Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI / 50
GRDrs 1454/2023
Stuttgart,
11/09/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2023



VA - Wie hoch sind die tatsächlichen kommunalen Flüchtlingskosten und welcher Aufwand ist für eine bessere Stimmung in der Flüchtlingshilfe nötig?

Beantwortung / Stellungnahme

Zu Ziffer 1: Entschädigungssatzung für Ehrenamtliche im Flüchtlingsbereich

Gesellschaftlich Engagierte stellen eine wichtige Säule für eine gelingende Integration von Geflüchteten in unsere Stadtgesellschaft dar. Da der Bedarf an Engagierten weiterhin hoch ist und die Engagementbereitschaft zurückgeht, besteht die Notwendigkeit, gute Bedingungen für das Engagement zu schaffen. Dazu gehört neben der Begleitung und Koordination auch eine angemessene Anerkennungskultur.

Das Auszahlen einer Entschädigung setzt eine gemeinnützige Rechtsträgerschaft in Form gemeinnütziger Vereine oder Kirchengemeinden und administrative Vorgänge voraus. Anders als in Feuerwehr und Sportvereinen gibt es diese Strukturen im freiwilligen Flüchtlingsengagement an den meisten Stellen, z. B. bei der Mehrheit der Flüchtlingsfreundeskreise, nicht.

Eine Aufwandsentschädigung wird daher bislang nur in wenigen Engagementbereichen in der Flüchtlingsarbeit gewährt.

Bei der Landeshauptstadt Stuttgart bestehen ohne zusätzliche personelle Ressourcen weder die Voraussetzungen, zu eruieren und zu kalkulieren, in welchen Engagementbereichen der Flüchtlingsarbeit wie viele Stunden regelmäßig geleistet werden, noch, die formalen Voraussetzungen, um eine administrative Umsetzung einer Aufwandsentschädigung zu leisten.

Im Rahmen der Konzeption der mittelfristigen Planung der Unterkunftssicherung von Geflüchteten wird auch angestrebt, das Engagement in den Unterkünften verlässlicher abzusichern. In diesem Zusammenhang werden auch die Voraussetzungen für Aufwandsentschädigungen mit bedacht werden.

Derzeit hält die Sozialverwaltung es für notwendig, die Engagementförderung insgesamt zu stärken und durch kontinuierliche Aktivitäten zur Gewinnung, Schulung, Begleitung und Anerkennung Engagierte zu gewinnen und zu halten.

Hierfür plant das Sozialamt, seine Engagementförderung für unterschiedliche Zielgruppen (ältere Menschen, Geflüchtete, Menschen in Wohnungsnot) in einem Fachbereich zu bündeln und neu aufzustellen.

Engagementförderung ist ohne Finanzmittel nicht handlungsfähig.
Diesbezüglich verweisen wir auf die Haushaltsvorlagen GRDrs 1260/2023 „Budget Soziale Quartiersentwicklung und Engagementförderung“ und GRDrs 1263/2023 „Sachkosten-Budget für Sozialamt Abteilung 50-4 „Sozialarbeit und Betreuungsbehörde“


Zu Ziffer 2 bis 4: Kosten 2022 - 2025

Die Jahresergebnisse für 2022 und Planansätze für die Jahre 2023, 2024 und 2025 des Sozialamts sind im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2024/2025 ausgewiesen in den Amtsbereichen 5003130 Hilfen für Flüchtlinge und 5003140 Soziale Einrichtungen, Schlüsselprodukt 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte.
Nettoressourcenbedarf
Ergebnis 2022
Ansatz
2023
Ansatz
2024
Ansatz
2025
Hilfen für Flüchtlinge
15.154.559 €
8.742.581 €
16.867.249 €
24.256.326 €
Flüchtlingsunterkünfte
564.422 €
38.362.375 €
45.878.441 €
17.127.846 €

Daneben sind auch zahlreiche andere Stellen der Verwaltung in der Versorgung, Integration und Betreuung von Geflüchteten in Stuttgart beteiligt. Eine Gesamtübersicht aller Aufwendungen und Zuschüsse oder Kostenbeteiligungen Dritter über die gesamte Stadtverwaltung ist kurzfristig nicht möglich.

