Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0321-02, 0334-10.00
GRDrs 699/2016
Stuttgart,
03/23/2017



Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
05.04.2017
06.04.2017



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Stadtrecht 0/8), zuletzt geändert am 18. Dezember 2014, („Änderungssatzung“) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
2. Alle Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die eine ergänzende oder auslegende Regelung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit treffen, werden hiermit aufgehoben.
3. Die mit der Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit einhergehenden Mehraufwendungen (abhängig vom Wahljahr) in Gesamthöhe von bis zu 80.500 EUR in 2017, bis zu 61.000 EUR in 2018 und bis zu 85.200 EUR in 2019 werden aus den in den Teilhaushalten 800 (Gemeinderat), 100 (Haupt- und Personalamt), 120 (Statistisches Amt), 150 (Bezirksämter) und den weiteren betroffenen Teilhaushalten veranschlagten Haushaltsmitteln gedeckt bzw. soweit erforderlich im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit zusätzlich bereit gestellt.



Begründung:




Zu Beschlussantrag Ziff. 1

Seit der letzten, nicht nur betragsmäßigen Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung, EntschS) im Jahr 2006 hat sich erheblicher Anpassungsbedarf ergeben. Die sich nun daraus herleitende Änderungsnotwendigkeit wird zudem genutzt, um weitere Modifikationen, die aus Sicht der Verwaltung angezeigt sind, vorzunehmen.

Die sich durch die Änderungen ergebende konsolidierte geänderte Fassung der Entschädigungssatzung ab dem 1. Januar 2017 ist in Anlage 2 beigefügt.

Eine Änderungsübersicht dieser konsolidierten geänderten Fassung im Vergleich zum Stand am 30. Oktober 2015 findet sich in Anlage 3.


Zu § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung (§ 2 EntschS, Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats)

a) Einarbeitung von Gremienbeschlüssen aus 2006 und 2007 in die Entschädigungssatzung

Die mit GRDrs. 337/2006 und GRDrs. 1236/2007 gefassten Beschlüsse zur EntschS werden in dieser explizit textlich verankert (siehe § 2 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EntschS n. F.). Es handelt sich dabei zum einen für den Kreis der Mitglieder des Gemeinderats um die Festlegung einer Mindestvertretungszeit von einer Stunde für stellvertretende Mitglieder von Gremien. Zum anderen ist dies die Sonderregelung, dass alle Mitglieder des Gemeinderats bei Teilnahme an den Haushaltsberatungen im Verwaltungsausschuss von mindestens einer Stunde Dauer Sitzungsgelder erhalten.

b) Einführung eines Mobilitätsbetrages („VVS-Ticket als Alternative zum Parkplatz“)

Wie angekündigt wurde der den Mitgliedern des Gemeinderats angebotene Umstieg auf ein VVS-Ticket statt Parkplatz nunmehr in die EntschS in Form eines Mobilitätsbetrages als Teil der Aufwandsentschädigung aufgenommen. Gleichzeitig wurde eine explizite Grundlage für die alternative Bereitstellung eines Parkplatzes geschaffen (siehe § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 EntschS n. F.).

Da eine dynamische Verweisung auf die Preise des VVS von Gesetzes wegen unzulässig ist, wurde der Mobilitätsbetrag dauerhaft entsprechend den Preisen des VVS für das Jahr 2017 (Jedermann-Ticket im monatlichen Abo für die Zonen 10 + 20 = 70,67 EUR, Seniorenticket im monatlichen Abo = 45,50 EUR) festgelegt; eine Anpassung soll nach den Kommunalwahlen 2019 erfolgen. Die Auszahlung des Mobilitätsbetrags erfolgt nach Inkrafttreten der Änderungssatzung für zurückliegende Zeiträume unverzüglich und in Zukunft monatlich nachschüssig zum 5. Werktag des Folgemonats.

Die Übergangsfrist von einem Monat nach § 2 Abs. 4 Satz 2 EntschS n. F. entspricht der üblichen Umstellungsdauer von einem Jedermann-Ticket im monatlichen Abo auf ein Seniorenticket im monatlichen Abo.

