Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 292/2022
Stuttgart,
09/14/2022



Jahresprogramm der städtebaulichen Erneuerung
Bewilligung im Programmjahr 2022
Prioritätensetzung 2023 und Ausblick




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.09.2022
28.09.2022



Beschlußantrag:
3. Vom Ausblick auf die Programmjahre 2024 ff. (Anlage 4) wird Kenntnis genommen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit GRDrs 210/2021 haben der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik am 13. Juli 2021 und der Verwaltungsausschuss am 14. Juli 2021 die Prioritäten für Anträge zum Programmjahr 2022 in den Förderprogrammen des Bundes und des Landes festgelegt. Über die bewilligten Anträge wird nunmehr schriftlich berichtet. Für das Programmjahr 2023 enthält Anlage 3 einen Vorschlag der Verwaltung zur Antragstellung in den verschiedenen Programmen der Städtebauförderung. Anlage 4 gibt einen Ausblick auf die folgenden Programmjahre.




Finanzielle Auswirkungen

Die im Haushaltjahr 2022 benötigten Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 -Stadterneuerung- kassenmäßig bereitgestellt. Die Gesamtfinanzierung der bewilligten Verfahren erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2023 bis 2028.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Übersicht über die Bewilligungen im Programmjahr 2022
Anlage 3: Vorausschau über Verfahren, für die im Programmjahr 2023 Anträge zur Aufstockung in ein Förderprogramm gestellt werden sollen
Anlage 4: Vorausschau über Verfahren, für die in den Programmjahren 2024 ff. Anträge zur Aufstockung oder Neuaufnahme in ein Förderprogramm gestellt werden sollen
Anlage 5: Übersicht über die derzeit festgelegten Gebiete der städtebaulichen Erneuerung


Ausführliche Begründung

Zu 1. Bewilligungen im Programmjahr 2022

1. Das Verfahren Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- wurde mit einem Förderrahmen von 2,5 Mio. EUR in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen. Beantragt war ein Förderrahmen von 14,27 Mio. EUR. Der Differenzbetrag soll mittelfristig durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren gedeckt werden.

2. Für das Verfahren Zuffenhausen 8 -Unterländer Straße- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens von 1,00 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) beantragt und bewilligt.

3. Für das Verfahren Münster 1 -Ortsmitte- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,67 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war ein Förderrahmen von 4,00 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

4. Für das Verfahren Stuttgart 30 -Gablenberg- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,50 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 5,30 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

5. Für das Verfahren Mühlhausen 3 -Neugereut- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 0,83 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 1,65 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

6. Für das Verfahren Bad Cannstatt 20 -Hallschlag- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 0,83 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war ein Förderrahmen in Höhe von 3,5 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

7. Für das Verfahren Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 0,5 Mio. EUR im Landessanierungsprogramm (LSP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 1,0 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

8. Für das Verfahren Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,33 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm lebendige Zentren (LZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 3,5 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

9. Für das Verfahren Vaihingen 3 -Dürrlewang- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,50 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 5,90 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.


10. Für das Verfahren Bad Cannstatt 16 -Veielbrunnen Ost- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,17 Mio. EUR im Bund-Länder-Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung (WEP) bewilligt. Beantragt war ein Förderrahmen von 2,00 Mio. EUR. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2023 geplant.

Insgesamt erhält die LHS damit weitere Bundes-und Landesfinanzhilfen aus der Städtebauförderung in Höhe von 7,70 Mio. EUR. Dies Entspricht einem Gesamtförderahmen von 12,83 Mio. EUR. Eine tabellarische Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt.

Zu 2. Prioritäten zum Programmjahr 2023

Die Antragstellung für die Programme der Städtebaulichen Erneuerung im Programmjahr 2023 erfolgt im Herbst 2022. Die Verwaltung schlägt die in Anlage 3 dargestellte Reihenfolge vor, wobei erfahrungsgemäß nicht für alle Anträge eine Bewilligung erwartet werden kann. Neben den finanziellen Auswirkungen sind in der Anlage 3 auch Maßnahmen und Zielsetzungen aufgeführt, welche die von der Verwaltung vorgeschlagene Reihenfolge begründen.

