Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 9007-01
GRDrs 643/2010
Stuttgart,
10/26/2010



Untersuchung der Schnittstelle Baugenehmigungsverfahren beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und beim Baurechtsamt



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Reform- und Strukturausschuss
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
24.11.2010
01.12.2010



Beschlußantrag:

1. Vom Bericht zur Untersuchung der Schnittstelle „Baugenehmigungsverfahren“ zwischen dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung (Amt 61) und dem Baurechtsamt (Amt 63) wird Kenntnis genommen. Der Auftrag aus der GRDrs 473/2007 Beschluss Nr. 4 ist erledigt.

2. Die Ämter 61 und 63 berichten dem Gemeinderat Ende 2011 darüber, wie sich die Änderungen der Landesbauordnung (LBO) seit Inkrafttreten im März 2010 auf die Zusammenarbeit ausgewirkt haben. In Zusammenhang mit den Berichten der beiden Ämter im Gemeinderat soll die geforderte Statistik (vgl. Seite 3) vorliegen. Im Bericht von Amt 61 sollen zusätzlich die Ergebnisse des internen Benchmarks vorgestellt werden (Auftrag aus GRDrs. 473/2007 Beschluss Nr. 5, Gutachten Städtebauliche Planung).



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu 1

Im Zuge der Einführung des „BürgerService Bauens“ im Jahr 2000 wurde u.a. das Ziel verfolgt, alle Beratungen zu Bauanträgen und Bauvoranfragen möglichst abschließend beim Amt 63 durchzuführen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten vom Juni 2007 zur städtebaulichen Planung beim Amt 61 (GRDrs. 473/2007) wurde festgestellt, dass die ursprünglich geplante Reduzierung der Beteiligung der Planungsabteilungen des Amtes 61 an den laufenden Verfahren nicht in der erwarteten Höhe erfolgt ist. So lag der Anteil der schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung von Amt 61 im Jahr 2005 noch bei 41 %.

Daher wurde die Verwaltung mit Beschluss des Gemeinderats vom 19. Juli 2007 mit der Untersuchung der Schnittstelle „Baugesuchsberatung“ zwischen dem Amt 61 und dem Amt 63 beauftragt.

Die jetzt durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass diese Ziele umgesetzt wurden und eine abschließende Beratung im Bürgerservice Bauen (63-1.3) erfolgt. Somit konzentrierte sich diese Untersuchung auf die eigentliche Schnittstelle zwischen Amt 63 und Amt 61, dem Baugenehmigungsverfahren.

Die Untersuchung der Schnittstelle „Baugenehmigungsverfahren“ zwischen dem Amt 61 und dem Amt 63 hat gezeigt, dass in den letzten Jahren viele Optimierungen erfolgt sind. Vor allem interne Regelungen (z. B. Dienstanweisung zur Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren = Fallgruppenkatalog), eine vermehrte Nutzung von elektronischen Verfahren, Ablaufoptimierungen und organisatorische Veränderungen haben zu wesentlichen Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ämtern geführt. Somit konnte der Anteil der schriftlichen Stellungnahmen im Jahr 2009 auf 32 % gesenkt werden. Grundsätzlich wird von Amt 63 das Ziel verfolgt, nur noch in max. 15 bis 20 % der Baugenehmigungsverfahren das Amt 61 im Rahmen der förmlichen Beteiligung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.

Aufgrund dieser positiv verlaufenden Prozessoptimierungen bei beiden Ämtern, sowie nach Auswertung aller vorliegenden Daten, Informationen und den Gesprächen mit Vertretern des Amtes 61 und des Amtes 63 empfiehlt die Projektleitung, zunächst keine vertiefte Untersuchung bei den Ämtern 61 und 63 durchzuführen.


Zu 2

Bezüglich der Schnittstelle zwischen dem Amt 61 und dem Amt 63 sind vor allem die neuen Regelungen der Landesbauordnung (LBO) zur Einführung einer neuen Verfahrensart (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) und die Verkürzung der Fristen für die Ämterbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren von zwei Monaten auf einen Monat maßgeblich.

Sofern in Zukunft mehr Bauanträge nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, könnte sich der Prüfumfang reduzieren. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit einer Genehmigungsfrist von einen Monat gilt jedoch nur für bestimmte Bauobjekte (z.B. Wohngebäude) und wurde seit März 2010 nur bei ca. 20 Baugenehmigungsverfahren angewendet. Hinzu kommt, dass die Wahl des Verfahrens grundsätzlich dem Bauherrn obliegt und von Amt 63 nicht gesteuert werden kann. Hier ist abzuwarten, wie sich die Anzahl der Bauanträge im vereinfachten Verfahren entwickelt.

