Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 10-5
GRDrs 1062/2023
Stuttgart,
10/24/2023


Stuttgart-Zulage für alle Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Landeshauptstadt



Mitteilungsvorlage zum Haushaltsplan 2024/2025


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussKenntnisnahmeöffentlich25.10.2023

Bericht:

Bereits seit mehreren Jahren setzt sich die Verwaltung mit Nachdruck beim Städtetag, beim Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sowie bei den Ministerien für eine bessere und flexiblere Gestaltung des Entgelts der Tarifbeschäftigten sowie der Besoldung der Beamtinnen und Beamten ein. Tarifabschlüsse sind dabei immer ein Kompromiss der Interessen der Gewerkschaften und der kommunalen Arbeitgeber. Innerhalb der kommunalen Arbeitgeberfamilie ist dabei ein Ausgleich zwischen den Interessen finanzstarker Städte wie Stuttgart sowie struktur- und finanzschwachen Regionen im Bundesgebiet zu finden. Bei den Beamtinnen und Beamten ist die Landeshauptstadt wie alle Kommunen in Baden-Württemberg abhängig von der Landesgesetzgebung. Alle Forderungen nach einer flexibleren Besoldungsgestaltung, welche der Landeshauptstadt mehr Ermessensspielraum einräumen würde, wurden vom Land bislang abgelehnt.

Die regionalen Besonderheiten finden deshalb in den Tarifabschlüssen als auch in der Beamtenbesoldung bislang keine ausreichende Berücksichtigung. Während der Landeshauptstadt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei der Gehaltsgestaltung ihrer rund 2.300 Beamtinnen und Beamten die Hände gebunden sind, gibt es bei den rund 13.400 Tarifbeschäftigten einen Gestaltungsspielraum in Form einer außertariflichen Zulage.

Der Handlungsdruck auf die kommunalen Arbeitgeber, insbesondere auf die Landeshauptstadt Stuttgart, hat in Entgeltfragen stark zugenommen. Ein hohes Ausgangsniveau an Lebenshaltungskosten in der Landeshauptstadt sowie eine anhaltend hohe Inflation und angesichts des Wohnungsmangels stark gestiegene Mietpreise machen es insbesondere für Familien in den unteren Entgeltgruppen schwer, von dem tariflichen Entgelt gut zu leben. Ein genereller Arbeitskräftemangel, der bei den Fachkräften besonders stark ausgeprägt ist, erhöht ergänzend den Druck auf die Entgeltgestaltung in den mittleren und oberen Entgeltgruppen.

Deshalb wurden immer häufiger Organisationsbereiche der Landeshauptstadt mit Arbeitsmarkt- bzw. Fachkräftezulagen versehen, wie die ärztlichen Bereiche oder der Bürgerservice. Mit Tarif+ wurde 2014 erstmals eine Zulage zur Personalgewinnung und –bindung für eine große Berufsgruppe (pädagogische Fachkräfte in den Kitas) bei der Landeshauptstadt Stuttgart etabliert. Aus dem Phänomen eines punktuellen Fachkräftemangels entwickelt sich zunehmend ein genereller Arbeitskräftemangel, so dass es immer häufiger nicht mehr vermittelbar ist, weshalb bestimmte Bereiche eine Zulage erhalten, andere jedoch nicht. Der entstandene Flickenteppich an Einzelbeschlüssen stellt darüber hinaus zunehmend ein Administrationsproblem für die ebenfalls vom Arbeitskräftemangel betroffene Personalverwaltung und Gehaltssachbearbeitung dar.

Aus den genannten Gründen schlägt die Verwaltung die Einführung einer flächendeckenden Stuttgart-Zulage für alle Auszubildenden und Tarifbeschäftigten mit folgenden Eckpunkten vor:

1. Alle Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Stadtverwaltung sowie der Eigenbetriebe erhalten ab 01.01.2024 befristet bis 31.12.2028 eine außertarifliche Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich bei Vollzeitbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig entsprechend des Arbeitsumfangs. Eine Umsetzung der Zulage ist voraussichtlich ab Rechtskraft des Haushalts möglich, sie wird dann rückwirkend zum 01.01.2024 gewährt.

