Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 480/2010
Stuttgart,
07/05/2010



Fördergrundsätze für öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.07.2010
28.07.2010



Beschlußantrag:

1. Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Träger diese Fördergrundsätze schriftlich anerkannt haben, erhalten öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen/Gruppen, die durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurden, rückwirkend zum 1. Januar 2009:
2. Liegt eine schriftliche Anerkennung der o. g. Fördergrundsätze nicht vor, erhalten Einrichtungen/Gruppen der Kindertagesbetreuung, die durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurden, die gesetzliche Mindestförderung gem. § 8, Abs. 2 und 3 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg). 3. Mit Inkrafttreten der o. g. Fördergrundsätze werde die bisherigen Regelungen gegenstandslos. 4. Die Verwaltung wird ermächtigt, für Detailregelungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Eine Anpassung der derzeit gültigen Fördergrundsätze für die Bezuschussung von Kindertageseinrichtungen rückwirkend zum 1.1.2009 wurde aus folgenden Gründen notwendig:

· Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg vom 16.3.2009 rückwirkend zum 1.1.2009.
· Entscheidung des Gemeinderats, den Trägern von Kindertageseinrichtungen pro Kind mit Bonuscard einen zusätzliche Zuschuss in Höhe von 100 € zu gewähren.
· Beschluss des Gemeinderats zur Erhöhung der Gebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen.


Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg vom 16.3.2009 rückwirkend zum 1.1.2009.

Wie bereits in der GRDrs 358/2009 berichtet, wurde das KiTaG zum 1.1.2009 geändert. Folgende Punkte mussten in den geänderten Zuschussrichtlinien berücksichtigt werden:

1. Für alle Einrichtungen oder Gruppen, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen werden, besteht ein Rechtsanspruch gegenüber der Standortgemeinde auf Förderung der Betriebsausgaben in Höhe von 68 % im Kleinkindbereich (neu) bzw. 63 % im Kindergartenbereich (wie bisher).
2. Eine Unterscheidung in der Mindestförderung zwischen gemeindebezogen und gemeindeübergreifende Einrichtungen wird nicht mehr gemacht.
3. Privat-gewerbliche Träger können ebenfalls in die Bedarfsplanung/Förderung aufgenommen werden.

Die Punkte 1 und 2 haben Auswirkungen auf den Umgang mit auswärtigen Kindern in Kindertageseinrichtungen. Bis zum 31.12.2008 haben Träger von öffentlichen Kindertageseinrichtungen in Stuttgart für auswärtige Kinder keinen städtischen Zuschuss erhalten. Dies ist nach der neuen Gesetzesregelung nicht mehr zulässig, da den Einrichtungen/Gruppen unabhängig von der örtlichen Herkunft der betreuten Kinder die o. g. Mindestförderung zusteht, sofern sie in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen wurden.

Durch die Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Baden-Württemberg zum 1.1.2009 sind die Kosten für Betreuungsplätze, die von auswärtigen Kindern belegt werden, jetzt weitgehend gedeckt (s. auch GRDrs 358/2009).

Der Rechtsanspruch der Eltern auf einen Betreuungsplatz richtet sich aber nach wie vor an den örtlichen Träger der Jugendhilfe, hier die Stadt Stuttgart. Zumindest solange die Nachfrage nach Kleinkind- und Ganztagsbetreuungsplätzen in Stuttgart für Stuttgarter Kinder bei weitem noch nicht gedeckt werden kann, sollten daher aus Sicht der Verwaltung Stuttgarter Kinder in von der Stadt geförderten öffentlich zugänglichen Einrichtungen Vorrang haben.

