Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 4600-00
GRDrs 144/2010
Stuttgart,
06/21/2010



Entgelte für die Benutzung von Gemeinwesenzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
12.07.2010
14.07.2010
15.07.2010



Beschlußantrag:

1. Die Entgelte für die Überlassung städtischer Einrichtungen (siehe Anlage 5) werden um 50% erhöht.

2. Dem Wegfall der Möglichkeit zum Entgelterlass wird zugestimmt.

3. Für die Nutzung der zusätzlichen technischen Ausstattung wird bei allen Nutzern Entgelt erhoben.

4. Die Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen vom 18. März 2004 wird in Nr. 3 II A und Nr. 3.4 (siehe Anlage 2) entsprechend geändert.

5. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen (AVB) werden in § 8 III a, c und d, § 8 IV und § 8 V, wie in Anlage 3 dargestellt, geändert.

6. Die Entgelte zur Überlassung von Veranstaltungsräumen im Rathaus werden, wie in Anlage 6 dargestellt, festgesetzt.

7. Die Änderungen treten zum 1. September 2010 in Kraft.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Bei der 2. Lesung des Haushaltsplans 2010/2011 wurde beschlossen, durch die Erhöhung der Entgelte für die Überlassung städtischer Einrichtungen 30.000 Euro pro Jahr Mehreinnahmen zu erzielen. (vgl. GRDrs. 16/2004, 849/2009 Abs. 1 Seite 2, 942/2009, 1247/2009, 1430/2009).

Durch Wegfall der Erlassmöglichkeit können weitere rund 8.000 Euro Mehreinnahmen erzielt werden.

Zur Umsetzung der beschlossenen Änderungen werden die Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen vom 18. März 2004 und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen (AVB) entsprechend geändert. Von den jeweils Zuständigen werden die für das jeweilige Gebäude geltenden AVB´s zum 1. September 2010 entsprechend angepasst.

Mit dem Haushaltssicherungskonzept 2009 wurde ebenfalls beschlossen, durch Veranstaltungen im Rathaus 70.000 Euro mehr zu erwirtschaften als es die bisherigen Planansätze vorsahen. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem soweit möglich Überlassungen an sog. sonstige Dritte grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen und beauftragte Getränke konsequent weiterberechnet werden.


Finanzielle Auswirkungen

Mehreinnahmen in Höhe von etwa 38.000 Euro/Jahr bei den öffentlichen Einrichtungen und Einnahmen in Höhe von etwa 70.000 Euro/ Jahr bei den Räumen im Rathaus.

Insgesamt kann also mit etwa 108.000 Euro/Jahr an Mehreinnahmen gerechnet werden.


Beteiligte Stellen

KBS, KBS/BE, WFB, SJG

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister




Anlagen

Anlage 1
Ausführliche Begründung

Anlage 2
Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen vom 18. März 2004

Anlage 3
Muster-Entwurf Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Überlassung von
Räumen und Betriebseinrichtungen (AVB)

Anlage 4
Berechnungs-Beispiele Tariferhöhung um 50 %:

Anlage 5
Städtische und geförderte Einrichtungen im Sinne der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen

Anlage 6
Regelung zur Überlassung von Sitzungssälen und Besprechungszimmern im Rathaus der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28. Januar 1994


Anlage 1 zur GRDrs 144/2010



Ausführliche Begründung

Nach der derzeit gültigen Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen (GRDrs. 16/2004) besteht Entgeltfreiheit für folgende Nutzungen:

· den Übungsbetrieb und Veranstaltungen der förderungswürdigen Nutzer ohne Eintritt und Selbstbewirtschaftung
· Veranstaltungen der betreibenden Organisationen ohne Eintrittsgeld
· Nutzungen (Sitzungen) städtischer Ämter, Eigenbetriebe und Gremien mit Bezug zum Stadtbezirk /-teil sowie eigene Nutzungen des gebäudeverwaltenden und gebäudeaufsichtführenden Amtes.

Für nicht entgeltfreie Nutzungen förderungswürdiger und sonstiger Nutzer und für Nutzungen der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk /-teil wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich nach folgender Einteilung in drei Tarifgruppen richtet:

· Tarif I (0,30 Euro/m²) für nicht entgeltfreie Nutzungen der förderungswürdigen Nutzer und für Nutzungen (Sitzungen, Schulungen etc. mit rein verwaltungsinternem Charakter) der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil
· Tarif II (0,60 Euro/m²) für nicht kommerzielle Nutzungen sonstiger Nutzer
· Tarif III (0,90 Euro/m²) für kommerzielle Nutzungen und –soweit zugelassen- für private Nutzungen


Die folgenden drei Vorschläge führen zu Mehreinnahmen von etwa 38.000 Euro pro Jahr

1) Tariferhöhung um 50 %

Zur Umsetzung der vom Gemeinderat in den Haushaltsplanberatungen beschlossenen Einnahmenerhöhung in Höhe von 30.000 Euro/Jahr schlägt die Verwaltung vor, die seit 1984 in ihrer Höhe unveränderten Tarife um 50% wie folgt anzuheben:

Tarif I 0,45 Euro/m² (bisher 0,30 Euro/m²)
Tarif II 0,90 Euro/m² (bisher 0,60 Euro/m²)
Tarif III 1,35 Euro/m² (bisher 0,90 Euro/m²)

Den Nutzern der städtischen Einrichtungen ist bereits bekannt, dass ein Entgelt für die Nutzung der Gemeinweseneinrichtungen erhoben wird, sofern sie nicht unter den Kreis der förderungswürdigen Nutzer gehören. Der Tarif bleibt weiterhin transparent. Jeder Nutzer kann genau und bereits vor der Veranstaltung kalkulieren. Der Tarif ist im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gut umsetzbar (siehe Anlage 3).


