Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 956/2021
Stuttgart,
11/03/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 17.11.2021



Tageweise Abrechnung der Kita-Gebühren

Beantwortung / Stellungnahme

Generell ist festzuhalten, dass es sich bei den Kostenbeiträgen der Eltern um eine pauschalierte Kostenbeteiligung handelt, die per se bei weitem nicht kostendeckend ist. Bei der letzten Aktualisierung der Kita-Satzung (GRDrs 202/2020) wurde u.a. dargelegt, dass der Kostendeckungsgrad durch Elternbeiträge beim städtischen Träger durchschnittlich bei 8,9 % des gesamten Kita-Aufwands liegt. Oft besteht irrtümlich die Auffassung, die Eltern würden alleine die Kita-Betreuung finanzieren, woraus der Anspruch abgeleitet wird, es müsse jeder Ausfall an Betreuungsangeboten eins zu eins rückvergütet werden, damit die öffentliche Hand keinen Gewinn macht. Die Verwaltung hat mit Anlage 6 zur GRDrs 202/2020 dargestellt, wie sich die Kostendeckung bei einzelnen Angebotskonstellationen gestaltet (zwischen 0 und 17,4 %).

Die Höhe der Elternbeiträge ist in §§ 8 ff. der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder und über die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 29. Juli 2020 in Verbindung mit dem Verzeichnis der Kostenbeiträge geregelt. Laut § 10 Abs. 9 ist darüber hinaus geregelt, dass eine Aussetzung des Kostenbeitrages nicht erfolgt, wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich begründet keine sozialpädagogische Betreuung erfolgen kann.
Bei der Erhebung des Kostenbeitrags ist der Monat August jeweils beitragsfrei, um die regelmäßigen jährlichen 23 Schließtage zu kompensieren.

Ausnahmsweise wurde u.a. in der GRDrs 342/2021 auf der Grundlage der Verordnung der Landesverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und für die Dauer der per Allgemeinverfügung angeordneten Schließung ein „freiwilliger“, d.h. nicht satzungsgemäßer, Verzicht auf Elternbeiträge beschlossen. Für jeden Tag ohne Notbetreuung wurden die Elternbeiträge und das Essensgeld nach aktueller Gebührentabelle um 1/20 gekürzt.

Die beantragte dauerhafte Änderung der Regelung der Elternbeiträge, die eine tageweise Erstattung vorsieht, wäre in einer neuen Satzung (z.B. Änderung der Formulierung des § 10 Abs. 9) mit einer Neukalkulation der Elternbeiträge zu beschließen. Damit verbunden wäre ein deutlich erhöhter Umsetzungsaufwand sowohl in den Tageseinrichtungen (z.B. manuelle Erfassung der Ausfalltage je Kind, insgesamt ca. 8.000 Kinder) als auch in der Verwaltung (tageweise Erstattung mit jeweiliger Änderung des Gebührenbescheids), der nur mit zusätzlichem Personal in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Verwaltung zu leisten wäre. Das derzeit genutzte elektronische Abrechnungsverfahren sieht eine entsprechende Funktionalität derzeit nicht vor. Durch den zusätzlichen Verzicht auf Elternbeiträge (je Schließungstag aller städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entstünden Mindererlöse in Höhe von ca. 56.500 EUR) wäre ein weiteres Absinken des o.a. Kostendeckungsgrads der Elternbeiträge die Folge.


Auswirkungen auf die freien Träger

Die freien Träger sind in der Gestaltung ihrer Betreuungsverträge frei und somit nicht an die analoge Anwendung der städtischen Kostenbeiträge und die Gewährung von Geschwisterermäßigungen gebunden. Für ein dauerhaftes Erstattungsverfahren wäre folglich zu klären, bis zu welcher Höhe Erstattungen an die freien Träger erfolgen. Eine Begrenzung der Erstattungshöhe wie beispielsweise auch im Rahmen des bestehenden Bonus- und Familiencardverfahrens (Erstattungen erfolgen auf Grundlage des städtischen Kostenbeitrags für eine Ein-Kind-Familie zuzüglich eines Aufschlags von max. 40 %), könnte bedeuten, dass die freien Träger dauerhaft - abhängig von der individuellen Teilnahmegebühr - einen erheblichen Eigenanteil zu tragen hätten. Dies würde sich nachteilig auf die Finanzierung der Einrichtung auswirken, da für die freien Träger die Elterneinnahmen ein wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung sind.

Auch die Entscheidung, auf Teilnahmegebühren ganz oder teilweise zu verzichten, liegt in der Entscheidungshoheit der freien Träger. Um eine dauerhafte tageweise Abrechnung bzw. Erstattung der Teilnahmegebühren bei den freien Trägern zu ermöglichen, müsste ein neuer Verfahrensprozess eingeführt werden. Im Ergebnis handelt es sich um bis zu 500 zusätzliche Bescheide, um den Trägern einen Verzicht bzw. eine Erstattung von Beiträgen zu ermöglichen.
Dies stellt einen erheblichen Mehraufwand für die Dienststelle Förderung freier Träger dar, der aktuell aber nicht beziffert werden kann.

Vorliegende Anträge/Anfragen

1147/2021 PULS-Fraktionsgemeinschaft




Isabel Fezer
Bürgermeisterin




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