Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 389/2010
Stuttgart,
06/18/2010



Erhöhung der Entgelte und Neufassung der Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
30.06.2010
01.07.2010



Beschlußantrag:

1. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 18.12.2009 zum Haushaltssicherungskonzept werden die Entgelte für außerschulische Überlassungen von Schul- und Schulsportanlagen zum 1. September 2010 um 30% und die Betriebskosten um 17% erhöht.

2. Die „Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen“ werden mit Wirkung zum 1. September 2010 neu gefasst.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat am 8. Dezember 2009 bei der 2. Lesung des Haushaltsplans 2010/2011 Maßnahmen zur Haushaltssicherung beschlossen (GRDrs 1247/2009, GRDrs 849/2009). Hierzu gehörte auch der Vorschlag, die Entgelte für außerschulische Überlassungen von Schul- und Schulsportanlagen um 30% zu erhöhen und eine Anpassung des Betriebskostenersatzes um 17% vorzunehmen, um dadurch Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 199.000.- € p.a. zu erzielen.

Zur Haushaltskonsolidierung wurden deshalb für die Haushaltsjahre 2010 ff jeweils jährliche Mehreinnahmen von 144 TEUR (Erhöhung der Entgelte für außerschulische Nutzungen um 30%) sowie von 55 TEUR (Anpassung des Betriebskostenersatzes um 17%) unterstellt.

Die letzte Preisanpassung der Entgelte für Überlassungen von Schul- und Schulsport-anlagen erfolgte mit Wirkung zum 01.08.1997. Neben der allgemeinen Kostenent-wicklung haben sich insbesondere die Betriebskosten der Schul- und Schulsport-anlagen in der Vergangenheit drastisch erhöht. Besonders deutlich wird dies bei der
Kostenentwicklung für Energie in den vergangenen 13 Jahren. Die Erhöhung in diesem Zeitraum betrug bei den Stromkosten ca. 120% und bei den Heizenergiekosten ca. 175%.

Um die beschlossenen Änderungen umzusetzen, werden die „Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Schulanlagen sowie Turn- und Versammlungshallen öffentlicher Schulen mit Wirkung vom 1. August 1997“, analog zu der vom Haupt- und Personalamt geplanten Entgelterhöhung zum 1. September 2010 neu gefasst.

Neben der beschriebenen Erhöhung der Überlassungsentgelte wurde hierbei besonders auf allgemein verständliche und transparente Regelungen für Überlassungen von Schul- und Schulsportanlagen geachtet.


Finanzielle Auswirkungen

Mehreinnahmen in Höhe von etwa 199.000.- Euro/Jahr. Im Jahr 2010 können hiervon voraussichtlich nur 66.000.- Euro realisiert werden, da eine Umsetzung erst ab September 2010 möglich ist.



Beteiligte Stellen

Referate AK, WFB, R




Dr. Susanne Eisenmann

Anlagen

1.) Ausführliche Begründung
2.) Entwurf der Neufassung der "Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart mit Wirkung vom 01.09.2010" ("ABs")
3.) Derzeit gültige "Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Schulanlagen sowie Turn- und Versammlungshallen öffentlicher Schulen mit Wirkung vom 01.08.1997
4.) Übersicht der wesentlichen Änderungen bei der Neufassung der "ABs" 5.) Überleitung bisherige Entgelte vom 01.08.1997 zu neuen Entgelten ab 01.09.2010

Anlage 1 zur GRDrs 389/2010



Ausführliche Begründung zu GRDrs 389/2010


1. Anlass

Am 08.12.2009 wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vom Gemeinderat der Zielbeschluss zur Erhöhung der Überlassungsentgelte verschiedener Ämter gefasst (GRDrs 1247/2009). Hierzu gehörte auch der Vorschlag des Schulverwaltungsamts die Entgelte für außerschulische Überlassungen von Schul- und Schulsportanlagen um 30% zu erhöhen und eine Anpassung des Betriebskostenersatzes um 17% vorzunehmen, um dadurch Mehreinnahmen in Höhe von 199.000.- € p.a. zu erzielen.