2) Wegfall der Möglichkeit zum Entgelterlass

Förderungswürdige Nutzer wie beispielsweise nach den Sportförderrichtlinien der Stadt geförderte Vereine, kulturelle Vereinigungen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Ortsverbände von Parteien, Bürgervereine und Kirchengemeinden konnten bisher bei Veranstaltungen, die nicht Übungsbetrieb waren und bei denen ein Entgelt erhoben wurde, einen Erlassantrag stellen. Überstiegen bei einer Veranstaltung die Ausgaben die erzielten Einnahmen, konnten die Entgelte für die Überlassung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Wird diese Möglichkeit gestrichen, könnten jährlich zusätzliche Mehreinnahmen von etwa 8.000 Euro erzielt werden. Eine genaue Höhe lässt sich hierbei nicht kalkulieren, da diese von der Anzahl der gestellten Erlassanträge abhängt. Es hatten sich aber auch einzelne Vereine dadurch bisher Vergünstigungen für weitere Freiveranstaltungen verschafft, was über die Intention der Vereinsfördersatzung hinausgeht. Eventuell würden manche Veranstaltungen durch den Wegfall nicht mehr durchgeführt. Beispielsweise wären durch den Wegfall im Jahr 2009 betroffen gewesen: Afrikaworkshop (zwei Veranstaltungen) mit 246 Euro und 355 Euro, Kulturtreff mit 246 Euro, Forum Afrikanum mit 380 Euro, Compania Theatrale Le Maschere mit 323 Euro.


3) Kostenpflichtige Vermietung der technischen Ausstattung

Die Verwaltung schlägt vor, die vor Ort vorhandene technische Ausstattung für alle Nutzer kostenpflichtig zu vermieten, soweit dies im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und dazu die AVB´s entsprechend anzupassen (§ 8 IV AVB). Die Tabelle in den AVB´s ist nicht abschließend. Die technische Ausstattung ist auch nach ihrem Zustand in den Einrichtungen sehr unterschiedlich.

Bei der Nutzung der technischen Ausstattung kann ein genauer Einnahmebetrag nicht beziffert werden. Es handelt sich jedoch um eine geeignete Maßnahme, die Nutzer an den Kosten zu beteiligen und ist für den Nutzer gut kalkulierbar.


Alternativ geprüfte Möglichkeiten

Es wurden darüber hinaus folgende weitere Möglichkeiten geprüft, die Nutzer stärker an den entstehenden Kosten zu beteiligen, welche jedoch aus den aufgeführten Gründen von der Verwaltung nicht empfohlen werden.

· Verbrauchsabhängige Nebenkostenberechnung:


· Verbrauchsunabhängige Betriebs- und Heizkostenpauschale:
· Die Verwaltung beabsichtigt zeitnah zu prüfen, ob es sinnvoll und handhabbar ist, verbrauchsunabhängige Nebenkostenpauschalen zu erheben.


Auswirkung auf die Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine

Es ist davon auszugehen, dass u. a auch durch diesen Beschluss der Aufwand für die Freiveranstaltungen nach der Satzung zur Förderung gemeinnütziger Vereine noch weiter steigen wird als bisher. So wurden 2009 Förderungen von nahezu 160.000 Euro (109.000 Euro im Jahr 2008) bei bereitgestellten Mitteln von jeweils 100.000 Euro im Jahr 2008 und 2009 beantragt und bewilligt.

Da durch die HSK eine Budgetaufstockung über die vorgenannten 100.000 Euro/Jahr hinaus ausgeschlossen ist, muss die Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine zwingend angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt in einer gesonderten Vorlage.


Gültigkeit/Zeitplan

Wegen bereits laufender oder gebuchter Veranstaltungen im Jahr 2010 mit mehreren Terminen und der Beratungsfolge in den gemeinderätlichen Gremien schlägt die Verwaltung vor, die neuen Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen ab 1. September 2010 in Kraft treten zu lassen. Aufgrund der Sommerferien und der teilweisen Schließung der städtischen Einrichtungen werden Nachberechnungen oder unterschiedliche Tarife innerhalb einer Veranstaltungsreihe weitestgehend vermieden.


Räume im Rathaus

Rathausumbau

Das Rathaus wurde im Rahmen des Projekts „Bürgerfreundliches Rathaus“ in den Jahren 2003/04 für ca. 26 Mio. € umfassend saniert. Die Veranstaltungsbereiche (Säle, Foyers, Besprechungszimmer) wurden umgestaltet. Insbesondere der Große Sitzungssaal kann durch seine flexible Möblierung - neben Sitzungen des Gemeinderates - seitdem auch für Kongresse, Festakte und kulturelle Veranstaltungen (Vorträge, Konzerte, Ausstellungseröffnungen etc.) genutzt werden.

Überlassungsregelung

Die Zweckbestimmung der Überlassungsregelungen aus 1994 sieht vor, dass die Veranstaltungsräume vorrangig für Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen der Verwaltung sowie des Gemeinderates und der von ihm gebildeten Gremien zur Verfügung stehen. Außerdem können die Räume den Gemeinderatsfraktionen und kommunalen Verbänden überlassen werden. Sonstige Dritte können die Räume nur ausnahmsweise nutzen, wenn die geplanten Veranstaltungen im öffentlichen Interesse im Rathaus stattfinden sollen. Diese Zweckbestimmung soll beibehalten werden.

