Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 1234
GRDrs 780/2022
Stuttgart,
11/24/2022



Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Bezirksbeirat Mitte
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
30.11.2022
12.12.2022
14.12.2022
15.12.2022



Beschlußantrag:

Die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Bereichen der Stadtteile Neue Vorstadt, Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart (Waffen- und Messerverbotszonenverordnung – WMVZ VO –)“ wird gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz Gemeindeordnung Baden-Württemberg durch den Gemeinderat erlassen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat gemeinsam mit der Landespolizei einen umfangreichen Katalog erstellt, der zahlreiche präventiv-polizeiliche und sonstige Maßnahmen enthält, um objektiv die öffentliche Sicherheit zu schützen sowie das subjektive Sicherheitsempfinden der Menschen in Stuttgart zu steigern.

Einer der Bausteine dieser Sicherheitsarchitektur ist die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen in Bereichen, in denen gehäuft Straftaten mit Messern begangen werden und in denen sich regelmäßig große Menschenmengen aufhalten.


Finanzielle Auswirkungen

Der Erlass der Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Stuttgart.



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Clemens Maier
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Verordnungstext


Ausführliche Begründung

Straftaten, bei denen Messer im Zusammenhang mit der Tat verwendet werden, stehen seit einiger Zeit bundesweit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Dabei ist feststellbar, dass immer mehr Personen Waffen oder Messer griffbereit mit sich führen. Vor allem Messer stellen dabei ein großes Problem dar. Diese können leicht beschafft und mitgeführt werden, sind preisgünstig und einfach in der Handhabung. Bei Streitigkeiten werden sie immer häufiger eingesetzt, was zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. In der Vergangenheit kam es in der Stuttgarter Innenstadt vermehrt zu Aufeinandertreffen von Personengruppen untereinander, die in körperliche Auseinandersetzungen übergehen und ein hohes Gefahrenpotenzial für Verletzungen bergen, wenn Waffen und Messer griffbereit mitgeführt werden.

Aus Sicht des Polizeivollzugsdienstes und der Polizeibehörde sind daher die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um in der Innenstadt die Sicherheitslage und das
Sicherheitsgefühl der Bürger*innen und Besucher*innen zu verbessern.


Wurde ein Messer bisher von der Polizei beschlagnahmt, weil der Einsatz bei einer
Auseinandersetzung angedroht wurde, so musste das Messer in vielen Fällen wieder
herausgegeben werden, wenn die Gefahrensituation beseitigt war. Gleiches galt auch, wenn Messer bei Personenkontrollen festgestellt wurden, die bislang nicht dem Waffengesetz unterlagen, jedoch nach ihrer Art geeignet waren, bei missbräuchlicher Verwendung schwere Verletzungen hervorzurufen oder Menschen der Gefahr des Todes auszusetzen. Dies wird künftig nicht mehr der Fall sein, weil das Mitführen eines Messers mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter in
einer Waffen- und Messerverbotszone zu dessen dauerhafter Einziehung führt.

Letztlich geht es darum, schwere Straftaten, die mit Messern begangen werden, zu verhindern und die Menschen in der Stuttgarter Innenstadt zu schützen.

Rechtsgrundlagen
Mit der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass mit einer Rechtsverordnung neben dem Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG auch das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten werden kann. Es ist nicht mehr erforderlich, dass es sich bei den Orten um besonders kriminalitätsbelastete Bereiche handeln muss. Nun sind Waffen- und Messerverbotszonen auch an Orten erlaubt, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten.
Ausreichend ist, dass die Verbotszone zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist.


Die Landesregierung hat mit der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20.09.2022 ihre Befugnis zum Erlass einer Rechtverordnung nach § 42 Abs. 6 WaffG
auf das Innenministerium übertragen. Die Rechtsverordnung trat am 30.09.2022 in Kraft.

Mit der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des Innenministeriums vom 20.09.2022 (Inkrafttreten am 08.10.2022) wurden die Kreispolizeibehörden ermächtigt Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 6 WaffG zu erlassen.




Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Waffenverbotszonen
Für den Zeitraum März 2021 bis März 2022 erfolgte durch die Landespolizei eine statistische Erfassung, so dass eine valide Auswertung der Fallzahlen möglich ist. Insgesamt wurden in Stuttgart von der Polizei 1.048 Fälle mit Messerbezug erfasst. In dieser Gesamtzahl sind auch solche enthalten, in denen mit dem Messereinsatz gedroht wurde
oder ein Messer mitgeführt wurde.


