Gemäß den in GRDrs 125/2012 beschlossenen Grundsätzen für die Bildungsförderung und Qualitätsentwicklung in Stuttgarter Kindertageseinrichtungen berechnet sich die Förderung in Abhängigkeit von Ganztagsgruppen und Kindergartengruppen. Die Förderbeträge werden jährlich neu festgelegt, sind aber in den vergangenen Jahren unverändert geblieben. Sie betragen
Ø 1.620 EUR / Ganztagsgruppe
Ø 1.080 EUR / Kindergartengruppe.
Das Budget für die Bildungsförderung beträgt seit 2022 1,7 Mio. EUR. Aufgrund des kontinuierlichen Kita-Ausbaus erhöht sich jedoch die Gruppenanzahl und entsprechend auch der Mittelbedarf. Ohne eine Budgeterhöhung müssten die Förderbeträge pro Gruppe gegebenenfalls reduziert werden. Zur Aufrechterhaltung der Förderung in der bisherigen Höhe, und um den Trägern damit Planungssicherheit zu gewährleisten, sowie den Kostensteigerungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen, empfiehlt die Fachverwaltung die Erhöhung des Budgets. Um dem immer mehr an Bedeutung zunehmenden Thema der Digitalisierung auch in der Bildungsförderung gerecht zu werden, schlägt die Fachverwaltung zudem vor, dass die Mittel für die Bildungsförderung von den Trägern auch für die Digitalisierung verwendet werden dürfen. Die Abrechnung der Ausgaben für die Digitalisierung erfolgt über den Baustein „Raumgestaltung, Ausstattung und Material“. Hierauf dürfen richtliniengemäß bis zu 20 % des bewilligten Höchstzuschusses verwendet werden. Der jährliche Mehrbedarf ab 2024 beträgt 300.000 EUR. Der Gemeinderat hat hierfür in den Haushaltsplanberatungen 2024 / 2025 Mittel bereitgestellt. Zu Beschlussantrag 6
Angestoßen durch den anhaltenden Fachkräftemangel sahen sich in den vergangenen Jahren bereits einige Einrichtungen gezwungen, die Öffnungszeiten zu reduzieren, um mit den knappen Personalressourcen eine verlässliche Betreuung gewährleisten zu können. Gleichzeitig entstand ein gemeinsamer Planungsprozess, an dem in verschiedenen Arbeitsgruppen neben der Stadt Stuttgart auch die Kitaträger und weitere betroffene Akteure beteiligt waren. Ein Ergebnis war unter anderem, dass zukünftig der Zielgrad an Ganztagesbetreuung reduziert werden soll und stattdessen auch wieder vermehrt VÖ-Gruppen oder Mischformen angedacht und umgesetzt werden sollen.
Trägern, die entweder aufgrund des Fachkräftemangels oder aufgrund der vom Jugendamt gewünschten Umwandlungsprozesse ihre Gruppen von GTE auf VÖ bzw. betriebsformengemischte Gruppen umstellen (müssen), soll kein finanzieller Nachteil daraus entstehen und werden zur Abfederung unbilliger Härte bis auf Weiteres auf Basis des bewilligten Angebotes weitergefördert:
Ø Der förderfähige Stellenschlüssel errechnet sich anhand des tatsächlich betriebenen Angebots (hier: VÖ).
Ø Die Pauschale für Sonstige Ausgaben wird in Höhe des bisher bewilligten Angebots gewährt (hier: GTE).
Ø Die Essenspauschale wird entsprechend den Fördergrundsätzen auf Basis der tatsächlich ausgegebenen Essen bezuschusst.
Die Kostenstruktur aus Fixkosten und weiteren sonstigen Ausgaben ändert sich kurzfristig nicht oder verhältnismäßig unerheblich.
Bei Änderung der Kostenstrukturen hat dies Auswirkungen auf die städtischen Kosten, die Grundlage für die Berechnung der Pauschalen für Sonstige Ausgaben sind. Entsprechend wird sich die Pauschale daher automatisch anpassen.
Für VÖ-Angebote mit mehr als 6 Stunden Öffnungszeit wird zudem ein neuer Baustein für den förderfähigen Stellenschlüssel und die Pauschale für Sonstige Ausgaben mit in die Fördergrundsätze aufgenommen. Der bisher förderfähige Stellenschlüssel für VÖ-Gruppen deckt insgesamt nur 6 Betreuungsstunden ab (5 Stunden Hauptbetreuungszeit und 1 Stunde Randzeit). Für VÖ-Angebote mit 7 Stunden Öffnungszeit werden diese Werte daher aufgrund des erhöhten Personalbedarfs weiter fortgeschrieben.