Veranstaltungen von sonstigen Dritten werden häufig in Kooperation mit der Stadt ausgerichtet. Das Haupt- und Personalamt hatte die Räumlichkeiten (inkl. Technik, Möblierung und Personal) bei Übernahme der Schirmherrschaft oder Mitveranstaltung bisher grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zur Klarstellung war ein entsprechender Passus in die Entgeltregelung aufgenommen worden. Um die Einnahmeziele aus der Haushaltskonsolidierung zu erreichen, sollen Überlassungen an sonstige Dritte - auch bei Kooperation mit der Stadt - künftig wieder grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen. Der generelle Erlass der Raumentgelte bei Kooperationsveranstaltungen soll aus der Regelung gestrichen werden. Als Ausgleich sollen nicht-kommerzielle Veranstalter (Vereine, staatliche Stellen etc.) einen Nachlass von generell 50% auf die Raumentgelte erhalten. Entscheidungen über Ermäßigung oder Verzicht der Entgelte trifft das Haupt- und Personalamt wieder im Einzelfall. Die Entgelte sollen gemäß der beigefügten Regelungen erhoben (vgl. Anlage 6) werden.

Das Rathaus kann bisher nicht im Rahmen der Bestimmungen der Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine überlassen werden. Derzeit gibt es in Stuttgart rd. 6000 Vereine, die in den Genuss dieser Förderung kommen können.

Der Große Sitzungssaal, ebenso wie die anderen Räume des Rathauses käme aus Sicht der Verwaltung allenfalls für besondere Veranstaltungen/Feierlichkeiten in Betracht. Die Räumlichkeiten sind jedoch durch ihre vorrangigen Nutzungen (vgl. vorstehende Ausführungen „Überlassungsregelung“) bereits jetzt schon ganzjährig nahezu ausgebucht. Das Rathausgebäude soll deshalb nicht zusätzlich in die Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine aufgenommen werden.

Anlage 2 zu GRDrs 144/2010
Änderungen sind fett gedruckt.
Richtlinie
für die Überlassung
städtischer Einrichtungen
Vom 18. März 2004
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart Nr. 15/16
vom 8. April 2004
Stadtrecht 3/23

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für alle städtischen öffentlichen Einrichtungen, in denen Räume überlassen werden, soweit keine besonderen Regelungen (wie z. B. für Schul- und Sporteinrichtungen und Bäder) bestehen.

1.2 Sie gilt insbesondere für städtische Einrichtungen, die vorwiegend für den Übungsbetrieb und für Veranstaltungen von gemeinnützigen oder förderungswürdigen Vereinen und sonstigen Organisationen mit Sitz in Stuttgart bestimmt sind (vgl. Anlage 2). Sie sollen dadurch einen konkreten Beitrag zur Entwicklung und Verbesserung eines lebendigen Miteinanders im Stadtbezirk, beispielsweise durch Verbesserung der Lebensbedingungen gesellschaftlicher Gruppen (d. h. Stärkung des Eigenlebens bzw. Ausbau sozialer Infrastruktur), leisten.

1.3 Diese Richtlinie dient ferner der Förderung gesamtstädtischer Belange, wie z. B. dem bürgerschaftlichen Engagement oder dem Zusammenleben der Generationen.

1.4 Von der Stadt geförderte Einrichtungen Dritter können im Rahmen von Leistungsverträgen und Förderbescheiden zur Anwendung der Richtlinie - in der jeweils geltenden Fassung - verpflichtet werden.

2 Nutzer

2.1 Die Einrichtungen werden vorzugsweise an Nutzer überlassen, deren Aktivitäten zur Erfüllung des Widmungszwecks beitragen. Im Stadtbezirk ansässige Nutzer haben grundsätzlich Vorrang.

2.2 Unbeschadet Abschnitt 2.1 besteht unter den Nutzern folgende Rangfolge:
- Städtische Ämter und Gremien
- Organisationen, die die Einrichtung betreiben
- Förderungswürdige Nutzer (vgl. Anlage 1)
- Sonstige Nutzer (nicht-kommerzielle, private und kommerzielle Nutzungen)

2.3 Ein Anspruch auf Überlassung an einem bestimmten Termin oder von bestimmten Räumen besteht nicht. Die Überlassungsvereinbarung wird in der Regel auf zwei Jahre befristet und kann zeitlich und räumlich begrenzt werden. Eine Überlassung an Dritte durch den Nutzer ist nicht gestattet.

3 Entgelt

3.1 Entgeltfreiheit besteht für folgende Nutzungen:
- den Übungsbetrieb und Veranstaltungen der förderungswürdigen Nutzer ohne Eintrittsgeld und Selbstbewirtschaftung
- Veranstaltungen der betreibenden Organisationen ohne Eintrittsgeld
- Nutzungen (Sitzungen) städtischer Ämter, Eigenbetriebe und Gremien mit Bezug zum Stadtbezirk/-teil sowie eigene Nutzungen des Gebäude verwaltenden und Gebäude aufsichtführenden Amtes

3.2 Für nicht entgeltfreie Nutzungen förderungswürdiger und sonstiger Nutzer und für Nutzungen der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich nach folgender Einteilung in drei Tarifgruppen richtet:

A) Grundmiete für Nutzungen bis zu vier Stunden pro Veranstaltungstag

- Tarif I (0,30 0,45 EUR/m²)
für nicht entgeltfreie Nutzungen der förderungswürdigen Nutzer und für Nutzungen (Sitzungen, Schulungen etc. mit rein verwaltungsinternem Charakter) der Ämter, Eigenbetriebe und Gremien ohne Bezug zum Stadtbezirk/-teil

- Tarif II (0,60 0,90 EUR/m²)
für nicht kommerzielle Nutzungen sonstiger Nutzer

- Tarif III (0,90 1,35 EUR/m²)
für kommerzielle Nutzungen und - soweit zugelassen - für private Nutzungen
Auf- und Abbauzeiten sowie Proben o.ä. werden grundsätzlich in die Nutzungszeiten einbezogen und abgerechnet.