Hinweis:

Die von den Mitgliedern des Gemeinderats hinsichtlich der Entschädigung unterzeichneten Abtretungserklärungen, erstrecken sich - entsprechend des bei ihrer Unterzeichnung in § 2 EntschS enthaltenen Umfangs - nicht auf den Mobilitätsbetrag.

c) Beginn des Entschädigungsanspruchs im Falle des Nachrückens mit dem Eintritt in den Gemeinderat

In § 2 Abs. 10 EntschS n. F. wird künftig geregelt, dass im Falle das Nachrückens das entsprechende Mitglied des Gemeinderats ab dem Eintritt in den Gemeinderat Entschädigung erhält, der Anspruch auf diese Entschädigung aber frühestens mit dem Tag der Verpflichtung als Mitglied des Gemeinderats fällig wird.

d) Exkurs zur Staffelung der weiteren Entschädigung für die Fraktions- und Gruppierungsführung

Die zusätzliche Entschädigung für die Fraktions- bzw. Gruppierungsführung bleibt der Höhe nach unverändert. Bereits bisher besteht hinsichtlich des Budgets der gesamten Führung der Gruppierungen und der Fraktionen eine Staffelung differenziert nach der Größe der Fraktionen. So erhalten je nach Größe bis zu drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende ebenfalls eine weitere Entschädigung. Angesichts dieser bereits bestehenden Staffelung wird der Vorschlag des Rechnungsprüfungsamts, eine andere Staffelung der Höhe der Beträge der weiteren Entschädigung für die Gruppierungs- bzw. Fraktionsvorsitzenden selbst nach der Größe der Gruppierungen bzw. Fraktionen einzuführen, von Seiten der zuständigen Referate nicht befürwortet.

Dementsprechend wird dem Gemeinderat von Seiten der Verwaltung derzeit keine diesbezügliche Änderung der EntschS vorgeschlagen. In der nächsten Wahlperiode des Gemeinderats wird der Vorschlag erneut geprüft werden.


Zu § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung (§ 3 EntschS, Entschädigung der ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher)

Durch die Neufassung des § 3 EntschS werden die durch die Neufassung von § 2 EntschS (siehe § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung) erfolgten Änderungen inhaltsgleich auf die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher übertragen und eine andere Regelungssystematik gewählt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nur hinsichtlich der Gewährung des Mobilitätsbetrags auch an die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher verbunden.


Zu § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung (§ 3a EntschS, Entschädigung des/der Behindertenbeauftragten)

Die bisher auf Grundlage von Einzelbeschlüssen des Gemeinderats gewährte monatliche Aufwandsentschädigung für den/die ehrenamtliche/n Behindertenbeauftragte/n der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) wird nunmehr in der EntschS verankert.


Zu § 1 Nr. 4 der Änderungssatzung (§ 4 EntschS, Ruhen der Aufwandsentschädigung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zuge der Änderung des § 2 EntschS und der Normierung der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten in § 3a EntschS sowie eine sprachliche Anpassung.



Zu § 1 Nr. 5 der Änderungssatzung (§ 6 EntschS, Entschädigung der Bezirksbeiräte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen)

a) Einbeziehung der Mitglieder der Projektgruppen, die bei der Jugendratswahl kandidiert haben in die Entschädigung und Umstellung für diese und die Mitglieder der Jugendräte auf die allgemeine Entschädigung.

Es wird zunächst auf die Beantwortung des Antrags des Arbeitskreises Stuttgarter Jugendräte (JR 1/2016) und dort auf III. verwiesen. Eine Einbeziehung der Mitglieder der Projektgruppen, die bei der Jugendratswahl kandidiert haben, in die Entschädigung ist ein seit langem bestehendes Anliegen der Jugendlichen. Dieses lässt sich aus rechtlichen Gründen nur über eine Umstellung der Entschädigung für beide Gruppen (Mitglieder der Jugendräte und Mitglieder auf die allgemeine Entschädigung realisieren.

Die Entschädigung folgt nunmehr den allgemeinen Regeln und wird nicht mehr separat normiert. Dies bedeutet, dass Entschädigung bei der Inanspruchnahme im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt wird. Hierzu gehören neben der Teilnahme an den Sitzungen der Jugendräte und der Projektgruppen sowie an der von diesen gebildeten Ausschüssen auch die Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksbeiräte, soweit Anliegen aus dem Jugendrat bzw. der Projektgruppe behandelt werden oder die Mitglieder der Jugendräte oder Projektgruppen zur Sitzung eingeladen wurden. Weiterhin zählen hierzu die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitskreises aller Stuttgarter Jugendräte (AKJ) und seiner Ausschüsse sowie die Teilnahme als Vertreter des AKJ an den Sitzungen des Gemeinderats.