Zu Beschlussantrag 7
Gemäß den aktuell geltenden Grundsätzen für die Förderung von Betriebsausgaben von öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen (GRDrs 91/2022, Anlage 1) erhalten die freien Träger abhängig von der prozentualen Auslastung der Einrichtungen zum 01.03. des Förderjahres (Daten der Landesstatistik), einen freiwilligen Zuschuss zu ihren tatsächlichen förderfähigen Fachpersonalausgaben in Höhe von bis zu
27 %.
Beträgt die durchschnittliche Auslastung eines Trägers mit Stuttgarter Kindern seiner öffentlich-zugänglichen Kindertageseinrichtungen zum Stichtag 01.03. des Förderjahres mindestens 95 %, erhalten die Kindertageseinrichtungen des Trägers den vollen freiwilligen Zuschuss zu ihren tatsächlichen Fachpersonalausgaben. Bei einer geringeren Auslastung verringert sich der freiwillige Zuschuss entsprechend.
Insbesondere der sich in den vergangenen Jahren zuspitzende Fachkräftemangel führt dazu, dass Gruppen nicht oder nur teilweise betrieben werden können.
Aus diesen Gründen war es den Trägern im Jahr 2023 teilweise nicht möglich, am maßgeblichen Stichtag die nötige Auslastung für den vollen freiwilligen Zuschuss zu erreichen.
Die Elternbeiträge sind für die freien Träger ein wesentliches Instrument zur Finanzierung des Angebotes. Daher haben die Träger ein hohes Eigeninteresse an der Belegung ihrer Plätze, d.h. einer hohen Auslastungsquote, es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine nachlässige Belegungspraxis ursächlich für die rückläufigen Auslastungszahlen war. Im Jahr 2023 betrug die durchschnittliche Auslastung der öffentlich-zugänglichen Einrichtungen der freien Träger zum Stichtag 01.03.2023 rund 92%.
Durch die nicht selbst verschuldete Minderauslastungen und den damit einhergehenden finanziellen Mindereinnahmen brechen den Trägern essenzielle Mittel zur Finanzierung des Angebotes weg. Ohne eine Anpassung der Auslastungsquote für den Erhalt des vollen freiwilligen Zuschusses ist die Aufrechterhaltung der Einrichtungen gefährdet.
Um eine nachhaltige Finanzierung der Träger sicherzustellen wird für das Jahr 2023 die laut Fördergrundsätzen geforderte trägerbezogene Mindestauslastungsquote von öffentlich-zugänglichen Einrichtungen für den Erhalt des vollen freiwilligen Zuschusses von 95 % auf 85 % reduziert.
Bei Trägern, die in ihren Kindertageseinrichtungen eine Auslastungsquote von unter
85 % aufweisen, wird die jeweilige Situation analysiert und ggf. eine individuelle Lösung zur Unterstützung gesucht.
Die nötigen Haushaltsmittel dafür sind im Förderbudget vorhanden. Es handelt sich um keine zusätzlichen Finanzmittel.
Zu Beschlussantrag 8
Einrichtungen, die über ein Trägerauswahlverfahren (nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren bzw. Direktvergabe der Trägerschaft) vergeben wurden, sind momentan zur analogen Anwendung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (inkl. Teilnahme am Bonuscard- und Familiencardverfahren) verpflichtet. Zudem dürfen die Elternbeiträge (inkl. Essensgeld sowie unter Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung) den städtischen Gebührensatz maximal um 20% überschreiten.
Seit 2014 greift für diese Einrichtungen eine Sonderregelung in Bezug auf die Mietförderung. Der ausgewählte Träger erhält eine Förderung der Miete nach den Standards der jeweils gültigen Fördergrundsätze des Jugendamts. Eine mögliche Differenz zur tatsächlichen Kaltmiete aufgrund größerer Flächen oder höherer qm-Mieten wird zu
100 % gefördert.
Im Rahmen der Kita-Förderung verbleibt bei den freien Trägern ein Eigenanteil, der, mit Ausnahme der Kirchen, nur über Elternbeiträge gedeckt werden kann. Durch kontinuierlich steigende Kosten (Personal, Sonstige Ausgaben, Essen etc.) erhöht sich der durch die Träger aufzubringende Eigenanteil fortwährend.
Die städtischen Elterngebühren blieben in den letzten Jahren in der Höhe unverändert – oder wurden sogar gesenkt.
Durch die besonders enge Bindung der Elternbeiträge an den städtischen Gebührensatz für Einrichtungen, die über ein Interessenbekundungsverfahren vergeben wurden, wird es aus diesen Gründen zunehmend schwer, kostendeckend zu agieren.
