Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0301, 0200-04
GRDrs 67/2017
Stuttgart,
02/07/2017



Neufassung der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Stuttgart (Bekanntmachungs-satzung)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.02.2017
16.02.2017



Beschlußantrag:

1. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung, BekMS) (Stadtrecht 0/2) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

2. Bereits in der Zeit zwischen der Beschlussfassung dieser Vorlage und dem Inkrafttreten der neugefassten Bekanntmachungssatzung erfolgt auf der Titelseite und im Teil mit den Amtlichen Bekanntmachungen des „Stuttgarter Amtsblatts“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt) ein Hinweis darauf, dass ab Inkrafttreten die ortsüblichen Bekanntmachungen regelmäßig nicht nur im Amtsblatt und in besonderen Fällen primär in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“ erfolgen, sondern künftig in besonderen Fällen die ortsübliche Bekanntmachung primär im Internet unter www.stuttgart.de erfolgt.


Begründung:




Zu Beschlussantrag Ziff. 1

Anlass für die Neufassung der bisherigen Satzung über öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Stuttgart (Bekanntmachungssatzung) ist das Erfordernis, bei Feinstaubalarm die Betriebsverbote für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen der Landesregierung (VO) schnell und ohne unverhältnismäßigen Aufwand öffentlich bekannt zu geben.

Diese Betriebsverbote nach der VO stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar, welche gem. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) und § 2 Abs. 3 VO in Form der ortsüblichen Bekanntmachung öffentlich bekannt gegeben werden. Durch die öffentliche Bekanntgabe in Form der ortsüblichen Bekanntmachung entfällt die schriftliche Bekanntgabe an jeden einzelnen Betreiber von Kaminfeuerungsanlagen.

Für die ortsübliche Bekanntmachung sieht die bisherige Bekanntmachungssatzung lediglich das Einrücken im Amtsblatt bzw. in besonderen Fällen primär den Abdruck in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“ vor. Angesichts der Zeitläufe in Bezug auf den Feinstaubalarm sind beide Bekanntmachungsformen für Allgemeinverfügungen nach der VO ungeeignet. Auch die weiteren besonderen Formen der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungssatzung alte Fassung (siehe Anlage 2) scheiden aus verschiedenen Gründen aus. Beim grundsätzlich möglichen Anschlag an den Verkündungstafeln des Rathauses und der Bezirksämter würde - u. a. auch vor dem Hintergrund der Auslösung von Feinstaubalarm an Wochenenden und Feiertagen - ein immenser, insbesondere personalwirtschaftlicher Aufwand entstehen, der nicht verhältnismäßig wäre.

Vor diesem Hintergrund wird die ortsübliche Bekanntmachung in der Bekanntmachungssatzung nunmehr separat dergestalt geregelt (siehe § 3 Bekanntmachungssatzung n. F., Anlage 1), dass das Amtsblatt zwar weiter das Hauptpublikationsmittel bleibt, aber das Internet als das primäre ergänzende Veröffentlichungsmittel festgelegt wird. D. h. sofern eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung des Betriebsverbotes nach der VO über das Amtsblatt nicht möglich ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte, erfolgt die Veröffentlichung im Internet auf www.stuttgart.de.

Durch eine entsprechende wiederholdende Veröffentlichung in der nächsten möglichen Ausgabe des Amtsblatts und einen zusätzlicher Abdruck in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“ als dem zweiten zusätzlichen Veröffentlichungsmittel zum Amtsblatt unverzüglich nach der Internetveröffentlichung, möglichst am Folgetag, wird eine breite Kenntnisnahmemöglichkeit sichergestellt.

Die bisherige Bekanntmachungssatzung wurde zudem in anderen Punkten aktualisiert, da sie seit über 45 Jahren fast unverändert in Kraft war und nicht mehr allen heutigen Anforderungen entsprach. Inhaltliche Veränderungen ergeben sich dadurch im Wesentlichen nicht; weiterhin ist das Amtsblatt das zentrale Verkündungsorgan der Landeshauptstadt Stuttgart bei öffentlichen Bekanntmachungen, ortsüblichen Bekanntgaben und ortsüblichen Bekanntmachungen.


