· Tarif I (0,30 Euro/m²) für nicht entgeltfreie Nutzungen der förderungswürdigen Nutzer und für Nutzungen (Sitzungen, Schulungen etc. mit rein verwaltungsinternem Charakter) der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil · Tarif II (0,60 Euro/m²) für nicht kommerzielle Nutzungen sonstiger Nutzer · Tarif III (0,90 Euro/m²) für kommerzielle Nutzungen und –soweit zugelassen- für private Nutzungen Die folgenden drei Vorschläge führen zu Mehreinnahmen von etwa 38.000 Euro pro Jahr 1) Tariferhöhung um 50 % Zur Umsetzung der vom Gemeinderat in den Haushaltsplanberatungen beschlossenen Einnahmenerhöhung in Höhe von 30.000 Euro/Jahr schlägt die Verwaltung vor, die seit 1984 in ihrer Höhe unveränderten Tarife um 50% wie folgt anzuheben: Tarif I 0,45 Euro/m² (bisher 0,30 Euro/m²) Tarif II 0,90 Euro/m² (bisher 0,60 Euro/m²) Tarif III 1,35 Euro/m² (bisher 0,90 Euro/m²) Den Nutzern der städtischen Einrichtungen ist bereits bekannt, dass ein Entgelt für die Nutzung der Gemeinweseneinrichtungen erhoben wird, sofern sie nicht unter den Kreis der förderungswürdigen Nutzer gehören. Der Tarif bleibt weiterhin transparent. Jeder Nutzer kann genau und bereits vor der Veranstaltung kalkulieren. Der Tarif ist im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gut umsetzbar (siehe Anlage 3). 2) Wegfall der Möglichkeit zum Entgelterlass Förderungswürdige Nutzer wie beispielsweise nach den Sportförderrichtlinien der Stadt geförderte Vereine, kulturelle Vereinigungen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Ortsverbände von Parteien, Bürgervereine und Kirchengemeinden konnten bisher bei Veranstaltungen, die nicht Übungsbetrieb waren und bei denen ein Entgelt erhoben wurde, einen Erlassantrag stellen. Überstiegen bei einer Veranstaltung die Ausgaben die erzielten Einnahmen, konnten die Entgelte für die Überlassung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Wird diese Möglichkeit gestrichen, könnten jährlich zusätzliche Mehreinnahmen von etwa 8.000 Euro erzielt werden. Eine genaue Höhe lässt sich hierbei nicht kalkulieren, da diese von der Anzahl der gestellten Erlassanträge abhängt. Es hatten sich aber auch einzelne Vereine dadurch bisher Vergünstigungen für weitere Freiveranstaltungen verschafft, was über die Intention der Vereinsfördersatzung hinausgeht. Eventuell würden manche Veranstaltungen durch den Wegfall nicht mehr durchgeführt. Beispielsweise wären durch den Wegfall im Jahr 2009 betroffen gewesen: Afrikaworkshop (zwei Veranstaltungen) mit 246 Euro und 355 Euro, Kulturtreff mit 246 Euro, Forum Afrikanum mit 380 Euro, Compania Theatrale Le Maschere mit 323 Euro. 3) Kostenpflichtige Vermietung der technischen Ausstattung Die Verwaltung schlägt vor, die vor Ort vorhandene technische Ausstattung für alle Nutzer kostenpflichtig zu vermieten, soweit dies im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und dazu die AVB´s entsprechend anzupassen (§ 8 IV AVB). Die Tabelle in den AVB´s ist nicht abschließend. Die technische Ausstattung ist auch nach ihrem Zustand in den Einrichtungen sehr unterschiedlich. Bei der Nutzung der technischen Ausstattung kann ein genauer Einnahmebetrag nicht beziffert werden. Es handelt sich jedoch um eine geeignete Maßnahme, die Nutzer an den Kosten zu beteiligen und ist für den Nutzer gut kalkulierbar. Alternativ geprüfte Möglichkeiten Es wurden darüber hinaus folgende weitere Möglichkeiten geprüft, die Nutzer stärker an den entstehenden Kosten zu beteiligen, welche jedoch aus den aufgeführten Gründen von der Verwaltung nicht empfohlen werden. · Verbrauchsabhängige Nebenkostenberechnung:
- Tarif I (0,30 0,45 EUR/m²) für nicht entgeltfreie Nutzungen der förderungswürdigen Nutzer und für Nutzungen (Sitzungen, Schulungen etc. mit rein verwaltungsinternem Charakter) der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil
- Tarif II (0,60 0,90 EUR/m²) für nicht kommerzielle Nutzungen sonstiger Nutzer
