Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
368
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VerhandlungDrucksache:
316/2023
GZ:
SWU
Sitzungstermin: 05.07.2023
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:
Protokollführung: Frau Schmidt th
Betreff: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße-

Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 27.06.2023, öffentlich, Nr. 247
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 04.07.2023, öffentlich, Nr. 289
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt vom 20.06.2023, GRDrs 316/2023, mit folgendem

Beschlussantrag:

Es wird folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- gemäß § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Bad Cannstatt wird der rot abgegrenzte Bereich unter der Bezeichnung
Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße-

förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 15. März 2023; dieser ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.


EBM Dr. Mayer stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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