Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 482/2011
Neufassung
Stuttgart,
09/08/2011



Umsetzung des Mindestpersonalschlüssels nach der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.09.2011
22.09.2011



Beschlußantrag:

1. Mit der flächendeckenden Umsetzung der ab 01.09.2012 gültigen Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO wird ab 01.01.2012 begonnen.
2. In Tageseinrichtungen, für die aufgrund von Angebotsveränderungen, die vom Gemeinderat bereits beschlossen wurden, neue/veränderte Betriebserlaubnisse erforderlich sind, können zum 01.09.2011 auf der Basis der o. g. Standards (1.1 bis 1.3) die Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO umgesetzt werden. Die im Jahr 2011 zu erwartenden Mehraufwendungen in Höhe von rund 1,45 Mio EURO sind aus Mitteln des Finanzausgleichs zur Umsetzung der KiTaVO (rund 4,3 Mio. EURO im Jahr 2011) gedeckt. 3. Das Jugendamt wird ermächtigt, das zur Umsetzung des Beschlussantrages 2. notwendige Personal bis längstens 31.12.2011 außerhalb des Stellenplans zu beschäftigen. 4. Zur Umsetzung der Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO entsprechend des Beschlussantrags 1. und zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht in Früh- und Spätdiensten als erweiterte Öffnungszeiten, sind mit Verrechnung von 50 % (35,6 Stellen) der vorhandenen Stellen für Leitungsfreistellung für den städtischen Träger Stellenschaffungen in Höhe von 75,8917 Stellen in S 8 und 37,7691 Stellen in S 6 erforderlich. 5. Von den finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der KiTaVO wird Kenntnis genommen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden bei der Erstellung des Haushaltsentwurfs 2012/2013 berücksichtigt. Über die daraus resultierenden notwendigen Stellen beim städtischen Träger wird in den Haushaltsplanberatungen 2012/2013 entschieden. 6. Die durch Gemeinderatsbeschlüsse festgelegte Personalausstattung für städtische Kindertageseinrichtungen wird für den Geltungsbereich der KiTaVO aufgehoben. Über die konkrete Umsetzung der KiTaVO, bezogen auf städtische Einrichtungen, wird in einer Vorlage spätestens im Frühjahr 2012 berichtet.
7. Die Förderung der freien Träger erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Fördergrundsätze.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTag), das am 19.03.2009 in Kraft getreten ist, wurde zuletzt am 19.10.2010 geändert. Die wesentlichste Neuerung betrifft folgende Regelungen zur Umsetzung des „Orientierungsplans für Bildung und Erziehung“:

§ 1 Abs. 1 Nr.1 und § 2a Abs. 4 Nr. 1
Das Gesetz ermächtigt das Kultusministerium durch eine Rechtsverordnung (KiTaVO) einen Mindestpersonalschlüssel für Kindergärten (Halbtags-, Regel- und VÖ- und Ganztagsgruppen) und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Gruppen 3- bis 6-Jährige mit unter 3-Jährigen und/oder über 6-Jährigen) festzulegen.

§ 8, Abs. 2

Außerdem ist von der Standortgemeinde „Die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels nach § 2 a Abs. 4 Nr. 1 ergibt, den Trägern der Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich zur Förderung in vollem Umfang zu erstatten.

KiTaVO

Am 25. November 2010 ist die o. g. Rechtsverordnung in Kraft getreten. Grundlage für die Berechnung des Mindestpersonalschlüssels sind vorrangig die Öffnungszeiten einer Gruppe/Einrichtung. Weitere Kriterien sind die Schließzeiten, die Haupt- und Randbetreuungszeiten und die durchschnittlichen Urlaubstage der Fachkräfte.

Leitungsfreistellungen sind mit dem Mindestpersonalschlüssel nicht abgedeckt, sondern müssen ggf. zusätzlich geschaffen/finanziert werden.