Die durch die Umstellung auf die allgemeine Entschädigung pro angefangene Stunde im Ergebnis einhergehende Erhöhung der Entschädigung erscheint angesichts dessen, dass die letzte Anpassung vor zehn Jahren erfolgte, vertretbar und kann mit rd. 10.000 EUR teilweise über das bestehende Budget der Jugendbeteiligung abgedeckt werden.

Die Gewährung der allgemeinen Entschädigung an die Mitglieder der Jugendräte und Projektgruppen entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung und ist zudem als ausdrückliches Zeichen der Wertschätzung der Arbeit der Jugendlichen zu verstehen.

b) Exkurs zur Höhe der Entschädigung für die Wahlhelfer

Die Höhe der Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wahlhelfer wurde schon lange nicht mehr erhöht. Von Seiten des Referats SOS wird eine Anpassung auf 11 EUR vorgeschlagen. Diese Erhöhung würde eine Aufstockung des Budgets des Statistischen Amtes voraussetzen; die Frage soll im Rahmen der Budgetgespräche und der Aufstellung des Haushalts 2018/2019 erörtert werden. Ggf. würde eine separate Änderung der Entschädigungssatzung zu diesem Punkt erfolgen.


Zu § 1 Nr. 6 der Änderungssatzung (§ 8 EntschS, Sachkostenpauschale für die Sprecher/die Sprecherinnen der Jugendräte)

Die Sachkostenpauschale für die Sprecher/die Sprecherinnen der Jugendräte, die ursprünglich insbesondere den Sinn hatte, etwaige Kosten für die Kommunikation innerhalb der Jugendräte abzudecken, hat sich als nicht mehr notwendig erwiesen und wird deshalb abgeschafft.


Zu § 1 Nr. 7 der Änderungssatzung (§ 7a EntschS, Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (Betreu­ungsentschädigung))

In § 7a EntschS wird nunmehr die sog. Betreuungsentschädigung, die Entschädigung für Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen der ehrenamtlich Tätigen nach § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) n. F. geregelt. Durch die GemO-Novelle 2015 wurde diese neue Form der Entschädigung erstmals verpflichtend gesetzlich ab 31.10.2015 eingeführt.

Die Regelung sieht für die Bezieher einer einen Grundbetrag enthaltenden Aufwandsentschädigung - unabhängig vom etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsentschädigung - eine generelle Abgeltung durch die bestehende Aufwandsentschädigung vor. Dies entspricht der seit langem bestehenden Übung, dass in Stuttgart durch die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats, die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher (und zukünftig die/den Behindertenbeauftragte/n) auch der üblicherweise auftretende Betreuungsaufwand ausreichend abgedeckt wird. Die vor 2006 bestehende freiwillige Regelung in der EntschS, die den Ersatz des Betreuungsaufwandes vorsah, wurde durch eine Erhöhung der pauschalen Aufwandsentschädigung ersetzt. Im Gesetzgebungsverfahren zur GemO-No­velle 2015, mit der § 19 Abs. 4 GemO n. F. eingefügt wurde, hat sich die LHS gegenüber dem vom Land angehörten Städtetag Baden-Württemberg stets in diese Richtung geäußert. Die so gewählte Abgeltungspraxis ist rechtlich zulässig.

Bei den übrigen Gruppen der ehrenamtlich Tätigen wird unterschieden zwischen denen mit einer Entschädigung in Form von Sitzungsgeld und denen mit der allgemeinen Entschädigung nach Stundensatz.

Für die Festlegung der Betreuungsentschädigung wird jeweils ein Wert von 10 EUR pro Stunde zu Grunde gelegt; dieser bewegt sich innerhalb des vom Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Rahmens.

Die durchschnittliche Dauer der Sitzungen der sonstigen Ausschüsse des Gemeinderats und der Bezirksbeiräte betrug in 2015 und 2016 jeweils ca. 2,5 Stunden. Angesichts dessen erscheint es angemessen, ein zusätzliches Sitzungsgeld von 25 EUR je Sitzung (Betreuungssitzungsgeld) festzulegen.

Für die übrigen ehrenamtlich Tätigen mit einer Entschädigung nach Stundensatz erscheint entsprechend die Festlegung eines Betreuungsdurchschnittssatzes von 10 EUR pro Stunde angemessen. Soweit ein Tageshöchstsatz für die Entschädigung nach Stunden festgelegt ist, ist dieser auch auf die Betreuungsentschädigung anzuwenden.