B) Grundmiete für Nutzungen über vier Stunden

Das Entgelt erhöht sich pro Stunde um ein Viertel des jeweiligen

Tarifs, jedoch höchstens bis zum Doppelten der Grundmiete. Bei Ausstellungen erhöht sich der jeweilige Tarif nur höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Grundmiete.


C) Zusatzkosten bei starker Verschmutzung

Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen.

3.3 Neben der Grundmiete können eine Miete für die Nutzung verfügbarer Betriebseinrichtungen bzw. Kautionen und Kostenersätze (z. B. für Dienstleistungen, Personal etc.) nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen erhoben werden.

3.4 Sofern bei nicht entgeltfreien Nutzungen förderungswürdiger Nutzer die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen (einschl. Spenden und Zuschüsse) gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Vermieter bzw. Betreiber einzureichen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3.4 Aufgrund der am 14. November 2002 vom Gemeinderat beschlossenen "Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine" (GRDrs 931/2002, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 2002, zuletzt geändert am 27. November 2003, Amtsblatt Nr. 51/52 v. 18.12.2003) wird gemeinnützigen Vereinen mit Sitz in Stuttgart und in Ausnahmefällen Veranstalter von gemeinnützigen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr eine Veranstaltung in städtischen Räumen kostenfrei (Grundmiet- und Grundnebenkosten) überlassen. Auf die Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Ausgenommen von dieser Förderung sind die von der Stadt geförderten Einrichtungen Dritter (vgl. 1.4).

4 Vertrag

Mit dem Nutzer wird ein schriftlicher Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen.

5 Übergangsregelung

Für Nutzungen, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie schriftlich durch Vertrag vereinbart sind, finden folgende Regelungen weiterhin Anwendung:

- Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien vom 1. April 1984, zuletzt geändert am 10. Mai 2001

- Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Gustav-Siegle-Haus vom 1. Januar 1983, zuletzt geändert am 10. November 1983

- Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und Einrichtungen der Stadtbücherei im Wilhelmspalais und in den Außenstellen Möhringen, Neugereut, Vaihingen und Zuffenhausen vom 12. Oktober 1984, zuletzt geändert am 25. Oktober 2001

6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Anlage 3 zu GRDrs 144/2010

Änderungen sind fett gedruckt.
Muster-Entwurf
Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen im Gebäude XXXXXX in Stuttgart-XXX (AVB)

§ 1
Zweckbestimmung, Benutzerkreis, Verwaltung

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart hat das Gebäude XXXX als öffentliche Einrichtung bereitgestellt. Sie hat die Betriebsführung der/dem XXXXX übertragen.

(2) Die Räume stehen neben eigenen Veranstaltungen der Stadt und Veranstaltungen des Betriebsträgers/Vermieters vorwiegend für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen von gemeinnützigen und/oder förderungswürdigen Vereinen und sonstigen Organisationen u. ä. (Gemeinwesenarbeit) zur Verfügung.

Bei kollidierenden Nutzungswünschen haben im öffentlichen Interesse erforderliche städtische Veranstaltungen (z.B. Sitzungen des Bezirksbeirats) Vorrang.

(3) Eine Überlassung von Räumen für private Familien- und Betriebsfeiern und zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können für jedes Objekt als generelle Regelung oder einzelfallbezogen vom Gebäude verwaltenden Amt / Betriebsträger gestattet werden.
§ 2
Begründung eines Vertragsverhältnisses

(1) Die Räume werden den Veranstaltern/Mietern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Betriebsträger/Ver-mieter und dem Veranstalter/Mieter überlassen.

(2) Eine Terminvormerkung vor Vertragsabschluss ist für die Vertragspartner unverbindlich.
§ 3
Rücktritt vom Vertrag

(1) Dem Betriebsträger/Vermieter steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu, z. B. wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist oder wenn die Stadt den Vertragsgegenstand selbst nutzen oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung überlassen will. Zur Leistung eines Schadensersatzes ist die Stadt in diesen Fällen nicht verpflichtet.

Macht der Betriebsträger/Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so ist er dem Veranstalter/Mieter zum Ersatz der ihm bis zur Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der Veranstaltung bisher entstandenen angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Wird die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, so sind nur die angemessenen Mehraufwendungen zu erstatten. Der Aufwendungsersatz entfällt, wenn der Rücktrittsgrund vom Veranstalter/Mieter zu vertreten ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.

(2) Die vertragnehmende Partei kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts wird sie jedoch nur frei, wenn sie dem Betriebsträger/Vermieter mindestens zwei Wochen vor der vorgesehenen Benutzung den Rücktritt schriftlich erklärt.

Für Einrichtungen, die unter die Versammlungsstättenverordnung fallen (ab 200 Besucher) entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts jedoch nur, wenn dem Betriebsträger/Vermieter mindestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin eine schriftliche Absage vorliegt.
§ 4
Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes

(1) Der Vertragsgegenstand wird dem Veranstalter/Mieter in dem bestehenden Zustand überlassen.