Die Fachverwaltung schlägt daher vor, die Begrenzung der Elternbeiträge auf 120 % des städtischen Gebührensatzes zum neuen Kitajahr 2024/2025 aufzuheben. Stattdessen wird vorgeschlagen, diese Einrichtungen auf Grundlage der jeweils gültigen Fördergrundsätze zu fördern, in denen ebenfalls Begrenzungen der Elterngebühren (140 % bzw. 150 % des städtischen Gebührensatzes) enthalten sind, insofern Träger den freiwilligen Zuschuss in Anspruch nehmen wollen.
Die Träger sind weiterhin zur analogen Anwendung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der Geschwisterermäßigungen.
Die bestehende Sonderregelung in Bezug auf die Mietförderung bleibt davon unberührt und wird weiterhin wie gehabt angewendet.
Zu Beschlussantrag 9
Abhängig von der prozentualen Auslastung der Einrichtungen zum 01.03. des Förderjahres (Daten der Landesstatistik) erhalten die Träger einen freiwilligen Zuschuss. Bisher erhalten die Kindertageseinrichtungen des Trägers bei Erreichen der geforderten Mindestauslastung mit Stuttgarter Kindern den vollen freiwilligen Zuschuss zu ihren tatsächlichen Fachpersonalausgaben. In den Haushaltsplanberatungen 2024 / 2025 wurde unter anderem für Einrichtungen, die den freiwilligen Zuschuss erhalten, die Erhöhung der Förderquote für die Pauschale für Sonstige Ausgaben auf 90 % beschlossen. Ab dem Zuschussjahr 2024 erhalten die Träger den auslastungsabhängigen freiwilligen Zuschuss zu ihren Sachkosten, also der Pauschale für Sonstige Ausgaben und nicht mehr zu ihren tatsächlichen Fachpersonalausgaben. Durch die letztjährigen Tarifabschlüsse und den weiteren zusätzlichen freiwilligen außertariflichen Leistungen sind die bei den Trägern verbleibenden Eigenanteile stark gestiegen. Durch die Kopplung der Auslastung an die Sachkosten soll sichergestellt werden, dass die Träger ihre tatsächlichen Fachpersonalausgaben entsprechend der Fördergrundsätze refinanziert bekommen und nicht einen noch größeren Eigenanteil tragen müssen, z.B. durch eine nicht selbst verschuldete Minderauslastung. Sofern die trägerbezogene Mindestauslastung nicht erreicht wird, wird der freiwillige Zuschuss zur Pauschale für Sonstige Ausgaben anteilig um die prozentuale Differenz zwischen der tatsächlichen Auslastung der Einrichtung und der notwendigen Auslastungsquote reduziert. Zu Beschlussantrag 10
Mit GRDrs 888/2022 wurde die Förderung inflationsbedingter Mehraufwendungen freier Träger der Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe in den Jahren 2022/2023 beschlossen. Darin wurde geregelt, dass die bisher in den unterschiedlichen Förderbereichen geförderten Sachkosten sowie Betriebskosten zunächst für die Jahre 2022 und 2023 um die jeweils für diese Jahre ermittelte Kerninflationsrate (Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat ohne Energie- und Nahrungsmittelpreise gem. statistisches Bundesamt) erhöht werden.
Bei der Kita-Förderung werden die sog. „Sonstigen Ausgaben“ jeweils ohne Trägerei-genanteile um die Kerninflationsrate abzüglich der bereits in der Förderung berücksich-tigen Inflationsrate (GTE 2,88 %, VÖ 2,63 %) erhöht. Die „Pauschale für das Essen“ wird entsprechend der Steigerung der durchschnittlichen Kosten je Essen des städtischen Trägers gesteigert.
Auf dieser Grundlage ergeben sich für das Jahr 2023 folgende neue Pauschalen:
Pauschale für Sonstige Ausgaben
Essenspauschale
lt. Fördergrundsätzen
2,45 EUR
Erhöhung durch GRDrs 888/2022 zur Förderung inflationsbedingter Mehraufwendungen
Finanzielle Auswirkungen Die notwendigen Haushaltsmittel wurden zum Haushaltsplan 2024/2025 (16.534.000 EUR in 2024, 17.440.000 EUR ab 2025 ff.) im Teilhaushalt 510, Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und Pflege, Kontengruppe 43100 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke bereitgestellt. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt bis zur Genehmigung des Haushalts durch das Regierungspräsidium gemäß den Vorgaben zur vorläufigen Haushaltsführung. Im Jahr 2024 entstehen für die inflationsbedingten Nachzahlungen für das Zuschussjahr 2023 maximal folgende Mehraufwendungen, jeweils Kontengruppe 43110.