Zur Haushaltskonsolidierung wurden deshalb für die Haushaltsjahre 2010 ff jeweils jährliche Mehreinnahmen von 144 TEUR (Erhöhung der Entgelte für außerschulische Nutzungen um 30%) sowie von 55 TEUR (Anpassung des Betriebskostenersatzes um 17%) unterstellt.


2. Rolle des Schulverwaltungsamts

Grundsätzlich und vorrangig dient das Schulverwaltungsamt der Erfüllung der Bildungsaufgaben im Rahmen des Schulgesetzes und stellt hierzu für schulische Zwecke Schul- und Schulsportanlagen samt Ausstattungen zur Verfügung. Schulischen Zwecke sind neben dem eigentlichen Schulunterricht auch alle schulnahen Nutzungen, wie Elternabende, Schulfeste, Nutzungen von Schulfördergruppen bzw. Schulfördervereinen, Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen, aber auch der muttersprachliche Zusatzunterricht, der teilweise in den Regelunterricht der Schulen integriert ist.

Folglich handelt es sich bei der Aufgabe „Überlassungen von Räumen (hier Schul- und Schulsport-anlagen) an außerschulische Nutzer“ nicht um die eigentliche Kernaufgabe des Schulverwaltungsamts. Außerschulische Nutzungen von Schul- und Schulsportanlagen können grundsätzlich nur dann gestattet und vertraglich geregelt werden, soweit diese Nutzungen zeitlich und inhaltlich nicht der schulischen Widmung entgegenstehen.

Die Möglichkeit für Überlassungen an Dritte stellt jedoch ein wichtiges zusätzliches Raumangebot insbesondere für sportliche, kulturelle und bildungsorientierte Zwecke dar. Es unterstützt somit das Gemeinwesen der Landeshauptstadt Stuttgart ganz wesentlich.

Dem Schulhaushalt sind vorrangig nur die Kosten für die schulische Versorgung und die Betreuungsangebote an Schulen zuzuordnen. Die Förderung von gemeinnützigen Bestrebungen durch die Überlassung von Räumen an außerschulische Nutzergruppen über entsprechend niedrige Entgelte muss daher gesondert erfasst und nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Es wird daher angestrebt, die Nutzungsentgelte an den tatsächlich aufgewendeten Kosten zu orientieren.

Außerschulische Überlassungen werden vom Schulverwaltungsamt äußerst wirtschaftlich umgesetzt, d.h. mit einem minimalen Aufwand an Personal (Innenverwaltung, Schulhausmeister in Mehrfachbetreuung, Übertragung der Schlüsselverantwortung auf außerschulische Nutzer) und sonstiger Ressourcen, wie z.B. der Reinigungsleistungen, wird eine stetig steigende Anzahl von Überlassungen an außerschulische Nutzer bewerkstelligt. Allein in den ca. 140 Schulsportstätten betrug der Anteil der außerschulischen Nutzungen in 2009 ca. 223.000 Unterrichtseinheiten.

Die stetig steigenden Zahlen bei den außerschulischen Nutzungen konnten nur durch eine Erweiterung der zeitlichen Nutzungsmöglichkeiten (z.B. flächendeckendes Ferienraumangebot, Verlängerung der Nutzungszeiten abends und am Wochenende) erreicht werden, da sich der schulische Raumbedarf in den letzten Jahren ebenfalls erhöht hat (Ganztagesangebote, Verdichtung der Lehrpläne, Betreuungsangebote und Kooperationen etc.). Für diese zusätzlichen Nutzungszeiten sind auch die notwendigen Betriebskosten angefallen.