(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter/Mieter nur zu der im Vertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Eine Untervermietung ist nur gestattet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.

(3) Während der Veranstaltung festgestellte oder eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sowie Schlüsselverluste sind dem Betriebsträger/Vermieter unverzüglich zu melden.

(4) Die Räume und das Zubehör sind schonend zu behandeln. Wände und Decken dürfen durch das Befestigen von Dekorationen nicht beschädigt werden. Bei Einrichtungen, die dem Denkmalschutz unterliegen, ist jegliches Anbringen von Dekorationen etc., dass zu Beschädigungen führen kann, zu vermeiden.

(5) Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, die Räume besenrein zu verlassen. Benutzte Tische und Stühle sind in sauberem Zustand zu hinterlassen. Reinigungsgerät steht dafür zur Verfügung. Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen.

(6) Nach der Benutzung sind sämtliche Beleuchtungskörper und elektrischen Geräte auszuschalten und die Fenster, Türen der Räume und Eingangstüren zu schließen. In den Sanitärräumen ist darauf zu achten, dass alle Wasserhähne abgestellt sind. Bei Einzelveranstaltungen ist der Schlüssel am auf die Veranstaltung folgenden Werktag dem Betriebsträger/Vermieter zurückzugeben.

(8) Im gesamten Gebäude gilt grundsätzlich ein Rauchverbot. Ausnahmen sind vom Betriebsträger/Vermieter zu gestatten.

§ 5
Behördliche Anmeldungen und Verpflichtungen und
andere besondere Pflichten des Veranstalters/Mieters

(1) Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine (öffentlichen) Veranstaltungen steuerlich anzumelden, sich die notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA-Vergütungen pünktlich zu entrichten.

(2) Der Veranstalter/Mieter ist für die Erfüllung/Einhaltung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Das "Gesetz über die Sonn- und Feiertage" ist einzuhalten; danach sind u.a. mit Ausnahme des 1. Mai Veranstaltungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes zwischen 9 bis 11 Uhr nicht erlaubt. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen der jeweiligen Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden.

Bei Nutzung des Gebäudes nach 22.00 Uhr sind grundsätzlich Lärmbelästigungen für die Anlieger zu vermeiden.

(3) Alle Veranstaltungen müssen um XXXX Uhr beendet sein. Ab XXXX Uhr müssen die Abbauarbeiten erledigt und das Gebäude ordnungsgemäß verlassen sein. Ausnahmen können mit Rücksicht auf die Interessen der Anwohner der Einrichtung zugelassen werden.

(4) Die Stadt übernimmt für die Garderobe keine Haftung. Der Veranstalter hat für die Sicherheit der Garderobe zu sorgen.

(5) Veranstalter, Mitwirkende und Besucher der städtischen Einrichtung haben die Hausordnung (soweit vorhanden) einzuhalten. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich und haftet dafür.

(6) Bei Veranstaltungen sorgen die Veranstalter für die Ordnung in den Veranstaltungsräumen. Die Stadt kann vom Veranstalter verlangen, dass er eine bestimmte Anzahl geeigneter Ordner einzusetzen hat, deren Tätigkeit von ihm zu überwachen ist.

(7) Der Veranstalter sorgt für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst (z. B. DRK). Der Umfang dieser Dienstleistungen hängt von dem Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für Brandwachen und Sanitätsdienst zu tragen.
§ 6
Ausstattung der Räume

(1) Für die Räume stehen im erforderlichen Umfang Tische und Stühle zur Verfügung. Die Räume werden ausstattungsmäßig in dem Zustand überlassen, wie ihn der vorhergehende Veranstalter/Mieter benötigt und hergestellt hat. Veränderungen sind von den Veranstaltern/Mietern selbst vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Räume mit derselben Bestuhlungsordnung zu hinterlassen, wie sie ursprünglich übernommen wurden, es sei denn, der nachfolgende Veranstalter/Mieter hat gegenüber dem Betriebsträger/Vermieter erklärt, dass er die gleichartige Bestuhlung wie der Vornutzer wünscht.

(2) Der Veranstalter/Mieter hat darauf zu achten, dass die Höchstbelegungsgrenzen der Möblierungspläne eingehalten werden.

(3) Wird die Veranstaltung von einem Hausmeister betreut, hat der Veranstalter/Mieter seinen Anweisungen zu folgen. Dies gilt auch für anderes Personal der Stadt bzw. des Betriebsträgers/Vermieters.

(4) Die technischen Anlagen, wie z.B. Lautsprecher-, Projektions-, Scheinwerfer, Filmvorführanlagen dürfen in der Regel nur von dem Betriebsträger/Vermieter oder von einer von ihm eingewiesenen, fachkundigen und unter der Aufsicht des Veranstalters/Mieters stehenden Person bedient werden.

(5) Den Veranstaltern/Mietern steht kein Recht zur Selbstbewirtschaftung durch das Mitbringen von Getränken oder Speisen zu. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Betriebsträgers/Vermieters möglich.

