Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
GRDrs 563/2022
Stuttgart,
09/20/2022



Verlängerung der kurzfristigen Unterstützung in der Corona-Pandemie



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
26.09.2022
28.09.2022
29.09.2022



Beschlußantrag:

1) Die mit GRDrs. 1023/2020, 768/2021 und 47/2022 geschaffenen bzw. verlängerten Ermächtigungen zur Beschäftigung von Personal außerhalb des Stellenplans für 82,5 VZK im Gesundheitsamt (34,0 in EG 15 TVöD, 1,5 in EG 10 TVöD, 18,0 in EG 9a TVöD, 3,0 in EG 9c TVöD, 3,0 in EG 8 TVöD und 23,0 in EG 6 TVöD) und für 0,5 VZK in EG 11 TVöD im Haupt- und Personalamt sowie für 5,0 VZK (1,0 in EG 9c TVöD Sachbearbeitung Infektionsschutzbehörde, 1,0 in EG 10 TVöD Sachbearbeitung Gaststättenbehörde, 3,0 EG 9c TVöD Sachbearbeitung Bußgeldstelle) im Amt für öffentliche Ordnung werden jeweils bis vorerst 30.06.2023 verlängert.

2) Die mit GRDRs. 768/2021 geschaffenen und mit GRDrs. 47/2022 bis 31.12.2022 verlängerten Ermächtigungen i.H.v. für 3,0 VZK in EG 13 TVöD im Bereich Gesundheitsplanung des Gesundheitsamtes werden jeweils bis 31.12.2023 erneut verlängert.

3) Die Verwaltung wird außerdem ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur Bewältigung der Corona-Pandemie bis vorerst 31.12.2023 9,0 VZK (2,0 bis EG 13 TVöD und 7,0 bis EG 10 TVöD) zur Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigungen nach §§ 56 bis 58 IfSG im Gesundheitsamt, Abteilung Zentraler Service, zu beschäftigen. Die Ermächtigungen erhalten den Besetzungsvermerk „Entschädigungen nach §§ 56 bis 58 IfSG“.

4) Dem hieraus entstehenden außerplanmäßigen Personalaufwand im Haushaltsjahr 2023 i. H. v. bis zu 3.786.000 EUR wird zugestimmt. Die Finanzierung erfolgt 2023 aus der Deckungsreserve Personalaufwand im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1) Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten bzw. durch Mehrarbeiten aufgrund von Corona bis 30.06.2023

Unterstützungsbedarf im Gesundheitsamt:

Der ExpertInnenrat der Bundesregierung zu COVID-19 geht in seiner 11. Stellungnahme „Pandemievorbereitung auf Herbst/Winter 2022/23“ für das kommende Winterhalbjahr von drei Kernszenarien der SARS-CoV-2-Virusevolution aus:

1. Günstigstes Szenario: Verringerte krankmachende Wirkung mit weniger Infektionsschutzmaßnahmen mit infolge erhöhtem Infektionsgeschehen von SARS-CoV-2 und weiteren Atemwegserregern.

2. Basisszenario: Ähnliche Krankheitslast wie bei den Omikron-Varianten BA.4, BA.1 und BA.2.112.1 mit infolge gehäuftem Auftreten von Infektionen. Im Gegensatz zur normalen saisonalen Influenza beträgt die Dauer der Winterwelle nicht 2–3 Monate, sondern erstreckt sich in Wellen über einen längeren Zeitraum.

3. Ungünstigstes Szenario: Eine neue Virusvariante mit einer Kombination aus verstärkter Immunflucht respektive Übertragbarkeit und erhöhter Krankheitsschwere dominiert.

Auch im dritten Pandemiewinterhalbjahr bleibt das Gesundheitsamt also stark gefordert. Zusätzlich werden dem Gesundheitsamt neue Aufgaben im Kontext Coronavirus-Pandemie übertragen, insbesondere die Entschädigungsverfahren nach IfSG.

Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Stellenausstattung ist im Folgenden dargestellt.

