Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 0601-02
GRDrs 1155/2017
Stuttgart,
11/03/2017



Haushalt 2018/2019

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 10.11.2017



Haushalt 2018/19 - Finanzplanung bis 2022
- Die Wahlhelferentschädigung erhöhen -


Beantwortung / Stellungnahme

Die Wahlhelferentschädigung und die allgemeine Entschädigung nach § 6 Abs. 3 und Abs. 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung, Stadtrecht 0/8) sind seit dem Jahr 2000 nicht mehr angepasst worden.

Stuttgart benötigt für die Durchführung einer Wahl rund 2.800 ehrenamtlich tätige Wahlhelfer, die am Wahltag im Rahmen der Wahlhandlung und der anschließenden Ergebnisermittlung eine wichtige und anspruchsvolle Aufgabe erfüllen müssen.
Die Wahlhelfer sind am jeweiligen Wahlsonntag durchschnittlich bis zu 10 Stunden im Einsatz und erhalten bisher - unter Berücksichtigung des Tageshöchstsatzes von 55,20 Euro - umgerechnet effektiv zwischen 5,50 und 6,00 Euro pro Stunde für ihren Einsatz.

Die vorgeschlagene Erhöhung der Wahlhelferentschädigung von 9,20 Euro pro Stunde auf 11 Euro pro Stunde, höchstens jedoch von 55,20 Euro auf 66 Euro pro Tag beträgt ca. 20 % und liegt damit leicht unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (für Baden-Württemberg 2000 – 2016), der um ca. 25 % gestiegen ist.

Der Wahlhelferstamm in Stuttgart ist im Durchschnitt relativ alt und mittel- und langfristig müssen viele neue Wahlhelfer gewonnen werden. Hinzu kommt der - aufgrund der üblichen Wegzugsfluktuation - sowieso bestehende ständige Bedarf an neuen Wahlhelfern. Eine so große Zahl neuer und motivierter Wahlhelfer kann nicht ohne finanzielle Anreize gefunden und an das Amt gebunden werden. Zwangsverpflichtungen wären ein verheerendes Signal und würden die zügige und rechtskonforme Ermittlung der Stuttgarter Wahlergebnisse gefährden.

Eine Anpassung der Wahlhelferentschädigung und der allgemeinen Entschädigung, die jeweils in Form eines Durchschnittssatzes nach § 19 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ausgestaltet sind, kann aus rechtlichen Gründen nur einheitlich erfolgen. So begrenzt der Stundensatz der allgemeinen Entschädigung die mögliche Entschädigung der Wahlhelfer nach der Entschädigungssatzung.

Während die Städte und Gemeinden bei kommunalen Wahlen, insbesondere Gemeinderatswahlen, die entsprechenden Wahlhelfer selbst entschädigen müssen und hierfür eine der allgemeinen Entschädigung entsprechende Wahlhelferentschädigung zur Auszahlung kommen muss, ist dies bei den Wahlhelfern bei Parlamentswahlen, also Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, nicht zwingend der Fall. So würden Wahlhelfer dieser Wahlen nur nach den Zehrgeld- bzw. Erfrischungsgeldvorschriften der Landeswahlordnung, der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung entschädigt. Es ist bei der weit überwiegenden Zahl der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg aber üblich und für die Gewinnung von Wahlhelfern bei Parlamentswahlen auch unerlässlich, freiwillig auch hier die Sätze der allgemeinen Entschädigung wie bei kommunalen Wahlen anzuwenden. Dies ist über § 6 Abs. 3 Entschädigungssatzung auch in Stuttgart bisher ständige Beschlusslage des Gemeinderats. Die für Parlamentswahlen von Land oder Bund gewährten Gelder für die Wahlhelfer werden in diesem Fall als sog. Kostenerstattung verbucht und mindern die bei den Kommunen anfallenden Kosten der entsprechenden Wahl.

Mehrkosten:

Eine Erhöhung der Entschädigung für die Wahlhelfer und der allgemeinen Entschädigung in der vorgeschlagenen Höhe würde folgende Mehrkosten zur Folge haben:

Wahlhelferentschädigung:

Für Gemeinderatswahlen fallen voraussichtlich 66.500 Euro und für Oberbürgermeisterwahlen, abhängig davon, ob eine Neuwahl stattfindet, voraussichtlich bis zu 68.000 Euro an zusätzlichen Entschädigungszahlungen an. Bei Landtags-, Bundestags- und (separaten) Europawahlen entstehen voraussichtlich je 34.000 Euro an zusätzlichen Kosten.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kostenerstattungen durch Bund und Land in den letzten Jahren gestiegen sind:
So erhöhten sich die Werte für das Zehr- bzw. Erfrischungsgeld wie folgt:
- das Zehrgeld nach § 9 der Landeswahlordnung Baden-Württemberg im Jahr 2010 einheitlich von 16 Euro auf 21 Euro, also um 5 Euro,
- das Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung im Jahr 2013 einheitlich von 16 Euro auf 21 Euro, also um 5 Euro, und im Jahr 2017 getrennt für Beisitzer von 21 Euro auf 25 Euro, also um 4 Euro, sowie für Wahlvorsteher von 21 Euro auf 35 Euro, also um 14 Euro,
- das Erfrischungsgeld nach § 10 Europawahlordnung im Jahr 2008 einheitlich von 16 Euro auf 21 Euro, also um 5 Euro. Allgemeine Entschädigung:

Von der aus rechtlichen Gründen zwingend mit einer Erhöhung der Wahlhelferentschädigung einhergehenden Erhöhung der allgemeinen Entschädigung sind einige wenige ehrenamtlich tätige Personen, für die keine speziellen Tatbestände in der Entschädigungssatzung bestehen sowie insbesondere die Mitglieder des Jugendrats und diejenigen Mitglieder der Projektgruppen, die bei der Jugendratswahl kandidiert haben, betroffen.

Bei den wenigen zusätzlich ehrenamtlich Tätigen - außer den Jugendlichen -, die unter die allgemeine Entschädigung fallen, lässt sich die Erhöhung mit den geplanten Budgetansätzen der betroffenen Ämter finanzieren.

Bei den Jugendlichen verursacht die Erhöhung bei Zugrundelegung einer Anwesenheitsquote bei Sitzungen von 80 % Mehrkosten in Höhe von ca. 8.000 Euro pro Jahr.










Sofern dem Antrag 372/2017 entsprochen wird und Mittel für die Erhöhung der Wahlhelferentschädigung und der allgemeinen Entschädigung auf 11 Euro pro Stunde, höchstens 66 Euro pro Tag, in den Haushalt eingestellt werden, kann die zur Umsetzung der Erhöhung notwendige Änderung der Entschädigungssatzung Anfang des Jahres 2018 rückwirkend zum 01.01.2018 beschlossen werden.









Dr. Martin Schairer




Vorliegende Anträge/Anfragen

372/2017 CDU








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