Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM
GRDrs 709/2022
Stuttgart,
11/18/2022



Änderung der Parkgebührensatzung -
Befristete Gebührenbefreiung für Carsharing-Fahrzeuge und für vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
13.12.2022
14.12.2022
15.12.2022



Beschlußantrag:






Begründung:


Mit der Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart (PGebS) wird die befristete Parkgebührenbefreiung für Carsharing-Fahrzeuge neu eingefügt und für vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge verlängert.

Eine Erhöhung der Parkgebühren ist zum 1. Januar 2024 vorgesehen


Gebührenbefreiung für Carsharing- Fahrzeuge

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik hat im Januar 2020 einstimmig das Konzept für die Förderung des stationären Carsharings in der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen. Dieses sieht vor, ein flächendeckendes und gut zugängliches CarsharingAngebot im öffentlichen Raum aller Stadtbezirke der Landeshauptstadt Stuttgart sicherzustellen. Basierend auf dem CarsharingKonzept hat die Landeshauptstadt Stuttgart CarsharingStationen in zentralen, gut sichtbaren Lagen – vorzugsweise in der Nähe von ÖPNVKnotenpunkten – in allen Stadtbezirken eingerichtet. Um diese umweltfreundliche und günstige Alternative zum eigenen Auto zu unterstützen, wurde die Förderung und flächendeckende Ausweitung des CarsharingAngebots zu einer wichtigen Daueraufgabe der Stadtverwaltung. Auch im Hinblick auf das Erreichen der städtischen Klimaziele ist es geboten, das Carsharing noch stärker zu unterstützen.

In Stuttgart sind z. Zt. ca. 450 Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing im Einsatz. Hinzu kommen ca. 300 stationsunabhängige zweisitzige Smarts als sog. Free Floating-Fahrzeuge, wobei es sich bisher ausschließlich um E-Fahrzeuge handelt.

Für alle Anbieter von stationsbasiertem Carsharing wurde, unabhängig von der Antriebsart, die Zahlung einer jährlichen Sondernutzungsgebühr an die Stadt für die alleinige Nutzung bestimmter Stellplätze (Reservierung) im öffentlichen Raum vereinbart. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Lage des jeweiligen Stellplatzes und beträgt pro Fahrzeug und Monat zwischen 20 und 70 EUR, was einer jährlichen Gebühr von 240,00 bis 840,00 EUR entspricht.

Das Carsharing-Unternehmen Share Now, als derzeit einziger Free Floating-Anbieter in Stuttgart, profitiert direkt von der Parkgebührenbefreiung für E-Fahrzeuge. In den Städten, in denen Share Now Carsharing anbietet, besteht die Flotte auch aus vier- bis fünfsitzigen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Dadurch können weitere Kundengruppen erreicht werden, womit eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zum Standort Stuttgart gegeben ist. Das Unternehmen beabsichtigt, bis Ende 2022 zusätzlich zu den vorhandenen E-Fahrzeugen, 30 bis 50 Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb (Verbrenner) einzusetzen. Dass die Fahrzeuge der Free Floating-Flotte im öffentlichen Straßenraum und damit auch auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten abgestellt werden, ist gängige Praxis. Nach der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart (PGebS) sind für Verbrenner-Fahrzeuge Parkgebühren zu entrichten, wenn diese in bewirtschafteten Bereichen im öffentlichen Straßenraum parken. Gleiches gilt für Fahrzeuge des stationsbasierten Carsharing, sofern diese von Nutzern auf bewirtschafteten öffentlichen Parkflächen abgestellt werden. Im stationsbasierten Carsharing kommen bisher nur Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb zum Einsatz. Auch nach der vorgesehenen Einführung von Elektrofahrzeugen werden Verbrenner noch für einige Zeit in der Überzahl sein.

Um dem Anbieter in Stuttgart weiterhin ein attraktives Umfeld zu bieten und eine
Flottenerweiterung zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 keine Gebühren zu erheben und stattdessen eine Befreiung von den Parkgebühren für alle Carsharing-Fahrzeuge einzuführen. Das Carsharing-Gesetz (CsgG) sieht diese Möglichkeit vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 CsgG). Allerdings kennt das CsgG für die mögliche Gebührenbefreiung keine Unterscheidung nach der Antriebsart, sodass die Gebührenbefreiung für stationsbasierte und stationsunabhängige Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, wie auch für Verbrenner-Fahrzeuge gilt. Die Sondernutzungserlaubnisse samt Sondernutzungsgebühr für die stationsbasierten Fahrzeuge bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt
. Die im Unterausschuss Mobilität am 5. Juli 2022 vorgeschlagene Lösung durch eine Flatrate wird deshalb zunächst nicht weiterverfolgt.