2. Bestehende über- und außertarifliche Zulagen werden bis zum 31.12.2028 auf die Stuttgart-Zulage nach Ziff. 1 angerechnet.
In der Anlage 1 sind unter Abschnitt A die bereichs- bzw. berufsgruppenbezogenen über- und außertariflichen Zulagen aufgeführt, deren Betrag unter 150 Euro liegt. Diese werden auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, so dass die Tarifbeschäftigten dann insgesamt einheitlich übertariflich 150 Euro erhalten.
Unter Abschnitt B sind die bestehenden Zulagen aufgeführt, deren Betrag über 150 € liegt. Aufgrund der Anrechnung wird in diesen Fällen keine zusätzliche Stuttgart-Zulage ausgezahlt. Die befristet eingerichteten Zulagen unter Abschnitt B werden zunächst bis 31.12.2028 verlängert. Bei individuell vereinbarten Arbeitsmarkt- bzw. Fachkräftezulagen bleibt die vereinbarte Laufzeit bestehen.
Im Zuge der Beratungen über eine mögliche Verlängerung der Stuttgart-Zulage wird auch über den Umgang mit den in den Abschnitten A und B aufgeführten Zulagen entschieden.

3. Falls freie Träger der Kindertagesbetreuung bzw. der Schulkindbetreuung in Stuttgart an ihre Mitarbeitenden eine Zulage nach Ziff. 1 auszahlen, wird diese als förderfähiger Personalaufwand anerkannt bzw. den freien Trägern werden die zusätzlich entstehenden Kosten aufgrund der jeweils bestehenden Vereinbarungen bzw. Förderregelungen durch die Landeshauptstadt erstattet.

4. Die Landeshauptstadt bekennt sich zur Tarifbindung und zur Solidarität mit den anderen kommunalen Arbeitgebern. Die Stuttgart-Zulage dient als Ausgleich für die höheren Lebenshaltungskosten in der Landeshauptstadt und für das hohe Lohnniveau in der Region. Bereichs- und berufsgruppenbezogene Zulagen führen zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Belegschaft sowie im Quervergleich zu anderen kommunalen Arbeitgebern und werden deshalb künftig vermieden.

5. Eine Übertragung der Stuttgart-Zulage auf städtische Gesellschaften und Beteiligungen ist mit dem Haushaltsbeschluss nicht vorgesehen. Ob und in welcher Form eine Übertragung in der Zukunft erfolgt, ist in den hierfür zuständigen Gremien zu diskutieren und zu beschließen.


In Kombination mit dem bereits seit Markteinführung gewährten kostenfreien Deutschlandticket für Mitarbeitende der Landeshauptstadt ergibt sich für Vollzeitbeschäftigte durch die Stuttgart-Zulage ein Bruttovorteil von über 200 Euro pro Monat.

Der Pauschalbetrag der Stuttgart-Zulage von 150 Euro beinhaltet eine starke soziale Komponente, da die prozentuale Einkommenssteigerung in den unteren Entgeltgruppen wesentlich höher ausfällt, als in den oberen Entgeltgruppen. Deshalb ist es geboten, die Stuttgart-Zulage auch für die oberen Entgeltgruppen in voller Höhe zu gewähren. Die Tarifabschlüsse der vergangenen Jahre haben durch Sockelbeträge bereits zu einer Stauchung der Entgelttabelle geführt. Dadurch wird die Ausübung von Positionen mit hoher Verantwortung, wie z. B. Leitungsstellen, zunehmend finanziell unattraktiver, der Arbeitskräftemangel ist dort besonders spürbar.

Zusammenfassend sprechen folgende Faktoren für die Einführung einer Stuttgart-Zulage:
Ein echter Wermutstropfen stellt dabei die Tatsache dar, dass für die Beamtinnen und Beamten, die von den beschriebenen Phänomenen gleichermaßen betroffen sind, derzeit keine Zulage beschlossen werden kann. Hier gilt es auf politischem Weg weiter für eine Flexibilisierung der Besoldungsvorschriften zu werben, um auch für diese Gruppe der Mitarbeitenden eine attraktive Lösung zu finden.

Im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2028/2029 soll über eine Verlängerung, Abschmelzung oder Anpassung der Stuttgart-Zulage sowie der bestehenden Zulagen beraten und entschieden werden.