Mit ca. einem Viertel aller erfassten Fälle liegt innerhalb der Stadtteile Neue Vorstadt,
Universität (Bereich Stadtgarten), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus
im Stadtbezirk Mitte im Verhältnis zum gesamten Stadtgebiet eine überdurchschnittliche Häufung vor.


Die zeitliche Auswertung im Wochenverlauf betrifft alle in den Stadtteilen Neue Vorstadt, Universität (Bereich Stadtgarten), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus
registrierten Delikte. Die Darstellung umfasst die Summe der Straftaten gegen das Leben, der Sexualdelikte und der Rohheitsdelikte.


Verteilung in % auf Wochentage und Uhrzeiten:



40,4% der im Wochenverlauf abgebildeten Straftaten ereignen sich in Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, jeweils zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.

Darüber hinaus wurde bei polizeilichen Kontrollen aus verschiedenen Anlässen festgestellt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Personen Messer mitführte. Im Fall einer Auseinandersetzung birgt das Mitführen eines Messers eine erhebliche Gefahr einer
Gewalteskalation, wie etwa ein tragischer Vorfall am 06.02.2022 im Stadtgarten zeigt,
bei dem ein 21-Jähriger bei einem Messerangriff lebensgefährlich verletzt wurde. Beim Geschädigten wurden massive tiefgehende Schnittverletzungen durch ein Messer im
Bereich der Schulter, des linken Ellenbogens und im Bereich der Finger und an einem Ohr festgestellt. Im Juni 2021 ereigneten sich zwei ähnlich gelagerte Vorfälle.


Die Bahnhöfe (Stuttgart-Stadtmitte und der gesamte Hauptbahnhof Stuttgart) sind Orte, an denen sich i.S.d. § 42 Abs.6 WaffG besonders viele Menschen aufhalten. Dementsprechend macht es aus Sicht der Bundespolizei Sinn, die beiden Bahnhöfe mit in eine Waffenverbotszone aufzunehmen, wenn die daran angrenzenden städtischen Bereiche Teil einer solchen Zone sind. Des Weiteren sind bereits alle S-Bahnhöfe des VVS-Bereiches grundsätzlich als gefährdetes Objekt gem. § 23 Abs.1 Nr.4 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) eingestuft.

Nach der Detailauswertung der Landespolizei für das Stadtgebiet Stuttgart und der Auswertung der Statistik der Bundespolizeiinspektion Stuttgart für den Hauptbahnhof und die S-Bahnhaltestelle Stadtmitte ist die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen im Stadtbezirk Mitte in Bereichen der Stadtteile Neue Vorstadt, Universität (im Bereich des Stadtgartens), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus einschließlich des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Verkehrsbauwerke der S- sowie Stadtbahn erforderlich, um Gefahren für Leib und Leben – insbesondere auch unbeteiligter Dritter – abzuwehren.

Um die Einschränkungen der Freiheitsrechte möglichst gering zu halten, wird der
zeitliche Verbotsbereich auf die anhand der Datenauswertung ermittelten kritischen
Zeiten beschränkt:


Durch die Festsetzung von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Abs. 6 WaffG wird im Wesentlichen bei Messern eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage dergestalt herbeigeführt, dass die maximale Klingenlänge von mitgeführten Messern verringert wird.

Auf Grundlage des aktuellen Waffengesetzes ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt der
Umgang mit nachfolgenden Waffen reglementiert oder verboten:


Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen (§ 2 Abs. 2 WaffG)

Nr. 3 „Einhandmesser und Messer mit langer Klinge“


Mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung wird über die bestehenden Verbote hinaus das Führen folgender tragbarer Gegenstände verboten:


Ausnahmen
§ 42 Abs. 6 WaffG sieht ausdrücklich vor, dass in der Rechtsverordnung bei berechtigtem Interesse Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung vorzusehen sind. In § 3 der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung sind die Fälle genannt, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt und beispielsweise ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge über 4 cm mitgeführt werden darf.

