Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0321-02
GRDrs 932/2014
Stuttgart,
12/12/2014



Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sowie Ausstattung der Gemeinderäte mit Smartphones



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
17.12.2014
18.12.2014



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Stadtrecht 0/8) wird gemäß Anlage 1 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

1.1 Zur Finanzierung des dadurch entstehenden Mehraufwands im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von insgesamt 364.000 EUR wird ein überplanmäßiger Aufwand in folgenden Teilergebnishaushalten zugelassen:
2. Die Mitglieder des Gemeinderats können auf jeweiligen Antrag mit einem Smartphone ausgestattet werden. Auf Wunsch wird die Privatnutzung der Smartphones analog dem Nutzungskonzept dienstlicher mobiler Kommunikationsgeräte für die leitenden Mitarbeiter der Stadt gegen Entgelt ermöglicht.

2.1 Bei Inanspruchnahme eines Smartphones durch alle 60 Ratsmitglieder entsteht ein zusätzlicher Mittelbedarf in Höhe von bis zu 35.000 EUR. Der Mehraufwand wird 2015 aus veranschlagten allgemeinen Sachaufwendungen des Teilergebnishaushalts 800, Gemeinderat, gedeckt.



3. Vom zusätzlichen Personalbedarf für die Betreuung der Smartphones von durchschnittlich sieben bis acht Stunden/Jahr/Gerät wird Kenntnis genommen. Ob und in welchem Umfang deshalb Stellen geschaffen werden müssen, ist im Stellenplanverfahren zum Doppelhaushalt 2016/2017 zu entscheiden.


Begründung:


1. Änderung der Satzung

Seitens des Gemeinderates wurde angeregt, die Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die zuletzt 2006 erhöht wurden, anzupassen.

§ 19 der Gemeindeordnung (GemO) legt fest, dass ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls haben. Der Erhöhung der Grundpauschale um 300 Euro liegen die tariflichen linearen Steigerungen im öffentlichen Dienst seit 2006 zugrunde.

Der monatliche Grundbetrag für die Mitglieder des Gemeinderats wird durch die Satzungsänderung um 300 Euro angehoben (§ 2 Abs. 2). Die in diesem Zusammenhang stehende weitere Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden und die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher wird analog ebenfalls auf 1.500 Euro erhöht (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1). Hieraus ergibt sich für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der Gruppierungen / Wählervereinigungen eine Steigerung um 150 Euro (hälftiger Grundbetrag der vollen Pauschale).

Um der gestiegenen Beanspruchung der Bezirksbeiräte und sachkundigen Einwohner/-innen in gemeinderätlichen Gremien Rechnung zu tragen, wird eine Erhöhung des Sitzungsgeldes von 30 Euro auf 40 Euro vorgenommen (§§ 5 und 6 Abs. 1).

Für die Mitglieder des Gemeinderats bleibt die Höhe des Sitzungsgeldes unberührt. Um bei einer ganztägigen Beanspruchung eine angemessene Entschädigung gewähren zu können wurde ein neuer Tatbestand in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 in die Satzung aufgenommen. Dies ist insbesondere bei den Sitzungen von Preisgerichten oder bei ganztägigen Haushaltsberatungen erforderlich. Der Tageshöchstsatz von 180 Euro bleibt jedoch bestehen. Bei ganztägigen Sitzungen muss die dienstliche Beanspruchung mindestens 8 Stunden betragen (Pausen werden dabei nicht in Abzug gebracht).

Die Entschädigung wird bei Sitzungen von Ausschüssen, Beiräten und weiteren gemeinderätlichen Gremien nur den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den Stellvertretern (Mindestvertretungszeit bei Abwesenheit des Mitglieds eine Stunde) gewährt. Einzige Ausnahme hiervon sind die Haushaltsplanberatungen, hier erhalten alle Mitglieder des Gemeinderats - unabhängig von Ihrer Benennung für den Verwaltungsausschuss - bei einer Mindestteilnahmezeit von einer Stunde das entsprechende Sitzungsgeld, um den speziellen Anforderungen der Haushaltsplanberatungen gerecht werden zu können.