Derzeit stehen insgesamt bis zu 106,5 VZK Ermächtigungen bis 31.12.2022 zur Verfügung. Zusätzlich wurden zur kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie sowie künftiger Epidemien mit den GRDrs. 429/2020 bzw. 47/2022 20,5 Ermächtigungen geschaffen und bis mind. 31.12.2023 verlängert. Unter Annahme der Szenarien 1 und 2 kann der bisherige Stellenumfang reduziert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Personalbedarf i. H. v. 82,5 VZK bis mindestens 30.06.2023 besteht.

Wie die Erfahrung der letzten beiden Pandemiewinter gezeigt hat, entsteht während Herbst und Winter ein vermehrter Arbeitsanfall, der sich bis in den Frühsommer zieht. Das Abbauen bestehender und über die Wintersaison 2022/2023 neu entstandener Rückstände – kombiniert mit den erwarteten Personalabwesenheiten durch Urlaub und Überstundenabbau – machen für eine Planbarkeit und zur Vermeidung der Überlastung originären Personals die neuerlichen Ermächtigungen bis zum Sommer 2023 erforderlich, konkret bis 30.06.2023.

Die Ermächtigungen werden auch dafür verwendet, dass Teilzeitbeschäftigte des Gesundheitsamtes den Beschäftigungsumfang für die Ausübung von COVID-19-Tätigkeiten weiterhin aufstocken können.

Wie bekannt ist, kann sich die Situation während der Corona-Pandemie rasch ändern mit akut entstehendem Handlungs- und Umsetzungsbedarf. Um hierauf angemessen reagieren zu können, beinhaltet der o.g. Personalbedarf einen flexiblen Pool an 5,0 Ermächtigungen, um im Bedarfsfall rasch geeignetes Fachpersonal im notwendigem Umfang einstellen zu können. Sollte sich ein geringerer Bedarf abzeichnen, fallen entsprechend geringere Personalkosten an. Mit diesem Pool können auch die evtl. bestehenden Ukraine-Personalmehrbedarfe vorläufig gedeckt werden.

Unterstützungsbedarf beim Haupt- und Personalamt:

Die Einrichtung der Ermächtigungsstellen hat aufgrund der Einstellungen und der Betreuung des hierdurch akquirierten Personals auch beim Haupt- und Personalamt zu einem deutlich höheren administrativen Aufwand geführt. Durch die Verlängerung der Ermächtigungen wird dieser Aufwand aufrechterhalten, sodass auch die Verlängerung der genannten Ermächtigung (0,5 VZK in EG 11 TVöD) bis 30.06.2023 notwendig ist.

Unterstützungsbedarf bei der Infektionsschutzbehörde im Amt für öffentliche Ordnung:

Die Fallzahlen der Infektionen mit dem Coronavirus sind im Sommer 2022 weiter steigend. Es ist davon auszugehen, dass sich dies im Herbst und Winter 2022 / 2023 fortsetzt. Durch die Pandemie ergibt sich daher weiterhin eine erhebliche Aufgabenmehrung sowie eine erhebliche Zahl an bleibenden Daueraufgaben. Hierzu zählen u.a. das Prüfen von Hygienekonzepten, die Überprüfung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, das Beraten und Informieren von öffentlichen Einrichtungen sowie das Beantworten zahlreicher Bürgeranfragen. Die Erfüllung der weisungsgebundenen Pflichtaufgaben, die Beratung und Beantwortung eingehender Fragen, sowie die Umsetzung und Kontrollen der jeweils geltenden Corona-Schutzverordnungen liegt in der Zuständigkeit des Amts für öffentliche Ordnung als Ortspolizeibehörde und staatliche untere Infektionsschutzbehörde. In absehbarer Zeit ist zudem nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Situation zu rechnen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass weitere Hygienemaßnahmen ergriffen werden müssen, was zusätzlichen Beratungsaufwand mit sich bringt. Die weiterhin anfallende Mehrarbeit kann ohne die Verlängerung der Ermächtigung nicht aufgefangen werden. Auf Grund des anhaltenden Bedarfs ist die Verlängerung der Ermächtigung bis zunächst 30.06.23 notwendig.