Zur Umsetzung des Orientierungsplans sieht die KiTaVO außerdem die schrittweise Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels ab 01.09.2010 bis 01.09.2012 für Ganztagsgruppen mit einer Öffnungszeit von 7 Stunden um 0,3 Vollzeitfachkraftstelle und bis 01.09.2011 für VÖ-Gruppen (6 Stunden Öffnungszeit) ohne Altersmischung unter 3 Jahren um 0,2 Vollzeitfachkraftstelle vor. Bei darüber hinaus gehenden Öffnungszeiten erhöhen sich diese Anteile entsprechend.

Zu welchem Zeitpunkt wird die KiTaVO wirksam?

Bestehende Betriebserlaubnisse, die vor dem in Kraft treten den KiTaVO erteilt wurden, bleiben gültig. Sie gelten als rechtmäßig begünstigende Verwaltungsakte weiter.

Für neue Einrichtungen und für bestehende Einrichtungen, bei denen sich die Angebotsform oder Gruppenzahl verändert, muss eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden.

Neue Betriebserlaubnisse werden nur noch auf Grundlage der KiTaVO erteilt. Vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg/ Dezernat Jugend – Landesjugendamt wurden nur noch sehr kurze Umsetzungsfristen (bis 01.09.2011) gewährt/zugestanden. Aus diesem Grund sollte in Tageseinrichtungen, für die aufgrund von Angebotsveränderungen, die vom Gemeinderat bereits beschlossen wurden, neue/veränderte Betriebserlaubnisse erforderlich sind, bereits zum 1.9.2011 der auf der Basis der o. g. Standards ab 01.09.2012 gültige Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO umgesetzt werden können (s. Beschlussanträge 2-3). Andernfalls können zahlreiche vom Gemeinderat beschlossene neue Krippen- und Ganztagsgruppen nicht zum neuen Kindergartenjahr eröffnet werden (s. GRDrs 7/2011 „2. Sachstandsbericht Kindertagesbetreuung in Stuttgart 2010 - Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse 2008/2009 sowie 2010/2011 und der Beschlüsse im 1. Sachstandsbericht - Anträge zum weiteren Ausbau“).

Ausgangssituation

Neben den Angeboten mit 6-stündiger Öffnung hat der städtische Träger Ganztagsgruppen mit einer Regelöffnungszeit von 8,5 Stunden (innerhalb der eine Betreuungszeit von max. 8 Stunden je Kind vorgegeben ist) sowie 20 Schließtage im Jahr.

Darüber hinaus können beim städtischen Träger die Eltern Früh- und Spätdienste mit einer Gesamtbetreuungszeit von max. 10 h in Anspruch nehmen. Außerdem sind in den vom Gemeinderat beschlossenen Personalausstattungsrichtlinien des städtischen Trägers Leitungsfreistellungen vorgesehen.

Derzeit werden die freien Träger auf der Grundlage einer 6-stündigen Öffnungszeit in Kindergartengruppen (5 Stunden Hauptbetreuungs- und 1h Randzeit) und einer 8-stündigen Öffnungszeit in Ganztagesgruppen (7 Stunden Hauptbetreuungs- und 1h Randzeit) sowie 23 Schließtagen im Jahr und einem entsprechenden Stellenschlüssel bezuschusst.

Früh- und Spätdienste sowie Leitungsfreistellungen werden bei freien Trägern von der Stadt nicht bezuschusst.

Längere Öffnungszeiten

Der Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO ist auch bei Früh- und Spätdiensten anzuwenden. Beim städtischen Träger muss der Personalschlüssel der bisherigen Früh- und Spätdienste entsprechend angepasst werden.


Sehr viele Einrichtungen freier Träger haben bereits heute eine 9- bis 10-stündige Öffnungszeit, die sie über eine Dienstplangestaltung außerhalb ihrer Betriebserlaubnis regeln und von der Stadt nicht bezuschusst wird. Dies ist nicht mehr möglich, da nach der KiTaVO ihre Öffnungszeiten verbunden mit dem entsprechenden Mindestpersonalschlüssel Grundlage für eine Betriebserlaubnis sind. Aus Gleichbehandlungsgründen müssen längere Öffnungszeiten bei freien Trägern daher analog zum städtischen Träger zukünftig von der Stadt ebenfalls bezuschusst werden: auf Antrag wie bei neuen Angeboten und bei Angebotsveränderungen.

