Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU 1515-00
GRDrs 1451/2023
Stuttgart,
11/08/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 17.11.2023



Bürgerhaushalt Nr. 31 "Lichtverschmutzung eindämmen"

Beantwortung / Stellungnahme

Aufgrund des gravierenden Rückgangs der Insektenvorkommen wurden die gesetzlichen Regelungen zur Lichtvermeidung in den vergangenen Jahren weiter verschärft. Unter anderem sind nach § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Fassadenbeleuchtungen baulicher Anlagen zwischen April und September vollständig sowie von Oktober bis März zwischen 22 und 6 Uhr untersagt. Für jede Fassadenbeleuchtung (auch für bereits bestehende) ist bei der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Ausnahmen werden nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt, zum Beispiel für historisch bedeutsame Gebäude. Zudem müssen bestimmte Anforderungen an den Stand der Technik für insektenfreundliche Beleuchtungen eingehalten und die Anlagen gegebenenfalls umgerüstet werden.

Beleuchtete Werbeanlagen sind außerhalb des bebauten Innenbereichs bereits weitgehend untersagt. Mit den neuen Vorgaben des § 41 a Bundesnaturschutzgesetz sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Diese Regelungen treten in Kraft, nachdem in einer Rechtsverordnung unter anderem Grenzwerte für Lichtimmissionen sowie technische und konstruktive Anforderungen zum Schutz der Insektenfauna festgelegt wurden. Diese Verordnung liegt von Seiten der Landesverwaltung noch nicht vor.

Die weiterhin stark zunehmende private Zierbeleuchtung, zum Beispiel in Hausgärten, aber auch von den Schaufenstern von Betrieben etc., ist gesetzlich jedoch nur in bestimmten Fällen erfasst. Das Amt für Umweltschutz strebt an, dass für die Stadt Stuttgart eine Satzung mit Vorgaben zur Beleuchtung und Lichtgestaltung erstellt wird, um diese Auswüchse von unnötiger Lichtverschmutzung zu vermeiden. Zudem ist es aus naturschutzfachlicher Sicht wichtig, bei zukünftigen Bebauungsplänen Festsetzungen zur (Nicht-)Beleuchtung aufzunehmen.

Unter der Federführung des Tiefbauamtes wird mit Mitwirkung des Arbeitskreises Stadtbeleuchtung derzeit ein neuer Masterplan Stadtbeleuchtung erarbeitet. Dabei spielt der Schutz der Nacht aus ökologischen Gründen (Energie und Artenschutz) eine bedeutende Rolle.

Bei der unteren Naturschutzbehörde besteht Personalbedarf für die fachliche Beurteilung der künftigen Bearbeitung von Beleuchtungsanträgen und auch der Bearbeitung von Verstößen. Im naturschutzrechtlichen Bereich wurden im vergangenen Haushalt dazu bereits Stellenanteile im Umfang von 0,1 geschaffen. Für die naturschutzfachliche Beurteilung der Lichtthemen wird ein zusätzlicher Bedarf von 0,2 - 0,25 Stellenanteile gesehen. Dieser Stellenbedarf ist Teil der vom Amt für Umweltschutz beantragten 2,0 Stellen für die neuen Aufgaben durch das Biodiversitätsstärkungsgesetz und die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (Stellenplanantrag lfd. Nr. 5625). Hiervon sind im Verwaltungsvorschlag jeweils 0,5 Stellenanteile für den naturschutzfachlichen sowie -rechtlichen Bereich bei der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.

Gesonderte Sachmittel werden für die Bearbeitung bei der unteren Naturschutzbehörde nicht benötigt.




Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

4287/2023 Die FrAKTION




Peter Pätzold
Bürgermeister




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