Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 1152/2017
Stuttgart,
10/30/2017



Haushalt 2018/2019

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 08.11.2017



Umsetzung der 7 qm-Regelung für Geflüchtete und Anpassung des Betreuungsschlüssels auf 1:100

Beantwortung / Stellungnahme



Antrag 643/2017

Ziffer 3: Umsetzung der 7 qm-Regelung für Geflüchtete

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen werden derzeit 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche pro vorgehaltenem Platz berücksichtigt.

Der Gesetzgeber forderte jedoch formal im Rahmen der Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) zum 01.01.2014, dass je vorgehaltenem Platz gem. § 8 FlüAG eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mind. 7 qm zugrunde gelegt wird. Diese grundsätzliche Regelung erfuhr jedoch gleichzeitig durch § 23 FlüAG – Übergangs- und Schlussbestimmungen – dahingehend eine Einschränkung, dass die Realisierung der 7 qm je vorgehaltenem Platz erst zum 01.01.2016 hätte umgesetzt werden sollen.

In der Regierungserklärung zur Flüchtlings- und Integrationspolitik der Landesregierung Baden-Württemberg erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am 01.10.2015 aufgrund der damaligen Notsituation die Aussetzung der 7 qm-Regelung (vgl. Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.08.2015). Danach ist die Aussetzung der 7 qm-Regelung bis zum 31.12.2017 befristet. Aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen ist jedoch davon auszugehen, dass die 7 qm-Regelung im Jahr 2018 (erstmals) umzusetzen ist.

Mit Ablauf der vorgenannten befristeten Erlassregelung wird im Jahr 2018 die Umstellung auf 7 qm Wohn- und Schlaffläche pro Bewohner/-in eine originäre Aufgabe des Belegungsmanagements im Sozialamt, Abteilung Flüchtlinge. Planungsmittel werden hierfür nicht benötigt.


Die Umsetzung der 7 qm-Regelung ist aus heutiger Sicht und mit Blick auf die prognostizierten Zugangs- und Abgangszahlen sukzessive im vorhandenen Bestand der Flüchtlingsunterkünfte möglich. Sofern es in einzelnen Monaten des verstärkten Kapazitätenabbaus (z. B. im Herbst/Winter 2018 auf dem Areal Bürgerhospital, Tunzhofer Straße) zu einem Engpass kommen sollte, müsste die Obere Aufnahmebehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) im Rahmen eines „atmenden Systems“ kurzfristig der Unteren Aufnahmebehörde (Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart) entgegenkommen.

Ziffer 7: Anpassung des Betreuungsschlüssels auf 1:100

Im Rahmen des Pakts für Integration (PIK) wird die bisherige soziale Betreuung in der Anschlussunterbringung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019 durch das Integrationsmanagement ersetzt (s. GRDrs 532/2017 „Pakt für Integration – Umsetzung bei der Landeshauptstadt Stuttgart und ergänzende Maßnahmen in den Jahren 2018/2019“). Hierfür werden den Betreuungsverbänden schlüsselunabhängig rd. 50 Stellen zur Verfügung gestellt. Diese werden durch das Land finanziert.

In der vorläufigen Unterbringung akzeptiert das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Spitzabrechnung einen Betreuungsschlüssel von max. 1:110 und erstattet die entsprechenden Kosten. Dies wurde in der Landeshauptstadt Stuttgart bereits zum 01.07.2016 umgesetzt.

Ein Betreuungsschlüssel für die soziale Betreuung in der vorläufigen Unterbringung mit 1:100 würde gegenüber dem derzeitigen Betreuungsschlüssel von 1:110 in 2018 Mehrausgaben von 209.000 EUR und in 2019 Mehrausgaben von 131.000 EUR bedeuten, welche jeweils aus dem städtischen Haushalt finanziert werden müssten.





Vorliegende Anträge/Anfragen

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643/2017, Ziffer 3 und Ziffer 7, SÖS-LINKE-PluS




Werner Wölfle
Bürgermeister




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