Leitungsfreistellung

Die KiTaVO enthält keine Verpflichtung der Träger, die Leitung ganz oder teilweise freizustellen. Im Umfang abhängig von der Größe von Einrichtungen sind Leitungsfreistellungen aber zur Betriebsführung unabdingbar. In Verbindung mit dem Mindestpersonalschlüssel wird beim städtischen Träger, bezogen auf die 406 von der KiTaVO betroffenen Gruppen, die Hälfte der vorhandenen Stellen für Leitungsfreistellung angerechnet (35,6 Stellen). Aus Gleichbehandlungsgründen muss den freien Trägern analog zur Regelung beim städtischen Träger ebenfalls eine Leitungsfreistellung ermöglicht und bezuschusst werden.

Auch bei anderen Städten werden in den Kindertageseinrichtungen Leitungsfreistellungsanteile zur Verfügung gestellt:
Tübingen: 2 Gruppen 20 % Leitungsfreistellung
3 Gruppen 40 % Leitungsfreistellung
4 Gruppen 40 % Leitungsfreistellung
5 Gruppen 80 % Leitungsfreistellung
6 und mehr Gruppen 100 % Leitungsfreistellung
(es gibt keine eingruppigen Tageseinrichtungen)

Freiburg: bis 2 Gruppen 20 % Leitungsfreistellung
3 Gruppen 50 % Leitungsfreistellung
4 Gruppen 70 % Leitungsfreistellung
5 und mehr Gruppen 100 % Leitungsfreistellung

Frankfurt: bis 3 Gruppen 75 % Leitungsfreistellung
4 und mehr Gruppen 100 % Leitungsfreistellung

Düsseldorf: ab 2 und mehr Ganztagsgruppen 100 % Leitungsfreistellung
1 Regelgruppe und 1 Ganztagsgruppe 50 % Leitungsfreistellung


Mit der Umsetzung der KiTaVO sollen in Stuttgart zukünftig sowohl beim städtischen Träger als auch bei den freien Trägern mit allgemein zugänglichen Betreuungsangeboten über die KiTaVO hinaus Ressourcen in Höhe von 0,09 Fachkraftstellen pro Gruppe für Leitungsfreistellung anerkannt bzw. zur Verfügung gestellt werden (s. Beschlussantrag 1.5).

Umsetzung der KiTaVO in Stuttgart

Die Verwaltung schlägt vor, bei der Umsetzung der KiTaVO - Mindestpersonalschlüssel in Stuttgart, bei städtischen und geförderten, allgemein zugänglichen Einrichtungen, folgende Eckdaten zugrunde zu legen:

1. 6-stündige Öffnungszeit in VÖ-Gruppen (5 Stunden Hauptbetreuungs- und 1 Stunde Randzeit),
2. 8-stündige Öffnungszeit in Ganztagesgruppen (7 Stunden Hauptbetreuungs- und 1 Stunde Randzeit),
3. 23 Schließ- und 29 Urlaubstage im Jahr,
4. auf Antrag eines Trägers und Beschluss des Gemeinderats können bei Ganztagesbetreuung erweiterte Öffnungszeiten bis zu 10 Stunden für maximal 50 % der Ganztagesgruppen in einer Einrichtung angeboten werden (siehe Beschlussantrag 1.4),
5. der Stellenschlüssel für die bisherigen Früh- und Spätdienste beim städtischen Träger wird an die Vorgaben der KiTaVO angepasst,
6. über die KiTaVO hinaus werden den o. g. Trägern Ressourcen in Höhe von 0,09 Fachkraftstellen pro Gruppe für Leitungsfreistellung anerkannt bzw. zur Verfügung gestellt.