Da für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die Kennzeichnung als Carsharing-Fahrzeug mit der in § 39 Absatz 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgebildeten Carsharing-Plakette Voraussetzung ist, ergibt sich mit der Ausgabe der Plaketten, eine zusätzliche Aufgabe bei der Zulassungsstelle im Amt für öffentliche Ordnung, die einen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand mit sich bringt. Diese neue Aufgabe resultiert aus einer Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO, VwV StVO) und ist unabhängig von der Beschlussfassung zur Parkgebührensatzung.

Durch diese neue Plakette lassen sich Carsharing-Fahrzeuge für die Verkehrsüberwachung eindeutig als solche identifizieren. Bislang waren Carsharing-Fahrzeuge nur mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung, beispielsweise in der Gestaltung der Lackierung zu erkennen.


Gebührenbefreiung für vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge

Die PGebS sieht bereits eine Befreiung von den Parkgebühren für vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge bis 31. Dezember 2022 vor. Im Unterausschuss Mobilität vom 5. Juli 2022 wurden die Argumente für die Förderung der E-Fahrzeuge und die derzeitige Nutzung aufgrund der Gebührenbefreiung ausgetauscht. Die Verwaltung schlägt vor, diese Gebührenbefreiung letztmalig um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern.


Verkehrsrechtliche Einordnung und Beschilderung zur Überwachung der Höchstparkdauer

Grundsätzlich gilt die angeordnete Höchstparkdauer an Kurzeitparkplätzen auch für Fahrzeuge mit Gebührenbefreiung. Im Regelfall werden Parkschein oder die Parkscheibe zur Überwachung der Einhaltung der Höchstparkdauer verwendet. Durch die Gebührenbefreiung besteht für die E-Fahrzeuge keine Verpflichtung, einen Parkschein zu lösen, sodass eine effektive Überwachung der Einhaltung der Höchstparkdauer derzeit nicht möglich ist.

Es lässt sich beobachten, dass insbesondere innerhalb der Parkgebührenzone City (nur Kurzzeitparkplätze) zunehmend E-Fahrzeuge dauerhaft parken.

Um dem gegenzusteuern und um die geltende Höchstparkdauer von einer Stunde in diesem Bereich zu überwachen und rechtssicher durchzusetzen, ist eine zusätzliche Beschilderung einer neuen Parkscheibenregelung für Elektrofahrzeuge notwendig.

Bewohner der Gebührenzone City mit einem E-Fahrzeug haben die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zum unbefristeten Parken zu beantragen.

Mit Einführung der Parkgebührenbefreiung für Carsharing-Fahrzeuge müssen diese ebenfalls keinen Parkschein lösen. Die Verwaltung schlägt vor, während der Erprobungsphase – analog zur seitherigen Praxis bei den E-Fahrzeugen – auf eine gesonderte Beschilderung in den Kurzzeitparkbereichen für Carsharing-Fahrzeuge zu verzichten. Im Rahmen einer Evaluation wird erkennbar, ob künftig Carsharing-Fahrzeuge die Höchstparkdauer tatsächlich deutlich und regelmäßig überschreiten und, ob diesbezüglich Handlungsbedarf geboten ist.



Finanzielle Auswirkungen


Die Verlängerung der Gebührenbefreiung für vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge für das Parken an Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart für die Zeit vom 1.Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 führt, bezogen auf die Haushaltsansätze 2023 und 2024 im Teilergebnishaushalt 660 - Tiefbauamt, Amtsbereich 6605460 Parkierungseinrichtungen, KontenGr. 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte, zu Mindererträgen von jeweils rd. 300.000 EUR.

Über die Inanspruchnahme bewirtschafteter Parkflächen durch Carsharing-Nutzer liegen keine statistischen Daten vor und das zukünftige Nutzerverhalten ist derzeit nicht absehbar. Eine gesicherte Prognose ist daher nicht möglich. Die Verwaltung geht jedoch von jährlichen Mindererträgen in Höhe von ca. 10.000 EUR im Teilergebnishaushalt 660 - Tiefbauamt, Amtsbereich 6605460 Parkierungseinrichtungen, KontenGr. 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte aus.

Derzeit sind 20 Bewohnerparkausweise für Carsharing-Fahrzeuge ausgestellt. Durch die Gebührenbefreiung ist deshalb mit jährlichen Mindererträgen in Höhe von gerundet
600 EUR im Teilergebnishaushalt 320 - Amt für öffentliche Ordnung, Amtsbereich 3207020 Verkehrswesen, KontenGr. 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte zu rechnen.


Im Amt für öffentliche Ordnung, Zulassungsstelle, ist der zeitliche und organisatorische Mehraufwand für die Ausgabe von Carsharing-Plaketten in der Fortschreibung der Stellenbemessung zu berücksichtigen.




Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken auf Stellplätzen mit Parkautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart

Anlage 2: Synopse der Parkgebührensatzung:





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