Für die Finanzierung freier Träger sind jährlich bis zu 5,9 Mio. Euro zu veranschlagen, diese sind in den genannten Aufwendungen bereits enthalten.
Die Weitergewährung der bereits beschlossenen Zulagen über 150 Euro verursacht in der Gehaltssachbearbeitung des Haupt- und Personalamts einen deutlichen personellen Mehraufwand. Dieser ist im Vorgriff auf die ohnehin geplante Neuberechnung des Fallzahlenteilers in der Gehaltssachbearbeitung zu berücksichtigen.
Mitzeichnung der beteiligten Stellen Referat WFB hat mit folgenden Hinweisen Kenntnis genommen: Die Maßnahme führt in der Haushaltsplanung und der mittelfristigen Finanzplanung zu hohen strukturellen Belastungen in den Ergebnishaushalten. Die finanziellen Handlungsspielräume werden dadurch in diesem und den folgenden Haushalten deutlich eingeschränkt und andere Bedarfe müssen im Gegenzug zurückgestellt werden. Die Entscheidung zur Einführung einer Stuttgart-Zulage muss daher in Abhängigkeit der Finanzierbarkeit im Rahmen der Fortschreibung des Planentwurfs während der Beratungen und unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung durchs Regierungspräsidium getroffen werden. Um die finanziellen Auswirkungen zumindest im Doppelhaushalt 2024/2025 etwas zu begrenzen, sollte auf eine rückwirkende Gewährung ab dem 01.01.2024 verzichtet werden und eine Umsetzung ab dem 01.07.2024 vorgesehen werden. Haushalts- und stellenrelevante Beschlüsse können erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen. Vorliegende Anträge/Anfragen - Erledigte Anträge/Anfragen - Dr. Fabian Mayer Erster Bürgermeister Anlagen: 1 A) Über- bzw. außertarifliche Zulagen mit einer Höhe bis zu 150 € Bestehende Zulagen werden auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, so dass die Tarifbeschäftigten insgesamt einheitlich übertariflich 150 € erhalten. Dazu gehören insbesondere: Zulage für Sachbearbeiter*innen bei der Ausländerbehörde Beschlossen mit: GRDrs. 935/2015, zuletzt verlängert durch 1331/2021 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024 Zulage für Mitarbeitende im Wohngeldbereich Beschlossen mit: GRDrs. 894/2022 Höhe: 100 € bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2025 Zulage für Mitarbeitende in den Bürgerbüros und in der KFZ-Zulassungsstelle Beschlossen mit: GRDrs. 330/2022 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024 Zulage Servicecenter Stuttgart Beschlossen mit: GRDrs. 501/2022 i.V.m. GRDrs. 330/2022 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: Abschmelzung um jährl. jeweils 25 € ab 2024 Zulage für Dienstgruppenleiter im Städtischen Vollzugsdienst Beschlossen mit: GRDrs. 878/2018 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: keine Zulage für Springkräfte der Verlässlichen Grundschule Beschlossen mit: GRDrs. 1450/2003 Höhe: 75% des Differenzbetrags zwischen den Stufen 1 der Grundvergütung aus der Entgeltgruppe 5 und 6 TVöD, anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang Befristung: keine Zulage Tarif+ und Ausweitung der Zulage Tarif+ auf bisher nicht begünstigte Beschäftigte Beschlossen mit: GRDrs. 952/2013 befristet für den jeweiligen Doppelhaushalt (eine Neubewertung und ggf. Verlängerung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Doppelhaushalts), Ausweitung der Zulage Tarif+ beschlossen mit GRDrs. 129/2023 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: Abschmelzung um jährl. 25 € ab 2025 Zulage für in Verbünden tätige Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister in Entgeltgruppe 5 TVöD Beschlossen mit: GRDrs. 373/2018, verlängert durch GRDrs 287/2023 Höhe: 100 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2025 Funktionszulagen Arbeiter (teilweise) Beschlossen mit: GRDrs. 598/1999, Neuregelung durch GRDrs. 808/2023 beabsichtigt Höhe: 5%, 7%, 10% aus Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe Befristung: keine B) Über- bzw. außertarifliche Zulagen mit einer Höhe über 150 € Bestehende Zulagen werden auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, so dass hier keine zusätzliche Stuttgart-Zulage gezahlt wird. Die Gewährung dieser Zulagen wird einheitlich bis zum 31.12.2028 verlängert. Dazu gehören insbesondere: Zulage für Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen des Arbeitsmedizinischen Dienstes Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 176/2018, 814/2021 Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021). Befristung: keine Zulage für Ärzte bzw. Ärztinnen des Gesundheitsamtes Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 429/2020 Höhe: mtl. 15 % bis 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15 Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021). Befristung: keine Zulage für Ärzte bzw. Ärztinnen des Jobcenters Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 814/2021 Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü Die tarifliche Ärztezulage (Tarifrunde 2020) wird auf diese Zulage angerechnet (vgl. GRDrs. 814/2021). Befristung: keine Zulage Schichtdienst Klärwerk Beschlossen mit: GRDrs. 781/2022 Höhe: 300 € bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2025 Zulage für Teamberater bei der Ausländerbehörde Beschlossen mit: GRDrs. 935/2015 Höhe: Betrag der Amtszulage A9 m.D. Befristung: keine Zulage für Springer in den Bürgerbüros und der Kfz-Zulassungsstelle Beschlossen mit: GRDrs. 330/2022 Höhe: 300 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2023 Zulage für Springer im Wohngeldbereich Beschlossen mit: GRDrs. 894/2022 Höhe: 300 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2025 Funktionszulagen Arbeiter (teilweise) Beschlossen mit: GRDrs. 598/1999, Neuregelung durch GRDrs. 808/2023 beabsichtigt Höhe: 5%, 7%, 10% aus Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe Befristung: keine Ausweitung der SuE-Zulage auf tariflich bisher nicht begünstigte Beschäftigte Beschlossen mit: GRDrs. 129/2023 Höhe: 180 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: 31.12.2025 Individuelle Fachkräftezulagen Grundlage: Fachkräfte-Richtlinie (VKA) Höhe: Bis zu 1.000 € mtl. bei Vollzeitbeschäftigung Befristung: individuell Individuelle Arbeitsmarktzulagen Beschlossen mit: GRDrs. 49/2012, 762/2022 Höhe: max. 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe Befristung: individuell zum Seitenanfang