Die Sozialverwaltung beabsichtigt, diese Regelungen in die ab 01.01.2012 neu zu fassenden Förderrichtlinien für die freien Träger aufzunehmen.

Die durch Gemeinderatsbeschlüsse festgelegte Personalausstattung für städtische Kindertageseinrichtungen muss für den Geltungsbereich der KiTaVO aufgehoben werden.



Krippengruppen

Die KitaVO hat keine Gültigkeit für das reine Krippenangebot. Für den Erhalt einer Betriebserlaubnis sieht das Landesjugendamt aber einen Mindestpersonalschlüssel analog zu den Angebotsarten in der KiTaVO ohne die Erhöhung zur Umsetzung des Orientierungsplans vor.

Der städtische Personalschlüssel entspricht bereits dieser Vorgabe. Der Personalschlüssel bei den freien Trägern, der derzeit bezuschusst wird, muss angehoben werden.


Finanzielle Auswirkungen

Ausgehend von der Endstufe ab 01.09.2012 sind in der Anlage 1 die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der KiTaVO und die damit verbundenen Stellenbedarfe dargestellt.

Da sich die Umstellung des Mindestpersonalschlüssels aller Stuttgarter Einrichtungen über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, dürfte zumindest in den kommenden zwei Jahren der tatsächliche Finanzbedarf geringer ausfallen.

Die Verwaltung geht bei sukzessiver Umsetzung von folgendem finanziellen Mehrbedarf für die Jahre 2011 bis 2013 aus:

2011
2012
2013
Stellen städt.Träger
20
68,19
113,65
Personalkosten städt. Träger (EUR)
300.000
2.887.200
4.812.053
Förderung freie Träger (EUR)
1.150.000
6.914.400
11.523.992
Mehraufwand (EUR)
1.450.000
9.801.600
16.336.045
Mehrertrag aus § 29b FAG (EUR)
4.300.000
6.800.000
8.900.000
Nettobelastung
2.850.000
-3.001.600
-7.436.045

Der ab 01.09.2011 anfallende Mehrbedarf für Angebote, die eine neue Betriebserlaubnis benötigen (Angebotsveränderungen und neu eröffneten Gruppen/Einrichtungen, die vom Gemeinderat bereits beschlossenen wurden) sind über die Mehreinnahmen aus dem Finanzausgleich in Höhe von 4,3 Mio. EURO im Jahr 2011 gedeckt.

Zur Kalkulation des Finanzbedarfs „längere Öffnungszeiten“ wurde bei 50 % der Ganztagsgruppen freier Träger (3-6 und 0-6) eine Öffnungszeit von 10 Stunden angenommen.

Im Herbst wird die Verwaltung dem Gemeinderat noch einen Vorschlag zu neuen Förderrichtlinien für freie Träger vorlegen. Dieser ist voraussichtlich ebenfalls mit Mehrkosten - rund 900.000 EURO - verbunden, die in dieser Vorlage noch nicht berücksichtigt sind.



Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.


Vorliegende Anträge/Anfragen


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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Finanzielle Auswirkungen
Anlage 2 KiTaVO



Übersicht finanzielle Auswirkungen KiTaVO
Ausgaben
Mehrbedarf
städt. Träger
KitaVO Stellen Mindestpersonalschlüssel75,89
Kosten3.301.289
Anpassung Früh-/Spätdienst an KiTaVO - Stellen37,76
Kosten1.510.764
Freie Träger
KitaVO5.628.595
2 Std. längere Öffnungszeit (10 h statt 8 h)3.885.964
Kosten 114.326.612
Kosten 2
Leitungsfreistellung1.743.500
Kosten 3
Krippen
Anpassung Personalschlüssel für Betriebserlaubnis265.933
Summe
Kosten 1-316.336.044
Einnahmen (Anteil Finanzausgleich zur Umsetzung KiTaVO)
Finanzausgleich 20101.000.000
Finanzausgleich 20114.300.000
Finanzausgleich 2012 (zu erwarten)6.800.000



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KiTaVO_Veroeffentlichungsfassung_.pdf