- Tarif III (0,90 1,35 EUR/m²) für kommerzielle Nutzungen und - soweit zugelassen - für private Nutzungen Auf- und Abbauzeiten sowie Proben o.ä. werden grundsätzlich in die Nutzungszeiten einbezogen und abgerechnet. B) Grundmiete für Nutzungen über vier Stunden
Das Entgelt erhöht sich pro Stunde um ein Viertel des jeweiligen
Tarifs, jedoch höchstens bis zum Doppelten der Grundmiete. Bei Ausstellungen erhöht sich der jeweilige Tarif nur höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Grundmiete.
C) Zusatzkosten bei starker Verschmutzung
Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen. 3.3 Neben der Grundmiete können eine Miete für die Nutzung verfügbarer Betriebseinrichtungen bzw. Kautionen und Kostenersätze (z. B. für Dienstleistungen, Personal etc.) nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen erhoben werden. 3.4 Sofern bei nicht entgeltfreien Nutzungen förderungswürdiger Nutzer die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen (einschl. Spenden und Zuschüsse) gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Vermieter bzw. Betreiber einzureichen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 3.4 Aufgrund der am 14. November 2002 vom Gemeinderat beschlossenen "Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine" (GRDrs 931/2002, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 2002, zuletzt geändert am 27. November 2003, Amtsblatt Nr. 51/52 v. 18.12.2003) wird gemeinnützigen Vereinen mit Sitz in Stuttgart und in Ausnahmefällen Veranstalter von gemeinnützigen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr eine Veranstaltung in städtischen Räumen kostenfrei (Grundmiet- und Grundnebenkosten) überlassen. Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Ausgenommen von dieser Förderung sind die von der Stadt geförderten Einrichtungen Dritter (vgl. 1.4). 4 Vertrag Mit dem Nutzer wird ein schriftlicher Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen. 5 Übergangsregelung Für Nutzungen, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie schriftlich durch Vertrag vereinbart sind, finden folgende Regelungen weiterhin Anwendung: - Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien vom 1. April 1984, zuletzt geändert am 10. Mai 2001 - Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Gustav-Siegle-Haus vom 1. Januar 1983, zuletzt geändert am 10. November 1983 - Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und Einrichtungen der Stadtbücherei im Wilhelmspalais und in den Außenstellen Möhringen, Neugereut, Vaihingen und Zuffenhausen vom 12. Oktober 1984, zuletzt geändert am 25. Oktober 2001 6 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 6 entstehen. (2) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, den Schaden der Stadt in eigenem Namen geltend zu machen oder die nach Abs. 1 vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben. (3) Der Veranstalter/Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten, die anlässlich einer Veranstaltung gegen den Betriebsträger/Vermieter und die Stadt erhoben werden, sofern er die Schäden selbst zu vertreten hat. Werden der Betriebsträger/Vermieter und die Stadt wegen eines vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, sie von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat die Stadt und den Betriebsträger/Vermieter im Falle eines Rechtsstreits durch gewissenhafte Informationen zu unterstützen. (4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung (einschließlich Auf- und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen, haften die Stadt und der Betriebsträger/Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (5) Der Veranstalter/Mieter hat die Mitarbeiter des Betriebsträgers/Vermieters oder die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer Beseitigung beizutragen. Der Veranstalter/Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nutzer der Tarifgruppen II und III haben dies vor der Veranstaltung nachzuweisen.