Die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungskosten wird derzeit innerhalb eines umfassenden Projektes „Nutzungskostenplanung von Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart“ in Zusammenarbeit mit der Universität Stuttgart / Institut für Bauökonomie durchgeführt. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit die seit 13 Jahren unveränderten Überlassungsentgelte mit den tatsächlichen Kosten auseinander liegen, zumal sich wesentliche Kostenfaktoren innerhalb dieses Zeitraum stark steigend entwickelt haben. Besonders deutlich ist hierbei auf den deutlichen Anstieg verschiedener Betriebskosten im Zeitraum 1997 bis 2009 hinzuweisen. Die Stromkosten stiegen innerhalb des Zeitraums um ca. 120% und die Heizenergiekosten um ca. 175%. Aber auch der Anstieg der allgemeinen Verbraucherpreise und Baukosten, der steigenden Personalkosten und der Anstieg der Reinigungskosten, die allein in den vier vergangenen Jahren um ca. 9,3% gestiegen sind, haben deutlichen Einfluss auf die Gesamtentwicklung.

Die vorgesehene Erhöhung der Entgelte und die Anpassung der Betriebskosten werden diese tatsächlichen Kosten nicht erreichen, da die hauptsächlichen Nutzer Anrecht auf die weiterhin vorgesehene 50%-ige Ermäßigung haben. Aber sie sind begründet und notwendig, um den Schulhaushalt zumindest teilweise zu entlasten und die Vorgaben des Haushaltssicherungskonzepts zu erreichen.


3. Grundsätze bei der Anwendung der Überlassungsentgelte

Ø Unentgeltliche Überlassungen:

Unentgeltlich werden vom Schulverwaltungsamt wie beschrieben alle schulischen und schulnahen Nutzungen überlassen:

Hierzu gehört insbesondere der Schulunterricht, Elternabende, Schulfeste, Nutzungen der Elternbeiräte, Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen, Nutzungen des Staatlichen Schulamts, Lehrerfortbildungen, Zwischen- und Gesellenprüfungen der Innungen und Kammern, Hausaufgabenbetreuung, aber auch der muttersprachliche Zusatzunterricht, der teilweise in den Regelunterricht der Schulen integriert ist.

Darüber hinaus werden Außenanlagen für Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen (z.B. Fronleichnam) und der DRK-Blutspendedienst durch unentgeltliche Überlassungen unterstützt (ca. 20 Nutzungen p.a. hauptsächlich von Turn- und Versammlungshallen zu jeweils 4 Stunden).


Ø Ermäßigtes Entgelt bei Überlassungen:

Ein um 50% ermäßigtes Entgelt wird allen Trägern gemeinnütziger Bestrebungen, politischen Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden eingeräumt.

U.a. wird die Ermäßigung bei folgenden Organisationen angewandt: Vereine, Volkshochschule, Abendgymnasium und –realschule, IHK, Handwerkskammer, Innungen, ABI (Bildungsträger), Vereine der Freunde für Lehrgänge etc..
Diese Regelung wird auch bei Nutzungen von Ämtern und Eigenbetrieben der Landeshauptstadt Stuttgart angewandt.


Ø Volles Entgelt bei Überlassungen:

Das volle Entgelt wird vom Schulverwaltungsamt grundsätzlich bei allen privaten und gewerblichen Nutzungen erhoben.

Private Feiern in Schul- und Schulsportanlagen wurden aufgrund schlechter Erfahrungen vom Gemeinderat (GRDrs 1304/2001) auf Vorschlag der Verwaltung wieder untersagt. Dieser Sachverhalt ist in der Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen unter § 1 (1) c) berücksichtigt.


Ø Geförderte „Entgelte bei Überlassungen“

Verschiedene Fachämter ersetzen dem Schulverwaltungsamt durch innere Verrechnung Entgelte, die nicht oder nur teilweise direkt von außerschulischen Nutzern eingenommen werden.