Eine Selbstbewirtschaftung im Sinne der Richtlinie liegt auch vor, wenn der Veranstalter/Mieter die von dem Betriebsträger/Vermieter zur Verfügung gestellten Getränke mit einem Preisaufschlag weiterverkauft; in diesem Fall liegt ebenfalls eine entgeltpflichtige Veranstaltung vor, da eine Einnahmenerzielung gegeben ist und somit der Tarif I zum Tragen kommt.
§ 7
Rundfunk, Fernsehen, Bandaufnahmen

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Livesendungen für und durch den Rundfunk sowie Bandaufnahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung bzw. des Gebäude verwaltenden Amtes. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an die Stadt zu leistenden Vergütung wird mit dem Veranstalter/Mieter jeweils eine besondere Vereinbarung getroffen.
§ 8
Benutzungsentgelt
gemäß der Richtlinie zur Überlassung städtischer Einrichtungen
-in der jeweils geltenden Fassung-

(1) Für die Überlassung der Räume (einschließlich Inventar und technische Einrichtungen) wird für folgende Nutzungen kein Entgelt erhoben:

a) für den Übungsbetrieb und für Veranstaltungen des in Abs. 2 aufgeführten förderungswürdigen Nutzerkreises, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird und der Nutzer die Veranstaltung nicht selbst bewirtschaftet,

b) für Veranstaltungen der Organisationen, die die Einrichtung im Auftrag der Stadt betreiben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird,

c) für Nutzungen (Sitzungen) städtischer Ämter, Eigenbetriebe und Gremien mit Bezug zum Stadtbezirk/-teil sowie eigene Nutzungen des Gebäude verwaltenden und Gebäude aufsichtführenden Amtes.

(2) Förderungswürdige Nutzer nach Abs. 1 sind:

2.1 Vereine, die nach den Sportförderrichtlinien der Stadt gefördert werden können

2.2 Kulturelle Vereinigungen einschließlich Vereinigungen der nicht-deutschen Einwohner, die vom Kulturamt gefördert oder als förderungswürdig anerkannt werden

2.3 Träger der Freien Wohlfahrtspflege, öffentlich anerkannte Träger der Jugendhilfe und die vom Sozialamt und Gesundheitsamt anerkannten Selbsthilfegruppen; Interessenvertretungen sowie Initiativen von und zu Gunsten von Älteren bzw. Kindern, Jugendlichen und Familien

2.4 Ortsverbände von Parteien sowie Wählervereinigungen und deren Jugendorganisationen

2.5 Bürgervereine und sonstige eingetragene Vereine, deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, sowie Bürgerinitiativen, die nach den Richtlinien für Gemeinwesenarbeit eine Förderung erhalten können

2.6 Kirchengemeinden und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

2.7 Sonstige Vereinigungen, die Zwecke verfolgen, welche geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben zu bereichern und daher vom Haupt- und Personalamt oder einem Bezirksamt als förderungswürdig anerkannt werden (z. B. Bürgerhausvereine, Schachvereine, Skatclubs, Initiativen/Gruppen von nicht organisierten Einzelpersonen).

Es handelt sich um Vereine und Organisationen, die sich für die Interessen der Öffentlichkeit bzw. des Gemeinwesens aktiv einsetzen. Sie sollten in der Regel vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein und ihren Sitz in Stuttgart haben. Bei sonstigen – insbesondere überregionalen – Trägern ist Voraussetzung, dass sie für Stuttgarter Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Einrichtungen tätig werden. Andere Organisationen (z. B. Ad-hoc-Gruppen) können als förderungswürdig anerkannt werden, wenn ihre Arbeit entsprechend bewertet wird. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen der Förderungswürdigkeit ist der Einsatz bürgerschaftlichen Engagements.

(3) Für die nicht unter Abs. 1 fallenden Nutzungen wird gemäß den Bestimmungen der ab dem In-Kraft-Treten gültigen Richtlinie für die Überlassung von städtischen Einrichtungen ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich nach der nachstehenden Einteilung in drei Tarifgruppen richtet:

a) Grundmiete für Nutzungen bis zu vier Stunden pro Veranstaltungstag
b) Grundmiete für Nutzungen über vier Stunden

c) Entgelte für die Benutzung besonderer Einrichtungen (beispielhafte Aufzählung soweit in der jeweiligen Einrichtung vorhanden)
d) Sofern bei nicht entgeltfreien Nutzungen förderungswürdiger Nutzer die dafür entstehenden Ausgaben nicht durch Einnahmen (einschl. Spenden und Zuschüsse) gedeckt werden, können die Entgelte auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden. Der Antrag ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Vermieter bzw. Betreiber einzureichen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

d) Bei öffentlichen Veranstaltungen sowie privaten Feiern und Veranstaltungen jeglicher Art kann für die Raumüberlassung eine Kaution festgesetzt werden. Für die Benutzung hochwertiger Technik kann bei Einzelveranstaltungen wie auch für Dauernutzungen eine (einmalige) unverzinsliche Kaution in Höhe von XXXX Euro festgelegt werden. Ebenfalls kann für jeden auszugebenden Schlüssel eine Kaution von mind. 50 Euro verlangt werden. Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die Kaution im Namen der Stadt zinslos einzubehalten, wenn sich nach einer Veranstaltung und Benutzung der o. g. technischen Anlagen Beschädigungen zeigen. Die Kautionen werden bei Rückgabe der Schlüssel bzw. der Räume (ggf. bei Vertragsende) und nach Ablauf von einer Woche nach Überprüfung durch die Hausleitung zurückgezahlt (Dauernutzer in diesem Sinne sind diejenigen Nutzer, die mindestens einmal monatlich die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung nutzen.).

