Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 463/2014
Stuttgart,
07/09/2014



Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.07.2014
15.07.2014
16.07.2014
17.07.2014



Beschlußantrag:

1. Dem Beitragssatz für den Kanalbeitrag (§ 16 der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung) liegt die Globalberechnung (Anlage 2) zugrunde.

2. Die Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Bestimmungen der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung (AbwS) wurden im Wesentlichen bereits am 5. Dezember 2002 durch den Gemeinderat beschlossen. Eine punktuelle Änderung erfolgte zuletzt am 6. Dezember 2012.

Im Rahmen der aktualisierten Globalberechnung (Anlage 2) ist die AbwS insgesamt auf aktueller Rechtsgrundlage (Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17. März 2005, geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009) neu zu fassen.

Die Bestimmungen der bisherigen AbwS wurden auf dieser Grundlage, soweit erforderlich, überarbeitet.


1. Neuer Beitragssatz

Der bisherige Beitragssatz von 5,30 € (§ 16 AbwS) und der Ermäßigungssatz von 1,00 € (§ 22 AbwS) gelten seit dem 1. Januar 2003 unverändert. Zwischenzeitlich erfolgte Berechnungen ergaben keinen Anpassungsbedarf.

Die aktuelle Globalberechnung (Anlage 2), die als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes dient, ergab jetzt erstmals einen Anpassungsbedarf. Der Beitragssatz erhöht sich danach auf 5,45 €, der Ermäßigungssatz auf 1,05 €.
2. Satzungsbestimmungen

a) Die Beitragssätze der §§ 16 und 22 AbwS sind entsprechend der aktuellen Globalberechnung anzupassen (siehe Synopse Anlage 4).

b) Einzelne Bestimmungen des Beitragsmaßstabs (§ 15 AbwS) sind zu ändern bzw. zu ergänzen. Dadurch erfolgt eine Angleichung an die entsprechenden Regelungen in der aktuelleren Erschließungsbeitragssatzung, die den gleichen Beitragsmaßstab (zulässige Geschossfläche) hat.

Finanzielle Auswirkungen

Die Anpassung der Beitragssätze führt zu einem erhöhten Beitragsrückfluss. Unter Annahme einer zukünftigen Einnahmeentwicklung, die dem Durchschnitt der letzten 6 Jahre entspricht, ist mit Mehreinnahmen von ca. 20.000 € pro Jahr zu rechnen.


Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser, das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Referat Recht, Sicherheit und Ordnung haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Dirk Thürnau Wolfgang Schanz
BürgermeisterErster Betriebsleiter


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Globalberechnung
Anlage 3: Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)
Anlage 4: Synopse AbwS




Ausführliche Begründung:


1. Neuer Beitragssatz

Der bisherige Beitragssatz des § 16 AbwS (5,30 €) und der Ermäßigungssatz des § 22 AbwS (1,00 €) gelten seit dem 1. Januar 2003 unverändert. Dieser Beitragssatz und der Ermäßigungssatz wurden auf der Grundlage der Globalberechnung vom 5. Dezember 2002 festgesetzt. Zwischenzeitlich erfolgte Berechnungen ergaben keinen Anpassungsbedarf. Die aktuelle Globalberechnung (Anlage 2), die als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes dient, ergab jetzt erstmals einen Anpassungsbedarf.

Die Globalberechnung dient dem Nachweis, dass durch die Erhebung der Beiträge keine Überdeckung eintritt und dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung aller im Laufe der Zeit zu veranlagenden Grundstückseigentümer gewährleistet ist. Hierfür hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Ausgangsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Entwässerungssystems sowie die entsprechenden künftigen geschätzten Kosten bis zum Erreichen des endgültigen Ausbauzustands der Anlage. Diesen Kosten sind die Grundstücke gegenüberzustellen, die Nutznießer des öffentlichen Entwässerungssystems sind oder noch sein werden. Dementsprechend wurden die Geschossflächen (GF) aller erschlossenen und der voraussichtlich künftig erschlossenen Grundstücke ermittelt. Gleiches gilt für die entstandenen und die Prognose der künftig entstehenden Kosten. Die Grundlagen und das Verfahren sind in der Globalberechnung (Anlage 2) beschrieben und vom Gemeinderat zu beschließen.

Der Beitragssatz erhöht sich danach auf 5,45 €, der Ermäßigungssatz auf 1,05 €. Diese Erhöhung ist im Rahmen der Neufassung der Satzung zu beschließen.


2. Satzungsbestimmungen

Sowohl die AbwS als auch die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) sehen die „zulässige Geschossfläche“ als Verteilungsmaßstab vor.

Die Verteilungsregelungen in der EBS wurden nach der Überführung des Erschließungsbeitragsrechts ins Landesrecht im Jahre 2006 im Rahmen einer Satzungsneufassung überarbeitet und an die neue Gesetzeslage angepasst.

Darauf aufbauend werden die noch aus der ursprünglichen AbwS aus dem Jahre 2002 stammenden Verteilungsregelungen in § 15 überarbeitet und, soweit erforderlich, an die Bestimmungen der EBS angepasst (siehe Synopse, Anlage 4). Unverändert bleiben diejenigen Verteilungsregelungen, die spezifische kanalbeitragsrechtliche Fragestellungen betreffen.



zum Seitenanfang
Globalberechnung 2010_Endbericht_Anlage2 GRDrs 463-2014.pdfGlobalberechnung 2010_Endbericht_Anlage2 GRDrs 463-2014.pdfGRDrs_463-2014_Anl_3_AbwS_Neufassung.pdfGRDrs_463-2014_Anl_3_AbwS_Neufassung.pdfGRDrs_463-2014_Anl_4_Synopse-ABwS - quer.pdfGRDrs_463-2014_Anl_4_Synopse-ABwS - quer.pdf