Finanzielle Auswirkungen

Für den Kernhaushalt sind jährliche Aufwendungen von 29,2 Mio. Euro zu veranschlagen. Bei den Eigenbetrieben fallen jährliche Aufwendungen von 5,9 Mio. Euro an. Pro 100 zum Doppelhaushalt 2023/2024 zusätzlich geschaffenen Beschäftigtenstellen sind zusätzlich 250.000 Euro pro Jahr zu veranschlagen.

Für die Finanzierung freier Träger sind jährlich bis zu 5,9 Mio. Euro zu veranschlagen, diese sind in den genannten Aufwendungen bereits enthalten.

Die Weitergewährung der bereits beschlossenen Zulagen über 150 Euro verursacht in der Gehaltssachbearbeitung des Haupt- und Personalamts einen deutlichen personellen Mehraufwand. Dieser ist im Vorgriff auf die ohnehin geplante Neuberechnung des Fallzahlenteilers in der Gehaltssachbearbeitung zu berücksichtigen.

Ergebnishaushalt (zusätzliche Aufwendungen und Erträge):
Maßnahme/Kontengr.
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Stuttgart-Zulage/Kontengruppe 40
23.300
23.300
23.300
23.300
23.300
Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und -pflege/Kontengruppe 43100
5.520
5.520
5.520
5.520
5.520
Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen/Kontengruppe 42510
393
393
393
393
393
Finanzbedarf
29.213
29.213
29.213
29.213
29.213
(ohne Folgekosten aus Einzelmaßnahmen, Investitionen oder zusätzlichen Stellen – diese bitte gesondert darstellen)
Für diesen Zweck im Haushalt/Finanzplan bisher bereitgestellte Mittel:
Maßnahme/Kontengr.
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Anrechenbare Zulagen/Kontengruppe 40
-3.800
-3.800
-3.800
-3.800
-3.800
Finanzhaushalt / Neue Investitionen (zusätzliche Ein-/Auszahlungen):
(Bezeichnung Vorhaben/ Maßnahme)Möglicher Baubeginn im Jahr:
Geplante Inbetriebnahme im Jahr:
Summe
TEUR
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Einzahlungen
Auszahlungen
Finanzbedarf
Stellenbedarf (Mehrungen und Minderungen):
Beschreibung, Zweck, Aufgabenbereich
Anzahl Stellen zum Stellenplan
2024
2025
später
Noch zu erheben, abhängig von der Zahl der weiterzuführenden Einzelzulagen
tbd
Folgekosten (aus oben dargestellten Maßnahmen und evtl. Stellenschaffungen):
Kostengruppe
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Laufende Erlöse
Personalkosten
Sachkosten
Abschreibungen
Kalkulatorische Verzinsung
Summe Folgekosten
(ersetzt nicht die für Investitionsprojekte erforderliche Folgelastenberechnung!)


Mitzeichnung der beteiligten Stellen

Referat WFB hat mit folgenden Hinweisen Kenntnis genommen:

Die Maßnahme führt in der Haushaltsplanung und der mittelfristigen Finanzplanung zu hohen strukturellen Belastungen in den Ergebnishaushalten. Die finanziellen Handlungsspielräume werden dadurch in diesem und den folgenden Haushalten deutlich eingeschränkt und andere Bedarfe müssen im Gegenzug zurückgestellt werden. Die Entscheidung zur Einführung einer Stuttgart-Zulage muss daher in Abhängigkeit der Finanzierbarkeit im Rahmen der Fortschreibung des Planentwurfs während der Beratungen und unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung durchs Regierungspräsidium getroffen werden.

Um die finanziellen Auswirkungen zumindest im Doppelhaushalt 2024/2025 etwas zu begrenzen, sollte auf eine rückwirkende Gewährung ab dem 01.01.2024 verzichtet werden und eine Umsetzung ab dem 01.07.2024 vorgesehen werden. Haushalts- und stellenrelevante Beschlüsse können erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen.


Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-




Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister



Anlagen:

1

A) Über- bzw. außertarifliche Zulagen mit einer Höhe bis zu 150 €

Bestehende Zulagen werden auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, so dass die Tarifbeschäftigten insgesamt einheitlich übertariflich 150 € erhalten. Dazu gehören insbesondere:

Zulage für Sachbearbeiter*innen bei der Ausländerbehörde
Beschlossen mit: GRDrs. 935/2015, zuletzt verlängert durch 1331/2021
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024

Zulage für Mitarbeitende im Wohngeldbereich
Beschlossen mit: GRDrs. 894/2022
Höhe: 100 € bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2025

Zulage für Mitarbeitende in den Bürgerbüros und in der KFZ-Zulassungsstelle
Beschlossen mit: GRDrs. 330/2022
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024

Zulage Servicecenter Stuttgart
Beschlossen mit: GRDrs. 501/2022 i.V.m. GRDrs. 330/2022
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024

Zulage für Dienstgruppenleiter im Städtischen Vollzugsdienst
Beschlossen mit: GRDrs. 878/2018
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: keine

Zulage für Springkräfte der Verlässlichen Grundschule
Beschlossen mit: GRDrs. 1450/2003
Höhe: 75% des Differenzbetrags zwischen den Stufen 1 der Grundvergütung aus der Entgeltgruppe 5 und 6 TVöD, anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang
Befristung: keine

Zulage Tarif+ und Ausweitung der Zulage Tarif+ auf bisher nicht begünstigte Beschäftigte
Beschlossen mit: GRDrs. 952/2013 befristet für den jeweiligen Doppelhaushalt (eine Neubewertung und ggf. Verlängerung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Doppelhaushalts), Ausweitung der Zulage Tarif+ beschlossen mit GRDrs. 129/2023
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: Abschmelzung um jährl. 25 € ab 2025

Zulage für in Verbünden tätige Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister in Entgeltgruppe 5 TVöD
Beschlossen mit: GRDrs. 373/2018, verlängert durch GRDrs 287/2023
Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2025


Funktionszulagen Arbeiter (teilweise)
Beschlossen mit: GRDrs. 598/1999, Neuregelung durch GRDrs. 808/2023 beabsichtigt
Höhe: 5%, 7%, 10% aus Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Befristung: keine


B) Über- bzw. außertarifliche Zulagen mit einer Höhe über 150 €

Bestehende Zulagen werden auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, so dass hier keine zusätzliche Stuttgart-Zulage gezahlt wird. Die Gewährung dieser Zulagen wird einheitlich bis zum 31.12.2028 verlängert. Dazu gehören insbesondere:

Zulage für Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen des Arbeitsmedizinischen Dienstes
Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 176/2018, 814/2021
Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü
Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021).
Befristung: keine

Zulage für Ärzte bzw. Ärztinnen des Gesundheitsamtes
Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 429/2020
Höhe: mtl. 15 % bis 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15
Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021).
Befristung: keine

Zulage für Ärzte bzw. Ärztinnen des Jobcenters
Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 814/2021
Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü
Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021).
Befristung: keine

Zulage Schichtdienst Klärwerk
Beschlossen mit: GRDrs. 781/2022
Höhe: 300 € bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2025

Zulage für Teamberater bei der Ausländerbehörde
Beschlossen mit: GRDrs. 935/2015
Höhe: Betrag der Amtszulage A9 m.D.
Befristung: keine

Zulage für Springer in den Bürgerbüros und der Kfz-Zulassungsstelle
Beschlossen mit: GRDrs. 330/2022
Höhe: 300 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2023

Zulage für Springer im Wohngeldbereich
Beschlossen mit: GRDrs. 894/2022
Höhe: 300 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2025

Funktionszulagen Arbeiter (teilweise)
Beschlossen mit: GRDrs. 598/1999, Neuregelung durch GRDrs. 808/2023 beabsichtigt
Höhe: 5%, 7%, 10% aus Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Befristung: keine

Ausweitung der SuE-Zulage auf tariflich bisher nicht begünstigte Beschäftigte
Beschlossen mit: GRDrs. 129/2023
Höhe: 180 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: 31.12.2025

Individuelle Fachkräftezulagen
Grundlage: Fachkräfte-Richtlinie (VKA)
Höhe: Bis zu 1.000 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung
Befristung: individuell

Individuelle Arbeitsmarktzulagen
Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 762/2022
Höhe: max. 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Befristung: individuell
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