Aus diesem Grund hat auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeinderat am 15.7.2009 (GRDrs 358/2009) beschlossen, dass:

· rückwirkend zum 01.01.2009 auswärtige Kinder in öffentlich zugänglichen Kindertageseinrichtungen eine Förderung in Höhe des von der Wohnsitzgemeinde bezahlten Ausgleichsbetrags zuzüglich der FAG-Mittel erhalten.
· Gleichzeitig aber abhängig von der Anzahl auswärtiger Kinder, die in eine öffentlich zugängliche Einrichtung aufgenommen werden, sich der Förderbetrag für die entsprechende Anzahl Stuttgarter Kinder auf den gesetzlichen Mindestsatz (63 % bzw. 68 %) reduziert. Diese Regelung ist als Konsequenz aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 sowie einer Stellungnahme des städtischen Rechtsamtes, die vom Jugendamt eingeholt wurde, aus rechtlichen Gründen nicht aufrecht zu erhalten. Um die notwendigen Betreuungsplätze für Stuttgarter Kinder soweit als möglich zu sichern, sehen die neuen Richtlinien daher ein besonderes Aufnahmeverfahren bei auswärtigen Kindern vor.

Ab 01.08.2010 gilt für die Aufnahme von auswärtigen Kindern folgendes Verfahren:

1. Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
2. Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung, muss ein freier Platz, der mit einem auswärtigen Kinde belegt werden soll, der Eltern-Informationsstelle beim Jugendamt gemeldet werden.
3. Wird dieser Platz innerhalb von vier Wochen nicht von einem Stuttgarter Kind beansprucht, kann dieser Platz mit einem auswärtigen Kinde belegt werden.
4. Der Träger muss bei der Aufnahme des Kindes der Dienstelle Förderung freier Träger die Daten des auswärtigen Kindes übermitteln.
5. Hält sich ein Träger nicht an dieses Verfahren, begrenzt sich die Förderung für die jeweilige Einrichtung auf die gesetzliche Mindestföderung.

Ausschließlich Träger, die diesem Verfahren schriftlich zustimmen (s. Beschlussantrag 1), erhalten eine richtliniengemäße Förderung (s. Anl. 1 und 2). Ohne Zustimmung zu diesem Verfahren erhalten die Träger sofern ihre Einrichtung/Gruppen in die Stuttgarter Bedarfsplanung aufgenommen wurden, die gesetzliche Mindestförderung.

Entscheidung des Gemeinderats, den Trägern von Kindertageseinrichtungen pro Kind mit Bonuscard einen zusätzliche Zuschuss in Höhe von 100 € zu gewähren.

In den Haushaltsplanberatungen 2008/2009 wurde ein Sachmittelbudget von 1.000 € pro Gruppe für Tageseinrichtungen für Kinder von 0 bis 6 Jahre in den Gebietstypen 4 bis 7 beschlossen (vgl. 1052/2007 und GRDrs 219/2008). Da sich diese Regelung bei der Umsetzung als problematisch erwies, hat der Gemeinderat am 20.11.2008 eine veränderte Verteilungssystematik beschlossen (GRDrs 746/2008). Jeder Träger soll für jedes bonuscard-berechtigte Kind pro Kindergartenjahr 100 € erhalten. Seit Januar 2009 wird so verfahren, der Beschluss musste aber noch in die Richtlinien aufgenommen werden.

Beschluss des Gemeinderats zur Erhöhung der Gebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen

Bei der Höhe des Zuschusses pro belegten Platz, werden die durchschnittlichen städtischen Gebühren als Mindesteinnahme der Träger berücksichtigt. Da der Gemeinderat am 1. Juli 2010 die Erhöhung der Gebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen zum neuen Kindergartenjahr beschlossen hat (s. GRDrs 254/2010), mussten die Fördersätze entsprechend angepasst werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel sind im Haushalt enthalten


Beteiligte Stellen

Referat WFB hat mitgezeichnet




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Grundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder der Evangelischen und Katholischen Kirche
Anlage 2: Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von sonstigen Ta-geseinrichtungen für Kinder (ohne Einrichtungen der Evang. und Kath. Kirche und
ohne Betriebskindertagesstätten)





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Anlage3Sonstige.docAnlage2Kirchen.doc