Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0335-02.00, 0301
GRDrs 189/2023
Stuttgart,
03/09/2023



Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung) - Separates Sonderbudget für Technikausstattung für das Jahr 2023



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.03.2023
16.03.2023



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007, zuletzt geändert am 17. Oktober 2019, Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2019; Stadtrecht 0/12) wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Begründung:



I. Allgemein

Die Fraktionen sind mit Beginn des neuen Jahres in ihre eigenen Fraktionsräume zurückgezogen und die Stadtverwaltung kann damit die mit moderner Medientechnik ausgestatteten Sitzungsräume wieder - so wie vor der Corona-Pandemie - uneingeschränkt für die Verwaltungstätigkeit nutzen. Die großen Fraktionen stehen nun jedoch vor dem Problem, dass die technische Ausstattung der Fraktionsräume noch der Zeit vor der Pandemie entspricht. Dies wirkt sich bei Fraktionssitzungen in Hybridform, in Form von Videokonferenzen und beim Zuschalten von Externen negativ aus. In ähnlicher Weise ist diese Thematik auch bei den kleineren Fraktionen relevant.

Es ist daher geboten, die technischen Voraussetzungen für hybride Besprechungen bzw. Videokonferenzen in Form von Bildschirmen, Videotechnik und Tontechnik zu schaffen.

Nach der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung; FFS) wird die sogenannte Bürogrundausstattung den Fraktionen von der Stadt als Sachleistung zu Verfügung gestellt (§ 5 Abs.1 lit. e) FFS), während die sogenannte Sonderausstattung, die über die Grundausstattung hinausgeht, von den Fraktionen selbst zu finanzieren ist (§ 3 Abs. 1 lit. e) FFS). Zweifelsohne hat sich an den zur Bemessung der Grundausstattung heranzuziehenden städtischen Standards im Zuge der Corona-Pandemie eine Veränderung ergeben. Es ist jedoch schwer zu definieren, welcher Standard hier genau aktuell durchgehend besteht.

Aufgrund der Sachnähe und ggf. unterschiedlicher Anforderungen bei den Fraktionen hat sich die Verwaltung mit den Fraktionen darauf verständigt, dass die Beschaffung des entsprechenden Equipments sinnvoller Weise in der Verantwortung der Fraktionen liegen soll.

Zur Finanzierung erhalten die Fraktionen ein einmaliges Sonderbudget für Technikausstattung in Höhe von 500 EUR pro Fraktionsmitglied. Damit lassen sich nicht nur lange Diskussionen über die Frage des allgemeinen Standards vermeiden, sondern auch bereits im Zuge der Pandemie getätigte Investitionen für besprechungsbezogene Technikausstattung berücksichtigen. Dies ist vor dem Hintergrund angezeigt, dass manche Fraktionen aus ihrem Fraktionsbudget, also mit eigenen Budgetmitteln, bereits Anschaffungen im Verlauf der Pandemie getätigt haben und eine Ungleichbehandlung mit zukünftigen Anschaffungen nicht angemessen wäre.


II. Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung

Zur Realisierung dieser Verständigung schlägt die Verwaltung - vergleichbar der Bewirtschaftung des früheren separaten Fortbildungsbudgets - ein neues, von den nach § 2 Abs. 2 FFS zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung gestellten Budgetmitteln unabhängiges und einmaliges separates Sonderbudget für Besprechungstechnik für das Jahr 2023 vor. Dieses wird über die Regelung des § 9a FFS n. F. umgesetzt und sieht zunächst eine Vorleistung der Fraktionen aus ihren eigenen Budgetmitteln für die entsprechende Technikausstattung vor. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise über die getätigten Anschaffungen erfolgt sodann eine Erstattung aus dem separaten Sonderbudget.

Die Beschaffung und Betreuung der technischen Ausstattung zur Durchführung von Besprechungen obliegt damit grundsätzlich den Fraktionen im Rahmen der geltenden Regularien selbst. Die Fraktionen sind darüber hinaus dafür verantwortlich, dass diese Technik nicht fest in einem Raum verbaut wird und für deren Einsatz keine baulichen Veränderungen an einem Raum vorgenommen werden müssen.

Konkret umgesetzt wird dies durch die Fraktionen dergestalt, dass ab sofort entsprechende Besprechungstechnik beschafft werden kann, längstens bis Ende Oktober 2023, wobei es auf das Rechnungsdatum (spätestens 31.10.2023) ankommt. Auch bereits in der Vergangenheit ab Rechnungsdatum 01.03.2020 beschaffte Besprechungstechnik kann entsprechend rückwirkend berücksichtigt werden. Nach Vorlage und Prüfung entsprechender Belege, wird das Sonderbudget - in Höhe der im berücksichtigungsfähigen Zeitraum mit entsprechenden Rechnungsdaten getätigten Anschaffungen bis maximal zum Betrag von 500 EUR pro Fraktionsmitglied - einmalig zum 15.12.2023 ausbezahlt.
Die Verwaltung wird das Verfahren des Nachweises den Fraktionen noch rechtzeitig mitteilen und den Fraktionsgeschäftsstellen einen für das Jahr 2023 an dieses Sonderbudget angepassten Verwendungsnachweis übermitteln. Die Einnahmen sind entsprechend im Verwendungsnachweis auszuweisen. Eine Saldierung mit Beschaffungen, d. h. eine Nichtbuchung von entsprechenden Beschaffungen im Jahr 2023, die vielmehr in der entsprechenden Zeile im Verwendungsnachweis summarisch anzugeben sind, darf nicht erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen

Die einmalig erforderlichen Mittel i. H. v. 30.000 EUR stehen im Haushaltsjahr 2023 im Teilergebnishaushalt 800 – Gemeinderat, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen zur Verfügung. Sie werden durch Minderaufwendungen in gleicher Höhe beim Budget für Exkursionen im Teilergebnishaushalt 800 – Gemeinderat, Kontengruppe 400 – Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen,
Gruppierungen und Einzelmitglieder des
Gemeinderats vom 6. Dezember 2007



Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007, zuletzt geändert am 17. Oktober 2019, Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2019; Stadtrecht 0/12) wird wie folgt geändert:

Einfügung von § 9a (Separates Sonderbudget für Technikausstattung für das Jahr 2023)

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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