Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0504-02
GRDrs 516/2010
Stuttgart,
07/14/2010



Altersteilzeit



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
28.07.2010
28.07.2010



Beschlußantrag:

1. Von den am 01.01.2010 rückwirkend in Kraft getretenen tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit im TV FlexAZ vom 27.02.2010 wird Kenntnis genommen.

2. In Übereinstimmung mit der Kann-Regelung in § 3 TV FlexAZ wird die gegenüber dem Tarifrecht günstigere städtische Altersteilzeit-Regelung entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2009, GRDrs 1172/2009 befristet bis 31.12.2011 beibehalten.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Wegen Außerkrafttreten des Tarifververtrags zur Regelung der Altersteilzeit zum 31.12.2009 hat die Stadt mit Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2009, GRDrs 1172/2009 die Fortführung der städtischen Altersteilzeit-Regelung in modifizierter Form bis zum 31.12.2011 beschlossen. Ein Aspekt war dabei auch die Beschleunigung des Stellenabbaus. Inzwischen haben sich die Tarifparteien auf einen rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft tretenden Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte geeinigt, der auch die Altersteilzeit in Form einer Kann-Bestimmung, kombiniert mit der Vorgabe einer Altersteilzeit-Quote von 2,5 % regelt. In diesem Zusammenhang ist deshalb zu entscheiden, ob die Stadt künftig die tarifliche KannRegelung übernimmt oder an ihrer bisherigen Regelung festhält.

Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2009, GRDrs 1172/2009 beizubehalten. Dies ist tarifrechtlich aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs.3 TVG möglich. Abweichende Abmachungen sind zulässig, wenn sie die tarifliche Regelung zugunsten des Arbeitnehmers ändern. Die beschlossene Regelung entsprechend GRDrs 1172/2009 sollte beibehalten werden, weil · die Regelung dem vorzeitigen Stellenabbau und der Einsparung von Personal­kosten dienen soll. Bei einer tariflich vorgegebenen, auf 70 % vom bisherigen Netto reduzierten Altersteilzeitvergütung (statt 83 %) schrumpft der Personenkreis derer, die sich eine Altersteilzeitvereinbarung leisten können. Demzufolge kann in weniger Fällen ein vorzeitiger Stellenabbau erfolgen. · die bestehenden städtischen Altersteilzeit-Regelungen bei der angebotenen Altersteilzeit die kürzest mögliche Laufzeit beinhalten.

· der GR-Beschluss längstens für Vereinbarungen gilt, die bis 31.12.2011 beginnen.


Finanzielle Auswirkungen

Die Fortführung der Regelungen führt infolge des höheren Anreizes, Altersteilzeit zu beanspruchen zu einem schnelleren Stellenabbau und dadurch zu Personalkosteneinsparungen. Die im Einzelfall höheren Altersteilzeitkosten von durchschnittlich 3.650 EUR je Fall können deshalb insgesamt durch die Beschleunigung des Stellenabbaus kompensiert werden.


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

s.o.



Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Ausführliche Begründung
Anlage 2 - GR-Beschluss vom 03.12.2009 / GRDrs 1172/2009

Anlage 1 zur GRDrs 516/2010


Ausführliche Begründung

A) Bisherige Regelung, Entscheidungsbedarf aufgrund des neuen TV FlexAZ:
Der Gemeinderat hat am 03.12.2009 die Verlängerung der Altersteilzeit-Regelung in modifizierter Form beschlossen, insbesondere um den Stellenabbau zu beschleunigen (vgl. GRDrs 1172/2009, siehe Anlage 2). Anlass für diese Entscheidung war das Auslaufen des seit 01.07.2000 geltenden Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit zum 31.12.2009.

Inzwischen haben sich die Tarifvertragsparteien des TvöD am 21.04.2010 auf den neuen Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte geeinigt, der rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft tritt und die Eckpunkte der Tarifeinigung vom 27.02.2010 bezüglich der Altersteilzeit in Form einer Kann-Bestimmung, kombiniert mit der Vorgabe einer Altersteilzeit-Quote von 2,5 % umsetzt. Deshalb ist nunmehr zu entscheiden, ob sich die Stadt bei der Gewährung von Altersteilzeit an die tarifliche Kann-Bestimmung anlehnt oder die beschlossene Regelung entsprechend GRDrs 1172/2009 fortführt.


B) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ –vom 27.02.2010
Die beiden Rahmenregelungen zur Altersteilzeit haben folgenden Wortlaut:

1.) § 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (ATZG) kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs-/Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. 2.) § 4 Altersteilzeit im Übrigen
( 1 ) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.

( 2 ) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten ( § 1 ) der Verwal-tung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.


Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:
1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbständige Regie- und Eigenbetriebe.

2. In die Quote werden alle zum Stichtag bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Die Quote wird jährlich überprüft.

( 3 ) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.


C) Synopse Gemeinderatsbeschluss – Tarifvertrag

Gemeinderats-
beschluss
Tarifvertrag § 3
Kann-Regelung
Tarifvertrag § 4
Anspruch bei Unterschreiten der Quote
VoraussetzungenStelle zum Abbau vorgesehenStelle zum Abbau vorgesehenQuote 2,5 % der Tarif-beschäftigten
derzeit überschritten
Lebensalter3 Varianten
1. ab dem 55. LJ für max. 5 Jahre
2. ab dem 58. LJ bis längstens 63. LJ
3. ab dem 55. LJ bis längstens 63. LJ beim Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe
ab dem 60. LJ bis längstens 65. LJab dem 60. LJ bis längstens 65. LJ
Aufstockungsbetrag
33 %
nach Regelungen TV ATZ gültig bis 31.12.2009
20 %
nach Regelungen
TV FlexAZ
20 %
nach Regelungen
TV FlexAZ
Altersteilzeit-
vergütung
83 % vom bisherigen Netto70 % vom bisherigen Netto70 % vom bisherigen Netto


Abfindung bei Rentenabschlägen nach Altersteilzeit bis zu 170 % aus Entgelt vor Altersteilzeit

Aufstockung Renten-
versicherungsbeitrag
Beitrag bis zu 90 %
bezogen auf Entgelt
vor Altersteilzeit
Beitrag bis zu 80 %
bezogen auf Entgelt
vor Altersteilzeit
Beitrag bis zu 80 %
bezogen auf Entgelt
vor Altersteilzeit
Krankengeldzuschuss
in der Altersteilzeit
bis zur 39. Wochebis zur 26. Wochebis zur 26. Woche
Mögliche
ATZ-Vereinbarungen
3 Varianten
1. ab dem 55. LJ für max. 5 Jahre
2. ab dem 58. LJ bis längstens 63. LJ
3. ab dem 55. LJ bis längstens 63. LJ beim Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe
60. - 65. LJ
nach den Regelungen des TV FlexAZ
60. - 65. LJ
nach den Regelungen des TV FlexAZ
GeltungsdauerVoraussetzungen
bis 2011 erfüllt
Voraussetzungen
bis 2016 erfüllt
Voraussetzungen
bis 2016 erfüllt


D) Fazit, Entscheidungsvorschlag

Durch den neuen Altersteilzeittarifvertrag tritt theoretisch eine Erweiterung der Abschlussmög­lichkeit, siehe Tabelle oben, ein. Beschäftigte aus Restrukturierungs-/Stellenabbaubereichen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, könnten danach abweichend vom Gemeinderatsbeschluss, bis zum 64. oder 65. Lebensjahr Altersteilzeit vereinbaren, allerdings nur mit 70 % Altersteilzeitvergütung statt mit 83 % und zu den übrigen im TV FlexAZ genannten Bedingungen.

Des Weiteren haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung, wenn weniger als 2,5 % von der Möglichkeit eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Gebrauch machen, solange bis die Quote erreicht ist. Maßgeblich sind die Zahl der Beschäftigten und die Anzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. Hochgerechnet wird die Quote erstmals im Kalenderjahr 2013 unterschritten werden. Demzufolge werden Beschäftigte erstmals im Kalenderjahr 2014 aufgrund von § 4 TV FlexAZ einen Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung erwerben. Die Verwaltung wird diesen Punkt der Tarifregelung im Kalenderjahr 2013 aufgreifen.

