse, mindestens jedoch 135 EUR in Spielhallen bzw. 55 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.

Beginnend ab August 2004 wurden von verschiedenen Aufstellern vorsorglich Widerspruch gegen die Vergnügungssteuerbescheide eingelegt. Im Laufe der Zeit, insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, konnten die meisten Aufsteller dazu bewogen werden, ihre Widersprüche zurückzunehmen, allerdings nicht alle. Damit nunmehr die restlichen Widersprüche bearbeitet werden können, muss zuvor die Satzung rückwirkend geändert und der Wirklichkeitsmaßstab für Gewinngeräte eingeführt werden. Ein Widerspruchsbescheid auf der Basis einer nicht mehr zulässigen Satzung hat keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie die anderen in der Satzung geregelten Steuertatbestände ändert sich durch diese rückwirkende Satzungsänderung nichts. Die vorgesehene Änderung bei den Gewinngeräten wirkt sich ausschließlich aus für noch nicht bestandskräftig gewordene Steuerbescheide; bestandskräftige Steuerbescheide bleiben von der Änderung unberührt.

Der ab 1. Januar 2010 geltende Steuersatz für Gewinngeräte wird rückwirkend auch für die Vorjahre eingeführt (die anderen Steuersätze bleiben unverändert), es gibt aber zwei Abweichungen:

- Die Mindestbeträge werden den damaligen Steuersätzen für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit angepasst (in Spielhallen 199 EUR, bei Aufstellung an anderen Orten 51 EUR).

- Außerdem muss bei einer rückwirkenden Änderung der Satzung dafür gesorgt werden, dass keine höhere Steuer entsteht, als dies bei der bisherigen Regelung der Fall war. Durch eine rückwirkende Satzungsänderung darf für den Steuerschuldner keine „Verböserung“ eintreten. Dies wird bei der rückwirkenden Änderung der Satzung durch die Einführung von Höchstbeträgen sichergestellt, die dem bisherigen monatlichen Stückzahlmaßstab entsprechen (199 EUR in Spielhallen, 82 EUR bei Aufstellung an anderen Orten).

Die Rückwirkung der Satzungsänderung wird auf den Zeitraum begrenzt, für den noch nicht erledigte Widersprüche gegen den Stückzahlmaßstab vorliegen (2004 bis 2009).

Durch diese Satzungsänderung entsteht kein personeller Mehraufwand. Es liegen bisher keine Angaben über die Einspielergebnisse in den Jahren 2004 bis 2009 vor. Die Verwaltung geht davon aus, dass es nicht zu nennenswerten Veränderungen der festgesetzten Vergnügungssteuer kommen wird.

Referat R hat der Vorlage zugestimmt.





Michael Föll
Erster Bürgermeister

1 Anlage

Anlage 1 zur GRDrs 812/2010

Änderung der Satzung

der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer

für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ______1) aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Februar 1989 (Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Mai 1990), zuletzt geändert am 3. Dezember 2009 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2009), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 3 wird § 3 a und erhält folgende Fassung:
§ 3 a
Bemessungsgrundlagen

(1) Für das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis Nettokasse je Kalendermonat erhoben. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld abzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Für das gewerbliche Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) sowie von Musikautomaten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der technisch selbständigen Spieleinrichtungen je angefangenem Kalendermonat erhoben.

(3) Für das Halten einer Kabine (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) bzw. eines Geräts zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) wird die Vergnügungs-steuer nach der Anzahl der Kabinen bzw. Vorführgeräte je angefangenem Kalendermonat erhoben.

(4) Für das Vorführen von Sex- und Porno-Filmen in Sexkinos (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Sitzplätze im Vorführraum je angefangenem Kalendermonat erhoben.

_____
1) Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt


(5) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen und ähnlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühne, Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken.

(6) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) an anderen als in § 1 Abs. 2 Nr. 7 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Veranstaltungstage erhoben.


2. Es wird folgender § 3 b eingefügt:
§ 3 b
Steuersätze

(1) Für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je Kalendermonat 18 v.H. der Nettokasse, höchstens 199 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 82 EUR bei Aufstellung an anderen Orten, mindestens jedoch 123 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 51 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.

(2) Für das Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit sowie von Musikautomaten beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
(3) Für das Halten von Kabinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Kabine 128 EUR

(4) Für das Halten von Vorführgeräten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Gerät 102 EUR

(5) Für das Vorführen von Sex- und Porno-Filmen in Sexkinos (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat
je Sitzplatz 8 EUR

(6) Für das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) beträgt die Steuer
3. Der § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Entstehung, Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist.

(2) Alle Steuerschuldner mit anhängigen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren haben innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieser Satzung für alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine unterschriebene Steueranmeldung abzugeben. In den Steueranmeldungen sind getrennt nach Aufstellort für alle diese Geräte (mit Angabe der Gerätenamen, Zulassungsnummern, laufende Nummer und Datum des Zählwerkausdrucks) die monatlich festgestellten Einspielergebnisse aufzuführen. Soweit sich aus den Steueranmeldungen eine geringere Steuer ergibt, wird diese durch einen neuen Steuerbescheid festgesetzt.



(3) Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 unberührt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Dezember 2009.










Finanzielle Auswirkungen





Beteiligte Stellen








Anlagen






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