Der Gemeinderat hat Ende 2012 den Beschluss über die Festsetzung neuer Stadterneuerungsvorranggebiete (SVG) gefasst (GRDrs 322/2012). Diese Gebiete werden sukzessive im Rahmen vorbereitender Untersuchungen (VU) vertieft geprüft, um anschließend ganz oder teilweise als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt zu werden.

Für die Aufnahme eines weiteren neuen Sanierungsgebietes stehen derzeit keine personellen Ressourcen zur Verfügung. Darüber hinaus wurden die in den vergangenen Jahren in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommenen Gebiete nicht vollumfänglich, sondern mit Anteilsfinanzierungen an- und weiterfinanziert. Für das Programmjahr 2023 soll daher kein Neuantrag gestellt werden, sondern wieder die Finanzierung von Projekten von bereits laufenden Sanierungsverfahren im Mittelpunkt stehen. Zu nennen sind hierbei beispielhaft folgende Projekte:

Über die Anträge wird das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen im Frühjahr 2023 endgültig entscheiden. Für die nur Teilweise berücksichtigen Aufstockungsanträge können für das Programmjahr 2024 erneut Anträge auf Aufstockung gestellt werden.

Zu 3. Ausblick auf die Förderprogramme 2024 ff.

Anlage 4 enthält eine Vorausschau zu den Verfahren der städtebaulichen Erneuerung, für welche aus heutiger Sicht für die Programmjahre 2024 und danach Anträge auf Neuaufnahme oder zur Aufstockung laufender Maßnahmen gestellt werden sollen. Diese Vorausschau berücksichtigt die für Stuttgart derzeit geeigneten Programme der städtebaulichen Förderung.

Mit GRDrs 909/2021 wurden durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik die vorbereitenden Untersuchungen (VU) für das Gebiet Stuttgart 33 -Katharinenplatz- beschlossen. Die Untersuchungen umfassen Teile des SVG 4 -Leonhardsviertel-
Hohenheimer Straße sowie östlich und nördlich daran anschließende Bereiche, in denen ebenfalls Handlungsbedarf gesehen wird. Im Umfeld der IBA-Maßnahme Züblin-Areal eröffnen sich Chancen für eine umfassende Aufwertung dieses heterogenen Gebiets. Das Gebiet soll daher als Neuantrag für das Programmjahr 2024 angemeldet werden.

Inwieweit die von früheren vorbereitenden Untersuchungen erfassten Gebiete Stuttgart 28 -Bismarckstraße- nördlich der Bismarckstraße, Feuerbach 7 -Wiener Straße- westlicher Abschnitt und Stuttgart 30 -Gablenberg- westlich der Gablenberger Hauptstraße als neue Sanierungsgebiete oder als Erweiterung der bisherigen Sanierungsgebiete noch ausgewiesen werden sollen, muss zu gegebener Zeit mit Blick auf die Entwicklung der bestehenden Sanierungsgebiete entschieden werden. Gleiches gilt auch für die Erweiterung des Sanierungsgebiets Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- entlang der Cannstatter Straße. Hier wären vor einer Antragstellung in einem Bund-Länder-Programm entsprechend
§ 141 BauGB noch vorbereitende Untersuchungen durchzuführen.

Für die mit der GRDrs 322/2012 beschlossenen Vorranggebiete ist 2024 eine Überprüfung und ggf. Neufestlegung vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens Bund und Land mittlerweile in allen Programmen eine immer personalintensivere Bürgerbeteiligung sowie gesamtörtliche und gebietsbezogene integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte vorausgesetzt werden. Darüber hinaus wird vom Fördergeber auch die Fortschreibung des Stuttgarter Stadtentwicklungskonzepts erwartet.



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