Zu Beschlussantrag Ziff. 2

Die Aufnahme von Hinweisen auf die Änderung in Bezug auf ortsübliche Bekanntmachungen auf der Titelseite des Amtsblattes und im Teil mit den Amtlichen Bekannt­machungen ab dem Beschluss dieser Vorlage in den Ausgaben bis zum 31. Juli 2017 (siehe auch § 4 Bekanntmachungssatzung n .F.) gewährleistet die Kenntnisnahme durch die Bevölkerung. Diese Hinweisgestaltung begründet sich darin, dass erstmals das Internet als eines der offiziellen Publikationsmittel der Stadtverwaltung in Verwaltungsverfahren statuiert wird.




Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen

- neue Fassung der Bekanntmachungssatzung (Anlage 1)
- alte Fassung der Bekanntmachungssatzung (Anlage 2)

Satzung

der Landeshauptstadt Stuttgart über öffentliche Bekannt­machungen, ortsübliche Bekanntgaben
und ortsübliche Bekanntmachungen
(Bekanntmachungssatzung, BekMS)
vom ___________

Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung, BekMS) beschlossen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Stuttgart (einschließlich der „ortsüblichen“ Bekanntmachungen in Bezug auf Bauleitpläne nach dem Baugesetzbuch) ergehen, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, grundsätzlich durch Einrücken in das „Stuttgarter Amtsblatt“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt) (ordentliche Form der öffentlichen Bekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.

(2) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der ordentlichen Form der Bekanntmachung - insbesondere wegen Nichterscheinen des Amtsblatts infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse - nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden (Notbekanntmachung):
(3) Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der ordentlichen Form der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. Im Falle der Notbekanntmachung nach Abs. 2 Nr. 2 ist möglichst gleichzeitig zur Notbekanntmachung in geeigneter Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen.

§ 2
Ortsübliche Bekanntgaben

(1) Ortsübliche Bekanntgaben, insbesondere von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart, erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das „Stuttgarter Amtsblatt“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt).

(2) In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntgabe über das Amtsblatt nicht möglich erscheint, genügt eine ortsübliche Bekanntgabe durch Abdruck oder Hinweis in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“.

(3) In Notfällen genügt eine ortsübliche Bekanntgabe durch
§ 3
Ortsübliche Bekanntmachungen

(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Stuttgart, z. B. von Allgemeinverfügungen, erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das „Stuttgarter Amtsblatt“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt). Als Tag der ortsüblichen Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung über das Amtsblatt nicht möglich erscheint, genügt eine ortsübliche Bekanntmachung wie folgt:
(3) In Notfällen genügt eine ortsübliche Bekanntmachung durch
(4) Im Fall einer ortsüblichen Bekanntmachung nach Abs. 2 oder 3 ist die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. Im besonderen Falle einer ortsüblichen Bekanntmachung im Internet nach Abs. 2 Nr. 1 hat zudem unverzüglich, möglichst am Folgetag, ein zusätzlicher Abdruck in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“ zu erfolgen.

§ 4
Übergangsbestimmung zu ortsüblichen Bekanntmachungen

Bis zum 31. Juli 2017 ist im „Stuttgarter Amtsblatt“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt) jeweils auf der Titelseite und im Teil mit dem Amtlichen Bekanntmachungen darauf hinzuweisen, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen ab sofort regelmäßig nicht nur im Amtsblatt und in besonderen Fällen primär in den Tageszeitungen „Stuttgarter Zeitung“ und „Stuttgarter Nachrichten“ erfolgen, sondern künftig in besonderen Fällen die ortsübliche Bekanntmachung primär im Internet unter www.stuttgart.de erfolgt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Stuttgart vom 7. Juli 1969 (Amtsblatt Nr. 28 vom 10. Juli 1969, zuletzt geändert am 15. September 1977 (Amtsblatt Nr. 38 vom 22. September 1977)) außer Kraft.



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