Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 892/2010
Stuttgart,
12/07/2010



Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg
1. Vertretung der Landeshauptstadt
2. Geschäftsordnung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.12.2010
16.12.2010



Beschlußantrag:

1. Die Landeshauptstadt Stuttgart wird in der Hauptversammlung der LBBW von folgenden Mitgliedern vertreten:
2. Der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der LBBW (Anlage) wird zugestimmt.


Begründung:


Nach der Anpassung der Rechtsgrundlagen der LBBW (GRDrs 252/2010) hat sich am 8. November 2010 deren neu gebildeter Aufsichtsrat konstituiert. Damit ist die Hauptversammlung an die Stelle der Trägerversammlung getreten und der Aufsichtsrat und die von ihm gebildeten Ausschüsse an die Stelle des Verwaltungsrats und dessen Ausschüsse.

Vertretung in der Hauptversammlung

Gemäß § 8 der LBBW-Satzung üben die Träger der LBBW ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Hauptversammlung aus. Der Zuständigkeitskatalog der Hauptversammlung orientiert sich am Aktienrecht (§ 119 Abs. 1 AktG):

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat;

2. die Verwendung des Bilanzgewinns;

3. die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder;

4. die Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;

5. die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen;

6. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals, die Ausgabe von Genussrechten und die Gewährung von stillen Beteiligungen;

7. die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes und zur Kündigung von Garantien im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung im Jahr 2009;

8. die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufwandsentschädigung der Beiräte.

Wie bisher ist für bestimmte Sachverhalte eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 10 Abs. 3 Satzung).

Die Träger werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Die Träger haben sich darauf verständigt, dass das Land Baden-Württemberg und der Sparkassenverband Baden-Württemberg mit jeweils 7, die Landeshauptstadt Stuttgart mit 4 Personen in der Hauptversammlung vertreten werden.

Die Stimmrechte der Träger richten sich nach der Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Das auf den einzelnen Träger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils einen seiner Vertreter, der von jedem Träger gegenüber dem Sitzungsleiter benannt wird, ausgeübt.

Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt kraft Amtes in der Hauptversammlung. Die weiteren Vertreter werden von den Fraktionen benannt.


Geschäftsordnung für die Hauptversammlung

Aufgrund der geänderten Hauptsatzung ist der Gemeinderat für die Erteilung von Weisungen an den Vertreter der Stadt in der Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg zuständig (§ 3 Nr. 30). Dies wird erstmals mit der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung relevant.

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung für den Erlass ihrer Geschäftsordnung ergibt sich aus § 11 der LBBW-Satzung. Die Geschäftsordnung (Anlage) enthält die üblichen Regelungen zu Einberufung, Sitzungsablauf, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie Niederschrift. Beschlüsse der Hauptversammlung können auch in schriftlicher Weise gefasst werden, wenn kein Träger dem Verfahren widerspricht.

Die erste Hauptversammlung findet voraussichtlich im Frühjahr 2011 statt.



In Vertretung





Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlage
Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der LBBW



Finanzielle Auswirkungen





Beteiligte Stellen








Anlagen



<Anlagen>



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Geschäftsordnung Hauptversammlung.pdf