Erwähnt werden muss bezüglich der Kostenerstattungen des Landes im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte und der Hilfen für Flüchtlinge/Leistungen nach dem AsylbLG, dass diese je nach Unterbringungsart in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.

Bei der Unterbringungsart ist zwischen der sog. vorläufigen und der Anschlussunterbringung zu unterscheiden.

Betreffend die vorläufige Unterbringung gibt es die Zusage vom Land, dass die unmittelbar mit der Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) während der vorläufigen Unterbringung von Personen nach § 7 FlüAG verbundenen und notwendigerweise angefallenen Nettoaufwendungen erstattungsfähig sind. Dazu erhält die Landeshauptstadt Stuttgart 6 Monate nach Zuweisung/Unterbringung des Geflüchteten eine einmalige FlüAG-Pauschale i.H.v. derzeit 15.506 EUR bzw. 5.169 EUR EUR.

Im Rahmen von nachlaufenden Spitzabrechnungen werden die während der vorläufigen Unterbringung notwendigerweise angefallenen Nettoaufwendungen eines jeden Jahres durch das Sozialamt ermittelt und den Erträgen aus o.g. FlüAG-Pauschalen gegenübergestellt. Nicht mit den FlüAG-Pauschalen gedeckte Aufwendungen werden nach Prüfung der Spitzabrechnungen durch die Regierungspräsidien im Nachgang erstattet. Derzeit steht die Prüfung der nachlaufenden Spitzabrechnung für das Jahr 2019 vor dem Abschluss.

In der Anschlussunterbringung (auch „kommunale Unterbringung“ genannt) erhält die Landeshauptstadt Stuttgart einen Teil der Kosten vom Land erstattet. Erhält der Geflüchtete Leistungen nach dem AsylbLG, werden diese im Rahmen der „Landeserstattung der Leistungen nach dem AsylbLG für kommunal untergebrachte Geflüchtete“ zu einem Großteil (zwischen 85 und 90%) im Folgejahr erstattet.

Zudem gibt es weitere, oftmals zeitlich befristete Kostenerstattungen, damit die Kommunen ihren im Flüchtlingsbereich geforderten Aufgaben nachkommen. Aktuelles Beispiel ist der „Pakt für Integration (PIK)“, mit dem Baden-Württemberg die Kommunen bei Integration von Geflüchteten, in Form von Zuschüssen für Integrationsmanager, unterstützt.

Zusätzliche Erstattungen für viele vom Flüchtlingsstrom betroffenen Bereiche kommen durch Einigungen im Rahmen von Verhandlungen in der Gemeinsamen Finanzkommission und daraus resultierenden gemeinsame Empfehlungen zustande. Dadurch hat die Landeshauptstadt Stuttgart in 2022 16,7 Mio. EUR und in 2023 32,4 Mio. EUR vereinnahmt.

Wie sich die Ergebnisse der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 auf die künftige Finanzentwicklung auswirken, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Zu Ziffer 5: Doppelzahlungen an Flüchtlinge für Verpflegung – Sachstand:

Eine gesetzliche Grundlage, bei Vollverpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft den Bürgergeld-Regelsatz zu kürzen, ist bisher vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden. Im Rahmen des Bund-Länder-Gipfels am 6. November 2023 wurde eine entsprechende Änderung des SGB II bis zum 1. Januar 2024 ins Auge gefasst, wonach Geflüchtete, die in Einrichtungen untergebracht werden müssen, in denen Gemeinschaftsverpflegung erforderlich ist, nur diejenigen Leistungen erhalten sollen, die sie wirklich benötigen (z. B. im Hinblick auf die Verpflegung).



Vorliegende Anträge/Anfragen

2005/2023




Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisteramt




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