Die Verwaltung schlägt vor, anstelle der tariflichen Regelungen (Kann-Bestimmung) die beschlossene Regelung entsprechend GRDrs 1172/2009 fort zu führen. Tarifrechtlich steht dieser Lösung nichts im Wege. Der Gemeinderatsbeschluss kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs.3 TVG so bestehen bleiben, ohne dass es einer Dienstvereinbarung (siehe § 12 TV FlexAZ) bedarf. Danach sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen zulässig, wenn sie die tarifliche Regelung zugunsten des Arbeitnehmers ändern. Kollektivautonomie soll Privatautonomie sichern und nicht verdrängen.

Die beschlossene städtische Regelung sollte beibehalten werden, weil

· die Regelung dem vorzeitigen Stellenabbau und der Einsparung von Personal­kosten dienen soll. Bei einer tariflich vorgegebenen, auf 70 % vom bisherigen Netto reduzierten Altersteilzeitvergütung (statt 83 %) schrumpft der Personenkreis derer, die sich eine Altersteilzeitvereinbarung leisten können. Demzufolge kann in weniger Fällen ein vorzeitiger Stellenabbau erfolgen.
· die bestehenden städtischen Altersteilzeit-Regelungen bei der angebotenen Altersteilzeit die kürzestmögliche Laufzeit beinhalten.
· der GR-Beschluss längstens für Vereinbarungen gilt, die bis 31.12.2011 beginnen.
· Mit der Beibehaltung des Beschlusses wird die Anwendung der Kann-Regelung, vgl. § 3 TV FlexAZ, zu besseren Konditionen beschlossen.

Die Fortführung der Regelung führt infolge des höheren Anreizes zur Beanspruchung der Altersteilzeit zu einem schnelleren Stellenabbau und dadurch zu Personalkosteneinsparungen. Die im Einzelfall höheren Altersteilzeitkosten von durchschnittlich 3.650 EUR je Fall können deshalb insgesamt durch die Beschleunigung des Stellenabbaus kompensiert werden.
Anlage 2 zu GRDrs 516/2010



Der Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2009, GRDrs 1172/2009, Ziffer 2 – 5, lautet

Die Regelungen zur Altersteilzeit, GRDrs 95/1999 und GRDrs 583/2003, werden wie folgt abgeändert :


2. Mit Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und damit keinen tariflichen Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung besitzen, kann Altersteilzeit mit einer Höchstlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden.Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung eine Stelle unmittelbar oder im Stellennachzug gestrichen werden kann, die nicht bereits aus anderen Gründen zur Streichung vorgesehen ist.

3. Mit Beschäftigten, deren Stelle zur Streichung im Stellenplan vorgemerkt ist und und die das 58. Lebensjahr vollendet haben, kann Altersteilzeit mit einer Höchstlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden grundsätzlich aber längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder bis zum frühest möglichen Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr. Die Abbauquote von 10 % gilt in diesen Fällen nicht.

4. Mit Beschäftigten, deren Stelle zur Streichung im Stellenplan vorgemerkt ist und die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann – wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht - mit Zustimmung der Amts- / Betriebsleitung eine über 5 Jahre hinausgehende Altersteilzeitarbeit vereinbart werden, grundsätzlich aber längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder dem frühest möglichen Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr. Die Entscheidung wird nach billigem Ermessen getroffen. Ein Anspruch seitens der Beschäftigten besteht nicht. Die Abbauquote von 10 % gilt in diesen Fällen nicht.

5. Die Altersteilzeit wird mit Beschäftigten nach Ziffer 2, 3 und 4 als freiwillige Leistung auf der Grundlage der bisherigen tariflichen Regelungen für alle bis 31.12.2011 beginnenden Altersteilzeitvereinbarungen weitergeführt .


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