Kontrollen
Die Waffen- und Messerverbotszonen-Verordnung beinhaltet keine Ermächtigungsgrundlage für anlasslose Kontrollen zu deren Durchsetzung. Es bleibt wie bisher dabei, dass Kontrollen nur auf Grundlage der polizeirechtlichen (z.B. aufgrund der Einstufung als
sog. gefährlicher Ort) und strafprozessualen Befugnisse durchgeführt werden können.
Es erfolgt keine Verschärfung der polizeilichen Maßnahmen. Des Weiteren sind bereits alle S-Bahnhöfe des VVS-Bereichs grundsätzlich als gefährdetes Objekt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG eingestuft. Dies beinhaltet für die Einsatzkräfte der Bundespolizei die Befugnis der präventiven Identitätsfeststellung dort angetroffener Personen, ohne das eine konkrete Gefahr von der Person ausgehen muss.




Evaluation
Nach einem Zeitraum von eineinhalb Jahren kann beurteilt werden, ob sich die Waffenverbotszonen bewährt haben bzw. Änderungsbedarf besteht. Aus diesem Grund soll eine entsprechende Evaluation dieser Gefahrenabwehrverordnung durch die Verwaltung und das Polizeipräsidium Stuttgart sowie die Bundespolizei erfolgen, die dem Gemeinderat vorgestellt wird.

Bekanntmachung und Geltungsdauer
Die Verordnung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht und tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Eine Beschilderung ist aktuell nicht vorgesehen und für die Wirksamkeit der Verordnung nicht erforderlich.

Die Verordnung tritt, vorbehaltlicher einer anderen Entscheidung des Gemeinderats, mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Verordnung über das Verbot
des Führens von Waffen und Messern
in Bereichen der Stadtviertel Neue Vorstadt,
Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte

der Landeshauptstadt Stuttgart
(Waffen- und Messerverbotszonenverordnung

– WMVZ VO)
vom 15.12.2022

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart
Nr. X vom 00.00.2022


Auf Grund von § 42 Abs. 6 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 4 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592; 2003 I S. 1957),
das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie des § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom

20. September 2022 (GBl. S. 487) in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 497) erlässt die Landeshauptstadt Stuttgart, nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart in der Sitzung vom 15. Dezember 2022 den Erlass einer Rechtsverordnung beschlossen hat, folgende Waffen- und Messerverbotszonenverordnung:

§ 1
Verbot des Führens von Waffen und Messern

(1) Innerhalb der in der Anlage 1 beschriebenen und kartografisch dargestellten Bereiche des Stadtbezirks Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart ist das Führen von

1. Waffen und

2. Messern mit feststehender oder feststellbarerer Klinge mit einer Klingenlänge
über vier Zentimeter, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind,

auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen jeweils


verboten.

§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäfts-
räumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4
in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG).

(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.

Dies sind insbesondere

· jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,

· Anscheinswaffen,

· Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,

· Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege
und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.

(4) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze.

(5) Den öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: Schulhöfe, Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern, Bolzplätze, Trendspielanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel.


§ 3
Ausnahmen

(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei

1. Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung,
Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften, den Beschäftigten des Städtischen Vollzugsdienstes der Landeshauptstadt Stuttgart sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutsche Bundesbank.

2. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes,

3. Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine
Anwendung findet,

4. Beschäftigten von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

5. Handwerkern und Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Handwerkern und Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,

6. Gewerbetreibende mit Sitz in der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
Gebieten und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern,

7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,

8. der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 dieser Verordnung beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete,

9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach
§ 10 Absatz 4 WaffG sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,

10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und

11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.


(2) Die Polizeibehörde der Landeshauptstadt Stuttgart kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zeiten in den in Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gebieten

1. eine Waffe führt,

2. ein Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge mit einer
Klingenlänge von über vier Zentimetern führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.


§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten nach Absatz 1 außer Kraft.

Stuttgart, den 15. Dezember 2022








Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister






Anlage
Räumliche Beschreibung und kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszonen in Bereichen der Stadtviertel Neue Vorstadt, Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart


Anlage



Räumliche Beschreibung und kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszonen in Bereichen der Stadtviertel Neue Vorstadt, Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 1 der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung


1. Der Bereich in der Stuttgart-Innenstadt, welcher durch die folgenden Straßen, Wege und Plätze umschlossen wird:

Den Arnulf-Klett-Platz, einschließlich der Arnulf-Klett-Passage (unterirdisch) mit sämtlichen Zugängen zur Arnulf-Klett-Passage, den Hauptbahnhof Stuttgart, den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz, die Heilbronner Straße zwischen der Einmündung Jägerstraße und der Friedrichstraße, die Friedrichstraße einschließlich Friedrichsplatz, die Börsenstraße, den Gustav-Heinemann-Platz, die Schloßstraße bis zur Kienestraße, die Kienestraße zwischen der Schloßstraße und der Einmündung Heustraße, die Heustraße, die Firnhaberstraße, die Fritz-Elsas Straße ab der Firnhaberstraße in Richtung Rotebühlplatz bis Höhe Jobstweg, den Jobstweg, die Weimarstraße ab Jobstweg bis zur Einmündung der Herzogstraße, die Herzogstraße zwischen der Einmündung Weimarstraße bis zur Rotebühlstraße, die Rotebühlstraße zwischen der Einmündung Herzogstraße und der Paulinenstraße, die Paulinenstraße zwischen der Rotebühlstraße und der Marienstraße, die Marienstraße zwischen der Paulinenstraße und der Sophienstraße, die Sophienstraße zwischen der Marienstraße und der Tübinger Straße, die Tübinger Straße zwischen der
Sophienstraße bis zur Eberhardstraße, die Eberhardstraße zwischen der Einmündung Tübinger Straße bis zur Einmündung Torstraße, die Torstraße, die Querung von der Torstraße über die Hauptstätter Straße zum Gehweg vor dem Gebäude Wilhelmsplatz 1, den Gehweg entlang der Gebäude Wilhelmsplatz 1 bis 6, die Katharinenstraße, den Katharinenplatz, die Olgastraße ab dem Katharinenplatz bis zur Charlottenstraße, die Charlottenstraße zwischen der Olgastraße und der Einmündung Urbanstraße, die Urbanstraße zwischen der Charlottenstraße und dem Gebhard-Müller Platz (Seite Staatsgalerie), die Linie von der Urbanstraße entlang der Gebäude Konrad-Adenauer-Straße 32 (Staatsgalerie) und Schillerstraße 5 (Königin-Katharina-Stift) und dem Oberer Schlossgarten bis zur Einmündung Königstraße.


Die Waffen- und Messerverbotszone umfasst neben sämtlichen aufgeführten Straßen, Wegen und Plätzen insbesondere auch die gesamte Königstraße mit Nebenstraßen, den Schlossplatz, die Oberen Schlossgartenanlagen, die Theodor-Heuss-Straße sowie den Rotebühlplatz (einschließlich City-Plaza und Rotebühl-Passage unterirdisch und die S-Bahn- und Stadtbahnhaltestellen „Stadtmitte / Rotebühlplatz“).










2. Der Bereich des Stadtgartens, welcher durch die folgenden Straßen begrenzt wird:

Die Keplerstraße zwischen der Schellingstraße und der Kriegsbergstraße, die Kriegsbergstraße zwischen der Keplerstraße und der Holzgartenstraße, die Holzgartenstraße,
die Breitscheidstraße zwischen der Holzgartenstraße und der Willi-Bleicher-Straße,
die Willi-Bleicher-Straße zwischen der Breitscheidstraße und der Schellingstraße, die Schellingstraße zwischen der Willi-Bleicher-Straße und der Kepplerstraße.








Räumliche Beschreibung der Waffen- und Messerverbotszonen im Stadtgebiet Stuttgart gemäß § 1 der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung


1. Der Innenstadtbereich innerhalb des Cityrings, welcher durch die folgenden Straßen, Wege und Plätze umschlossen wird:

Den Arnulf-Klett-Platz, einschließlich der Arnulf-Klett-Passage (unterirdisch) mit sämtlichen Zugängen zur Arnulf-Klett-Passage, die Friedrichstraße, die Theodor-Heuss-Straße, den Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), die Paulinenstraße, den Rupert-Mayer-Platz, den Vorplatz der Kirche St. Maria, die Feinstraße, den Österreichischen Platz, die Hauptstätter Straße zwischen Österreichischer Platz und Charlottenplatz, den Charlottenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), die Konrad-Adenauer-Straße, den Gebhard-Müller-Platz, die Schillerstraße.

Die Waffen- und Messerverbotszone umfasst neben sämtlichen aufgeführten Straßen, Wegen und Plätzen insbesondere auch die gesamte Königstraße mit Nebenstraßen.



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