Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
121/2012
Stuttgart,
02/15/2012
Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
07.03.2012
08.03.2012
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer wird in der Fassung der Anlage beschlossen.
Begründung:
Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2011 die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Stadtrecht Nr. 9/1) neu gefasst (vgl. GRDrs 1271/2011). Die Neufassung trat am 1. Januar 2012 in Kraft.
In die Vergnügungssteuer wurden neue Steuertatbestände aufgenommen. Neu aufgenommen wurde u.a. auch in § 1 Abs. 2 die Nr. 10:
„das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.“
Die Verwaltung hat darunter auch sog. Terminwohnungen verstanden („sexuelle Vergnügungen in ähnlichen Einrichtungen“).
Zur Klarstellung wird nun die angesprochene Nr. 10 entsprechend ergänzt. Es sollen alle gewerblichen Einrichtungen bei der Vergnügungssteuer erfasst werden, in denen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird.
Finanzielle Auswirkungen
Durch diese Änderung der Satzung ergeben sich keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Beteiligte Stellen
Referat R hat der Vorlage zugestimmt.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
1
Anlage 1 zu GRDrs 121/2012
Änderung der Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _____________
1)
aufgrund
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Februar 1989 (Amtsblatt Nr. 21 vom 25.05.1990) in der Neufassung vom 16. Dezember 2011 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22.12.2011, Stadtrecht Nr. 9/1) wird wie folgt gefasst:
„10. das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen). Das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Stuttgarter Amtsblatt in Kraft.
1)
Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt
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