(4) Alle Nutzer haben Entgelte für die Benutzung besonderer Einrichtungen (beispielhafte Aufzählung soweit in der jeweiligen Einrichtung vorhanden und entsprechend dem Zustand) zu entrichten:

- Beschallungsanlage m. kabellosen Mikrofonen50 Euro
- Beleuchtungseinheit Bühne
75 Euro
- Verstärkeranlage mit Mikrofon
15 Euro
- Mischpult
10 Euro
- Scheinwerfer
8 Euro
- Film-/Diaprojektor/Beamer mit Leinwand
10 Euro
- Flipchart und Moderationskoffer
5 Euro
- Rednerpult
3 Euro
- Stellwände (Stück)
2 Euro
- Klavier
13 Euro

(5) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die ihm durch die Betreuung der Veranstaltungen zusätzlich entstehenden Personalkosten (z.B. technische Betreuung, Bereitschaft des Hausmeisters außerhalb der normalen Dienstzeiten) anteilig in Rechnung zu stellen. Bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ist der Betriebsträger/Vermieter berechtigt, die Kosten für zusätzlichen Reinigungsaufwand dem Veranstalter/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Nutzer kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Reinigung mit eigenem Reinigungsgerät selbst vorzunehmen bzw. ein Reinigungsunternehmen seiner Wahl auf eigene Rechnung zu beauftragen.
§ 9
Haftung

(1) Der Veranstalter/Mieter haftet der Stadt für alle von ihm, seinen Beauftragten, Mitarbeitern oder Mitgliedern schuldhaft verursachten Schäden am Vertragsgegenstand. Er haftet weiter für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzungen, Verunreinigungen, Beschädigungen und Verluste in den überlassenen Räumen im Sinne der Anlage 1 (siehe Muster-Beiblatt mit den für die Einrichtung jeweils geltenden Tarifen, nach Räumen geordnet) samt dem Zubehör und der Schließanlage, die entweder durch ihn, einen Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind.


Dies gilt ebenso für Schäden, die durch Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 6 entstehen.

(2) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, den Schaden der Stadt in eigenem Namen geltend zu machen oder die nach Abs. 1 vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben.

(3) Der Veranstalter/Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten, die anlässlich einer Veranstaltung gegen den Betriebsträger/Vermieter und die Stadt erhoben werden, sofern er die Schäden selbst zu vertreten hat. Werden der Betriebsträger/Vermieter und die Stadt wegen eines vom Veranstalter/Mieter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, sie von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat die Stadt und den Betriebsträger/Vermieter im Falle eines Rechtsstreits durch gewissenhafte Informationen zu unterstützen.

(4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung (einschließlich Auf- und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen, haften die Stadt und der Betriebsträger/Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Veranstalter/Mieter hat die Mitarbeiter des Betriebsträgers/Vermieters oder die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer Beseitigung beizutragen.
Der Veranstalter/Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nutzer der Tarifgruppen II und III haben dies vor der Veranstaltung nachzuweisen.

§ 10
Anerkennung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen

Die AVB im Gebäude XXXX sind Vertragsbestandteil und werden bei Vertragsabschluss vom Betriebsträger/Vermieter ausgehändigt. Der Veranstalter/Mieter wird auf sie ausdrücklich hingewiesen und hat sich mit ihrer Geltung einverstanden zu erklären.
§ 11
Verstoß gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Betriebseinrichtungen

(1) Der Betriebsträger/Vermieter ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Überlassungsbestimmungen in schwerem Maße verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung zur sofortigen Räumung und Rückgabe nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters vornehmen zu lassen. Der Anspruch der Stadt auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der Veranstalter/Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

(2) Wird der Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben, so kann ihn der Betriebsträger/Vermieter auf Kosten des Veranstalters/Mieters räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Veranstalter/Mieter haftet für den durch den Verzug entstehenden Schaden.

§ 12
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden sind in diesem Falle verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Erfolg/Sinngehalt möglichst gleich kommt.
§ 13
Erfüllungsort/Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

Anlage 4 zu GRDrs 144/2010

Berechnungs-Beispiel Tariferhöhung um 50 %:

Bürgerhaus Hedelfingen, Hedelfinger Str. 163
Aktuelle Beträge in Klammern. Jeweils auf volle Euro gerundet

Räume
m2
Tarif
I
0,45€/m² (0,30 €/m²)
Tarif
II
0,90 €/m² (0,60 €/m²)
Tarif
III
1,35 €/m² (0,90 €/m²)
Neu (aktuell)Neu (aktuell)Neu (aktuell)
Mehrzweckraum
84
38 (25)76 (50)113 (76)
AWO-Begegnungsstätte
80
36 (24)72 (48)109 (72)
Vereinsraum
63
28 (19)57 (38)85 (57)
Übungsraum Vereine
17
8 (5)15 (10)23 (15)

Bürgerhaus Möhringen, Filderbahnplatz 32
Aktuelle Beträge in Klammern. Jeweils auf volle Euro gerundet

Räumem2Tarif
I
0,45 €/m² (0,30 €/m²)Tarif
II
0,90 €/m² (0,60 €/m²)Tarif
III
1,35 €/m² (0,90 €/m²)
Neu (aktuell)Neu (aktuell)Neu (aktuell)
Ursula-Ida-Lapp-Saal 1/1 mit Bühne652293 (196)587 (391)880 (587)
Ursula-Ida-Lapp-Saal 1/1 ohne Bühne514231 (154)463 (308)694 (463)
Ursula-Ida-Lapp-Saal 2/3 mit Bühne477215 (143)429 (286)644 (429)
Ursula-Ida-Lapp-Saal 2/3 ohne Bühne339153 (102)305 (203)458 (305)
Ursula-Ida-Lapp-Saal 1/3 immer ohne Bühne17579 (53)158 (105)236 (158)
Küche EG6529 (20)59 (39)88 (59)
Räume im OG
Sitzungsraum I5023 (15)45 (30)68 (45)
Sitzungsraum II2913 (9)26 (17)39 (26)
Sitzungsraum I+II
(zusammenlegbar)
7936 (24)71 (47)107 (71)
Sitzungsraum III4118 (12)37 (25)55 (37)
Werken4721 (14)42 (28)63 (42)
Gottlob-Auwärter-Raum8639 (26)77 (52)116 (77)
Musikraum II4018 (12)36 (24)54 (36)
Musikraum III219 (6)19 (13)28 (19)

Anlage 5 zur GRDrs 144/2010

Städtische und geförderte Einrichtungen im Sinne der Richtlinie für die Überlassung städtischer Einrichtungen
Diese Liste ist nicht abschließend!

