Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO 0813-03
GRDrs 674/2014
Stuttgart,
11/12/2014



Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2015 bis 2020



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
03.12.2014
04.12.2014



Beschlußantrag:

In die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2015 bis 2020 (Anlage 2) werden die in dem aufgelegten Entwurf genannten Personen aufgenommen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Amtszeit der derzeit berufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und -richter endet regulär mit dem Ablauf des 30. Mai 2015. Daher sind beim Verwaltungsgericht Stuttgart die erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nächste fünfjährige Wahlperiode nach §§ 25 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) neu zu wählen. Nach § 28 S. 1 VwGO hat die Landeshauptstadt Stuttgart eine Vorschlagsliste aufzustellen.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nach § 28 S. 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, mindestens jedoch 30 Mitgliedern des Gemeinderats erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

keine




Beteiligte Stellen

keine




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

2 (Anlage 2 wurde aus Datenschutzgründen gelöscht)



Ausführliche Begründung:

Im März des Jahres 2015 sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu wählen. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren durch einen beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss auf der Grundlage von Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt.
Gemäß Verfügung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind mindestens 53 Einwohnerinnen und Einwohner, die den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 VwGO genügen, in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

Die vorgeschlagenen Personen müssen nach § 20 VwGO Deutsche sein. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Stuttgart haben. In die Vorschlagsliste dürfen keine Personen aufgenommen werden, die nach § 21 VwGO vom Ehrenamt ausgeschlossen sind oder bei denen nach § 22 VwGO Hinderungsgründe bestehen.

Demnach dürfen keine Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, vorgeschlagen werden. Mitglieder der Bundes- und Landesregierung sowie Mitglieder des Europaparlaments, des Bundes- und des Landtags können ebenfalls nicht berufen werden.

Die im Gemeinderat vertretenen Parteien und politischen Gruppierungen sowie die Damen und Herren Bezirksvorsteher/innen der inneren und äußeren Stadtbezirke waren aufgefordert, geeignete Einwohner für die Vorschlagsliste zu benennen.

Der aufgelegte Entwurf der neuen Vorschlagsliste enthält insgesamt 69 Personen. 49 Personen waren bereits in der Vorschlagsliste für die Wahlperiode 2010 bis 2015 aufgenommen. Von den Fraktionen und Gruppierungen im Gemeinderat sowie von den Damen und Herren Bezirksvorsteher/innen der inneren und äußeren Stadtbezirke wurden insgesamt 18 Personen neu vorgeschlagen. Außerdem haben sich zwei Personen initiativ um die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beworben.

Alle im Entwurf der Vorschlagsliste aufgeführten Personen wurden schriftlich über die beabsichtigte Aufnahme informiert und auf ihr Recht zur Ablehnung der Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters nach § 23 VwGO hingewiesen.


zum Seitenanfang