Die Einhaltung der verkürzten Fristen für die Ämterbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren von zwei Monaten auf einen Monat (§ 54 Abs. 3 LBO) kann in den meisten Fällen eingehalten werden, weil die Zusammenarbeit der jeweiligen Ämter und die Durchführung der Beteilung konkret in der Dienstanweisung zur Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren (Fallgruppenkatalog) geregelt und schon vor der Novellierung der LBO optimiert wurde.

Grundsätzlich wird von Amt 63 das Ziel verfolgt, nur noch in max. 15 bis 20 % der Genehmigungsverfahren das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung förmlich einzubinden und zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Unberührt bleiben die gesetzlichen Beteiligungserfordernisse der Naturschutzbehörde, der Denkmalschutzbehörde und der Sanierungsstelle. Die aktuellen Zahlen belegen, dass die Fälle der förmlichen Beteiligungen in den letzten Jahren verringert werden konnten und sich für 2010 noch einmal eine deutliche Reduzierung andeutet (2000 ca. 79 %, 2005 ca. 41 %, 2009 ca. 32 % und bis Juli 2010 ca. 17 % der Anträge).

Zu beobachten wäre jedoch, wie sich die Änderungen der Landesbauordnung (LBO) auf die Zusammenarbeit der Ämter 63 und 61 in Zukunft auswirken.

Da die Novellierung der LBO inkl. der verkürzten Fristen erst zum 1. März 2010 in Kraft getreten ist, liegen keine verwertbaren Daten vor, um eine fundierte Analyse der zu erwartenden Optimierungspotentiale zu erstellen.

In Abhängigkeit des zukünftigen Antragsvolumens könnten diese Veränderungen dazu führen, dass sich bei beiden Ämtern Optimierungspotenziale ergeben. Damit für eventuelle weitere Untersuchungen aussagekräftige Daten und Informationen vorliegen, sollen die am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Ämter 63 und 61 im Zeitraum von November 2010 bis November 2011 eine Statistik mit folgenden definierten Kennzahlen führen.

Bisher schon geführte Kennzahlen:

1. Gesamtsumme Bauanträge 2. Anzahl Anträge, die von Amt 63 abschließend entschieden werden (vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren) 3. Anzahl der Anträge, die im Rahmen der förmlichen Beteiligung zur schriftlichen Stellungnahme an Amt 61 gehen 4. Anzahl der sonstigen Anträge (z.B. kritische Fälle, die im BM Gespräch behandelt werden) 5. Anzahl der Anträge, die in der Stabsstelle Investitionsprojekte bei Amt 63 bearbeitet werden

Zur detaillierten Darstellung, welche Anträge welchen internen Verfahrensweg durchlaufen, welche Ressourcen hierfür aufgewendet werden und um weitere Erkenntnisse für Optimierungspotenziale zur Schnittstelle Amt 61 und Amt 63 zu erhalten sind weitere Kennzahlen notwendig: 6. Anzahl der Eingangsgespräche* zwischen den Planungsabteilungen von Amt 61 und den Bauabteilungen von Amt 63 inkl. Anzahl der behandelten Anträge 7. Anzahl der Teilnehmer/-innen inkl. Organisationseinheit und Funktion, sowie die Dauer der Eingangsgespräche Laut Beschluss aus der GRDrs. 473/2007 wurde das Amt 61 beauftragt, ein internes Benchmark durchzuführen und dem Gemeinderat 2008 zu berichten. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Schnittstelle 61 – 63 soll das Amt 61 im Jahr 2011 im Gemeinderat über die Ergebnisse des internen Benchmarks berichten.


* Die Beteiligung von Amt 61 im Baugenehmigungsverfahren erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass das Amt 63 die Bauanträge im sogenannten Eingangsgespräch vorstellt mit dem Ziel, möglichst viele Fälle abschließend dort zu behandeln. Dieses Vorgehen ist in der Dienstanweisung zur Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren (Fallgruppenkatalog, vgl. Anlage 1 des Berichts) geregelt.


Finanzielle Auswirkungen

./.


Beteiligte Stellen

Das Referat StU hat mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Bericht Untersuchung der Schnittstelle Baugenehmigungsverfahren beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und beim Baurechtsamt




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