Stadtbezirk/StadtteilName der Einrichtung
Äußere Stadtbezirke
Bad CannstattBegegnungsstätte Seelbergtreff
Hallschlag Nachbarschafts-Treff Hallschlag
Haus am Löwentor
Burgholzhof Bürgerhaus Burgholzhof
BotnangBürgerhaus Botnang
DegerlochTreffpunkt Degerloch
Feuerbach Vereinsetage
Hedelfingen Bürgerhaus
MöhringenBürgertreff
Bürgertreff Fasanenhof
Bürgerhaus Möhringen
MühlhausenAltes Rathaus Mühlhausen
Freiberg/MönchfeldBürgerhaus
HofenVereinshaus Hofen
MünsterBürgersaal
ObertürkheimAltes Rathaus Uhlbach
PlieningenZehntscheuer Plieningen
SillenbuchAtrium
HeumadenAltes Rathaus Heumaden
RiedenbergAlte Schule Riedenberg
Altes Feuerwehrhaus
StammheimGemeindehaus
Schlossscheuer
UntertürkheimKulturtreff
VaihingenHäussler Bürgerforum
Alte Kelter
Mütterzentrum Vaihingen
Bürgerhaus Lauchhau -Lauchäcker
RohrVereinshaus
WangenKelter
WeilimdorfAltes Pfarrhaus
HausenBürgertreff
ZuffenhausenZehntscheuer
ZazenhausenBezirkshaus Zazenhausen
Rot Bürgerhaus Rot
Innere Stadtbezirke
OstBürgerzentrum Ost
Zentrum im Depot
SüdAltes Feuerwehrhaus Süd
Mütterzentrum Heslach
West Bürgerzentrum West


Anlage 6 zur GRDrs 144/2010

Regelung zur Überlassung von Sitzungssälen und Besprechungszimmern im Rathaus der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28. Januar 1994

Im Rahmen der Überlassung von Räumen an sonstige Dritte sowie bei Veranstaltungen außerhalb des regulären Dienstbetriebs oder Abgabe von Getränken werden ab 1. August 2010 folgende Entgelte erhoben:

Räumeje Werktag (8 Uhr bis 22 Uhr)bis zu 8 Stundenbis zu 4 Stunden
Großer Saal1.500 €1.100 € 800 €
Foyer im 4.OG 700 € 500 € 400 €
Foyer im 3.OG, Dachterrasse (je) 500 € 400 € 300 €
Mittlerer Saal, Kleiner Saal (je) 700 € 500 € 400 €
Konzertflügel (inkl. Stimmung, ohne Transport) 250 € 250 € 250 €
Festraum - - 100 €/ Stunde
Besprechungszimmer 301, 401, 406, 408 (je) 300 € 250 € 150 €
Besprechungszimmer 400, 407 (je) 200 € 150 € 100 €

Die Entgelte beinhalten die Nutzung der fest eingebauten Technik sowie der mobilen Medienwagen - soweit am Buchungstag verfügbar - und die technische Betreuung durch den Sitzungsdienst. An Wochenend- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 50% erhoben. Die Rüstzeiten werden berechnet, falls ein Einnahmeverlust durch eine Nicht-Vermietung entsteht.

Nicht-kommerzielle Veranstalter erhalten eine Reduzierung der Entgelte um 50%.

Personal

Ein zusätzlicher Personalaufwand wird gesondert berechnet, z.B. für Ummöblierungen, Reinigung und die Öffnung des Haupteingangs außerhalb der regulären Öffnungszeiten. An Wochenend- und Feiertagen wird ebenfalls ein Aufschlag von 50% erhoben. Die Stundensätze betragen:

Reinigung: 26 €
Technik: 35 €

Die Kosten für externe Kräfte wie Garderoben-, Service- und Sicherheitspersonal werden „1 zu 1“ weiterberechnet.

Konferenzgedecke

1 Kännchen Kaffee oder Tee: 3,00 €
2 Kaltgetränke: 2,50 €
1 Süßgebäck oder 1 Butterbretzel: 1,50 €
Gesamtgedeck: 6,50 €
Rechnungsgrundlage ist die am Stichtag genannte Personenzahl. Der Aufbau erfolgt in Buffetform (inkl. Tischdecken). Blumenschmuck ist vom Veranstalter gesondert zu beauftragen.

Bewirtungen

An Werktagen erfolgt die Bewirtung grundsätzlich durch die Küche Rathaus oder durch den Ratskeller, an Wochenendtagen durch den Ratskeller. Mit Zustimmung des Haupt- und Personalamts kann die Bewirtung auch durch einen anderen Caterer erfolgen. Eine Eigenbewirtung durch die Veranstalter ist grundsätzlich nicht möglich.


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