Finanzielle Auswirkungen

1. Erhöhung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Für die nachfolgend genannten Bereiche werden für 2015 folgende Mehrkosten angenommen:

Grundpauschale Mitglieder des Gemeinderats
216.000 €
Grundpauschale Fraktionsvorsitzende
21.600 €
Grundpauschale stv. Fraktionsvorsitzende/Gruppierungssprecher
16.200 €
Grundpauschale ehrenamtliche Bezirksvorsteher
18.000 €
Erhöhung Sitzungsgelder Bezirksbeiräte
69.070 €
Erhöhung Sitzungsgelder Sachkundige
5.500 €
Ganztägige Sitzungen zusätzliche Sitzungsgelder (mit Haushalt)
17.630 €
Gesamt
364.000 €

Die Deckung des Mehraufwands 2015 erfolgt aus Mitteln der Deckungsreserve Sachaufwand. Ab dem Doppelhaushalt 2016/2017 werden entsprechende Budgetmittel zusätzlich zur Verfügung gestellt.


2. Ausstattung der Gemeinderäte mit Smartphones

Zur Unterstützung der Gemeinderatsarbeit wird allen Stadträtinnen und Stadträten die Nutzung eines Smartphones ermöglicht.

Die Privatnutzung der Smartphones erfolgt gegen ein kostendeckendes Entgelt.

Der zur Finanzierung der bis zu 60 Smartphones entstehende Mittelbedarf in Höhe von bis zu 35.000 EUR wird 2015 aus vorhandenen Budgetmitteln des THH 800, Gemeinderat gedeckt.


Beteiligte Stellen






Fritz Kuhn

Anlagen

1

Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ......... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Stadtrecht 0/8) vom 14. Dezember 1978 beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 21. Dezember 1978), zuletzt geändert am 14. Mai 2009 (Amtsblatt Stuttgart vom 25. Juni 2009), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufwandsentschädigung besteht

1. aus einem monatlichen Grundbetrag von
und
1.500 €
2. aus Sitzungsgeldern pro Sitzung
bei bis zu 5 Stunden Dauer von
60 €;
bei mehr als 5 Stunden Dauer von
120 €;
bei mehr als 8 Stunden Dauer von
180 €
der Tageshöchstsatz aller Sitzungsgelder nach § 2 beträgt
180 €.“

2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter sowie die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich

1. für die Fraktionsvorsitzenden 1.500 €

2. für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden 750 €

- bei Fraktionen mit bis zu 10 Mitgliedern höchstens für einen Stellvertreter,
- bei Fraktionen mit über 10 Mitgliedern höchstens für zwei Stellvertreter und
- bei Fraktionen mit über 20 Mitgliedern höchstens für drei Stellvertreter,

3. für die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, 750 €


Üben mehrere Personen die Funktionen der Fraktionsführung gleichberechtigt aus, so erhalten sie - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Fraktion - die Summe der Funktionspauschalen nach Nr. 1 und 2 zu gleichen Teilen.“


3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:

a) aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.500 €
b) aus Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen ihres Bezirksbeirats sowie an Sitzungen der in § 2 Abs. 3 genannten Gremien. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und



4. § 5 wird wie folgt gefasst:

„Die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats sowie die sonstigen Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien (insbesondere der Beiräte) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 € je Sitzung.“


5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder der Bezirksbeiräte sowie andere Vertreter, die bei den Sitzungen dieser Gremien als ständige Gäste zugelassen sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 € je Sitzung. Dies gilt auch hinsichtlich der Teilnahme an Ausschüssen des Gemeinderats gemäß § 14 Abs. 5 GOB.“

§ 2

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.


zum Seitenanfang