Vom Schulverwaltungsamt wird deshalb nach den Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen kein Entgelt erhoben für Überlassungen

1. zu Übungszwecken an die vom Sportamt anerkannten Sport treibenden Vereine und Organisationen, sowie zu deren Amateursportveranstaltungen. Das Sportamt erhebt hierfür einen Sachkostenbeitrag;

2. von Schulräumen zu Übungszwecken an die vom Kulturamt als förderungswürdig anerkannten Stuttgarter Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie sonstigen kulturellen Organisationen. Die Verrechnung des Entgelts erfolgt zwischen Kultur- und Schulverwaltungsamt

3. vom Kulturamt als förderungswürdig anerkannte, in der Regel gemeinnützige Vereine und sonstige kulturelle Organisationen mit Sitz in Stuttgart erhalten neben der Ermäßigung nach §11 (5) eine weitere Ermäßigung von 50 % für Veranstaltungen. Diese Ermäßigung ist eine Fördermaßnahme des Kulturamts. Die Verrechnung dieser weiteren Ermäßigung erfolgt zwischen Kultur- und Schulverwaltungsamt.

4. vom Haupt- und Personalamt entsprechend der Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine


Im Jahr 2008 wurden hierzu folgende Beträge mit anderen Ämtern verrechnet:

FachamtGeförderte
Nutzergruppe
Innere Verrechnung 2008
gesamt
Bemerkung
SportamtSportvereine / Sportgruppen2.815.200 €Ausgleich zu Sachkostenbeitrag
KulturamtMusikschule für Übungsbetrieb 33.300 €Pauschales Entgelt Schulräume
KulturamtMusikvereine für Übungsbetrieb
61.800 €
Pauschales Entgelt Schulräume
KulturamtKultur- / Musik-vereine für Veranstaltungen 28.200 €50% Erstattung des Entgelts z.B. TVHs
Haupt- und
Personalamt
Gemeinnützige Vereine 31.100 €Erstattung Entgelt lt. Satzung zur Förderung gemeinnütziger Vereine
JugendamtKitas freier Träger 21.000 €Pauschales Entgelt


4. Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Überlassungen von Schul- und Schulsportanlagen zum 01.09.2010

Neben der Einarbeitung der erhöhten Überlassungsentgelte zum 01.09.2010 wurde durch eine Neustrukturierung der Entgelte besonders auf eine Vereinfachung und eine Verbesserung der Transparenz der neu gefassten Überlassungsbestimmungen geachtet.

Hierzu wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Ø Die uneinheitliche Basis der bisherigen Überlassungsentgelte (viele verschiedene Abrechnungszeiträume) wurde soweit als möglich harmonisiert, d.h. die neu gefassten Überlassungsentgelte beziehen sich überwiegend auf eine Nutzungsdauer von einer Zeitstunde (60 Minuten).

Ø Bisher wurden lediglich Heizkosten in bestimmten Fällen separat abgerechnet. In der Neufassung wurden diese Kostenanteile in die neuen Entgelte integriert, wie dies bereits für alle anderen wesentlichen Betriebskostenanteile wie z.B. Strom-, Wasser-, Reinigungs-, Betreuungs- und Warmwasserbereitungskosten der Fall war. U.a. wird dadurch erreicht, dass einzelne Nutzungen im Winter nicht über Gebühr belastet werden, die Raumkapazitäten gleichmäßiger über das Jahr ausgelastet und alle Nutzer bei begrenzten Raumkapazitäten möglichst gleich behandelt werden. Ferner entspricht diese Handhabung den Überlassungsbestimmungen anderer Ämter der Landeshauptstadt Stuttgart (z.B. Sachkostenbeitrag des Amts 52) Ø Für Überlassungszeiten nach 24:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen wurde das Entgelt bisher verdoppelt. Ferner wurde den Nutzern je Veranstaltung eine Auf- bzw. Abbauzeit von maximal 4 Stunden eingeräumt, die mit nur 50% des 5. Auswirkungen der Entgelterhöhung

Die Erhöhung der Entgelte für Nutzungen der Schul- und Schulsportanlagen hat vermutlich auf die Gesamtauslastung der Schul- und Schulsportanlagen keine bzw. sehr geringe Auswirkungen, da alternative und preiswertere Räumlichkeiten für die verschiedenen Nutzergruppen nicht verfügbar sind.




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Anlage 2 Neufassung AB 2010.doc] Anlage 3 Aktuelle AB 1997.docAnlage 4_Änderungen AB alt_neu.docAnlage 5 Überleitung Entgelt alt_neu.xls