Unterstützungsbedarf in der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung:

Bis zum 3. April 2022 war die Gastronomie erheblichen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen unterworfen. Deren Erklärung, Kontrolle und Durchsetzung führte zu einer erheblichen Personalbindung und zu Rückständen bei der regulären Aufgabenerledigung. Infolge der erhöhten Infektionsgefahr in Innenräumen kam es zu einem sprunghaften Anstieg der bereits vor der Pandemie stetig wachsenden Nachfrage nach Außengastronomieflächen. Die Landeshauptstadt Stuttgart schuf daher umfangreiche Ausnahmeregelungen für die Genehmigung zusätzlicher Bewirtschaftungsflächen auf öffentlichen Parkplätzen und sonstigen Flächen im öffentlichen Raum. Nachdem die Bundesregierung die zeitnahe Verschärfung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben angekündigt hat, verharrt die Zahl an Erweiterungsanträgen für die Außengastronomie auf hohem Niveau. Für die Antragsbearbeitung und die Bewältigung des durch die zusätzlichen Straßenwirtschaften verursachten Beschwerdeaufkommens ist nach wie vor ein erhöhter Personaleinsatz erforderlich. Dieser Mehraufwand sowie die Abarbeitung der pandemiebedingt aufgelaufenen Rückstände kann ohne die Beibehaltung der aktuellen personellen Verstärkung nicht bewältigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Neuberechnung und Nacherhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für die im Jahr 2020 und 2021 erteilten Außenbewirtschaftungsgenehmigungen. Die Gebührenerhebung war auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten infolge des Lockdowns und der Diskussionen um eine Gebührenerleichterung im Gemeinderat zeitweise mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Nacherhebung ausgesetzt worden. Nicht zuletzt ist es angesichts des hohen Schutzguts der Gesundheit geboten, rechtzeitig die notwendigen personellen Kapazitäten bereitzustellen, um im Fall der zu erwartenden bedingten Wiedereinführung von Regelungen, wie z. B. der allgemeinen Maskenpflicht und der Pflicht zur Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten in der Gastronomie, reagieren und eine verstärkte Beratung und Überwachung der Betriebe sicherstellen zu können. Die Verlängerung der Ermächtigung bis zunächst 30.06.2023 ist daher notwendig.

Unterstützungsbedarf bei der Bußgeldstelle im Amt für öffentliche Ordnung:

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Maßnahmen und Regelungen zum Schutz vor Infektionen in absehbarer Zeit aufgehoben werden können. Es gibt zahlreiche aktuelle Regelungen, wie z.B. die Maskenpflicht im ÖPNV und die einrichtungsbezogene Impflicht, die überprüft und sanktioniert werden müssen. Hierzu gehen derzeit nach und nach die Anzeigen vom Gesundheitsamt bei der Bußgeldstelle ein. Im ersten Schritt kommen Mitarbeitende der relevanten Einrichtungen zur Anzeige, die gegenüber dem Gesundheitsamt, trotz Aufforderung, keine Impf-, Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können, vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt hat am 04.08.22 mit der Übergabe der Anzeige gestartet. Innerhalb von 6 Arbeitstagen sind bereits 150 Anzeigen bei der Bußgeldstelle eingegangen. Im Herbst ist wieder mit einer Verschärfung der Corona-Maßnahmen zu rechnen, so dass weitere Verfahren von der Bußgeldstelle durchgeführt werden müssen. Dies führt zu einem deutlich erhöhten pandemiebedingten Arbeitsanfall. Auf Grund dieses Bedarfs ist die Verlängerung der Ermächtigung bis zunächst 30.06.23 notwendig.

2) Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten bzw. durch Mehrarbeiten aufgrund von Corona im Gesundheitsamt bis 31.12.2023

Entgegen der o. g. Unterstützungsbedarfe bis 30.06.2023 werden im Gesundheitsamt folgende Ermächtigungen bis mindestens 31.12.2023 benötigt:

3,0 VZK bis EG 13 TVöD als Gesundheitsplanung zur Erarbeitung von Planungskonzepten und die Steuerung von Prozessen zur Krisenbewältigung:

Die Corona-Planung ist essentieller Bestandteil der nachhaltigen Pandemiebekämpfung. Bereits jetzt ist absehbar, dass über das gesamte Jahr 2023 zentrale Planungen und Vorbereitungen in Krisensituationen notwendig sein werden und einige dieser Themen uns in ihren Nachwirkungen noch über Jahre hinweg beschäftigen wird (z. B. Long-Covid, derzeit in Planung Aufbau eines kommunalen Netzwerks).

3) Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten bzw. durch Mehrarbeiten aufgrund von Corona im Gesundheitsamt bis 31.12.2023

9,0 VZK (bis 2,0 bis EG 13 TVöD und 7,0 bis EG 10 TVöD) zur Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigungen nach §§ 56 bis 58 IfSG im Gesundheitsamt, Abteilung Zentraler Service:

Das Kabinett des Landes hat am 31. Mai 2022 beschlossen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigungen nach §§ 56 bis 58 IfSG von den Regierungspräsidien (RP) wieder auf die Gesundheitsämter zurückfallen sollen. Die Zuständigkeit zog das Land nach Beginn der Pandemie von den Gesundheitsämtern ab und übertrug die Aufgabe interimsweise die RPen, die nun auf die Rückübertragung dieser Aufgabe auf die Gesundheitsämter drängen. Die Änderung der Zuständigkeit wird zum 1. Januar 2023 wirksam. Der Übergang ist so vorgesehen, dass die RPen noch alle Anträge, die in 2022 eingehen, final bearbeiten, die Anträge, die 2023 eingehen, werden von den Gesundheitsämtern bearbeitet.

Insgesamt stehen landesweit den Regierungspräsidien bisher 96,69 VZK zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung, wovon rund 82% auf die Bearbeitung durch den gehobenen Dienst entfallen. Das RP Stuttgart hat für seinen Bereich 49,35 VZK eingesetzt, die anderen Regierungspräsidien (Karlsruhe 18,84 VZK, Freiburg 16,7 VZK und Tübingen 11,8 VZK) in Summe 47,34 VZK. Um den zukünftigen Bedarf des Gesundheitsamts Stuttgart näherungsweise ermitteln zu können, wurden die auf das RP Stuttgart fallenden VZK anteilig auf die Einwohnerzahlen der Stadt- und Landkreise verteilt. Die Einwohnerzahl von Stuttgart entspricht in etwa 15,4 % der Gesamtbevölkerung des Regierungsbezirks Stuttgart, somit besteht im Gesundheitsamt Stuttgart ein Bedarf von ca. 7,5VZK. Durch die Konzentration von Industrie, Gewerbe und Handel im Stadtgebiet ist auch eine größere Zahl an Beschäftigten als im Umland zu erwarten und damit voraussichtlich auch eine verhältnismäßig höhere Zahl an zu bearbeitenden Anträgen, wir rechnen mit einem Aufschlag von 20%. Hintergrund ist, dass die Arbeitgeber gehalten sind, die Bezüge an die abgesonderten Mitarbeitenden weiter zu zahlen und im Nachgang den Antrag auf Erstattung durch das Gesundheitsamt zu stellen. Somit ergibt sich ein Bedarf von ca. 9 VZK.

Wie und in welchem Umfang die Erstattungen durch das Land erfolgen, ist noch nicht klar.


Finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahmen bezüglich der Corona-Unterstützungskräfte führen im Haushaltsjahr 2023 zu überplanmäßigen Personalaufwendungen i. H. v. 3.600.000 EUR im Teilhaushalt 530 – Gesundheitsamt, i. H. v. 166.000 EUR im Teilhaushalt 320 – Amt für öffentliche Ordnung und i. H. v. 19.500 EUR im Teilhaushalt 100 – Haupt- und Personalamt. Die Finanzierung erfolgt aus der Deckungsreserve Personal im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen.

Bei der Berechnung der Personalkosten wurde beim Gesundheitsamt davon ausgegangen, dass die Ermächtigungen zum Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten nicht zu jeder Zeit vollständig in Anspruch genommen werden.



Beteiligte Stellen

Die Vorlage wurde von den Referaten SOS, AKR und WFB mitgezeichnet.




Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

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