Das Betreuungssitzungsgeld bzw. der Betreuungsdurchschnittssatz werden nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsentschädigung im Einzelfall vorliegen und glaubhaft gemacht bzw. dem Grunde nach nachgewiesen werden. Die Formulare zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Betreuungsentschädigung sind beispielhaft in Form von unverbindlichen Mustern als Anlage 4 und Anlage 5 beigefügt.



Zu § 1 Nr. 8 der Änderungssatzung (§ 4a EntschS, Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung)

Mit Einfügen des § 4a EntschS zum 31. Juli 2019 wird u. a. für die dann im Zuge der Kommunalwahl 2019 gewählten Mitglieder des Gemeinderats die Auszahlung des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung auf nachschüssige Zahlungsweise umgestellt.

Seit 1984 wird der Grundbetrag nicht mehr monatlich nachschüssig zusammen mit den Sitzungsgeldern, sondern separat vorschüssig monatlich an die Mitglieder des Gemein­derats (und ehrenamtlichen Bezirksvorsteher) ausbezahlt. Hintergrund für diese Umstellung war der Umstand, dass es durch die gemeinsame nachschüssige Auszahlung damals meistens zu Verzögerungen kam, da die Abrechnung für die Sitzungsgelder oftmals längere Zeit in Anspruch nahm.

Die vorschüssige Zahlungsweise des Grundbetrags bringt in der Praxis Nachteile mit sich. So müssen des Öfteren zu viel gezahlte Grundbeträge zurück gefordert werden. Die Zahl dieser Rückforderungen kann durch eine Umstellung auf Zahlung am Monatsende nahezu auf null reduziert werden. So lassen sich gerade bei Fällen, in denen die Stadtratstätigkeit z. B. krankheitsbedingt länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt wird, Überzahlungen durch die nachschüssige Zahlungsweise regelmäßig vermeiden.

Auch beim Tod von Mitgliedern des Gemeinderats kann eine Zuvielzahlung mit der grundsätzlich vorzunehmenden Rückforderung vermieden werden. Ebenso wird sich beim Ausscheiden aus anderen Gründen das Problem der Überzahlung des Grundbetrages und der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit noch auszubezahlendem Sitzungsgeld, die meist nicht passgenau möglich ist, erübrigen.


Zu § 2 der Änderungssatzung

Das Inkrafttreten ist gestaffelt nach den Erforderlichkeiten.

Die aufgrund der gesetzlichen Regelung ab dem 31. Oktober 2015 verpflichtende Regelung der Betreuungsentschädigung (§ 1 Nr. 7 der Änderungssatzung; § 7a EntschS) erfordert das Inkrafttreten rückwirkend zu diesem Termin.

Die Einführung des Mobilitätsbetrags erfolgt wie angekündigt ab dem 1. Januar 2016, zusammen mit den übrigen Änderungen des § 2 EntschS und den Folgeänderungen in §§ 3 und 4 EntschS (§ 1 Nr. 1, 2, und 4 der Änderungssatzung).

Die Umstellung der Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung auf nachschüssige Auszahlung (§ 1 Nr. 8 der Änderungssatzung; § 4a EntschS) erfolgt erst zum 31. Juli 2019.

Alle übrigen Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.



Zu Beschlussantrag Ziff. 2

Rein vorsorglich werden alle Beschlüsse, welche eine ergänzende oder auslegende Regelung zur EntschS getroffen haben, aufgehoben. Entscheidend sind nunmehr allein die Regelungen, welche im Wortlaut der Entschädigungssatzung ihren Niederschlag gefunden haben; dieser Wortlaut entspricht der bisherigen Anwendung in der langjährigen Praxis.

Finanzielle Auswirkungen


Zu Beschlussantrag Ziff. 3

Die ab 2017 für die Einführung des Mobilitätsbetrags entstehenden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 17.800 EUR werden wie der bereits 2016 entstandene Mehraufwand aus Budgetmitteln des THH 800 – Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen - finanziert.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsentschädigung ist bei einer fiktiven Inan­spruchnahmequote von 10 Prozent von folgenden Mehraufwendungen auszugehen:

· THH 120: Vor dem Hintergrund der in 2017 stattfindenden Bundestagswahl entstehen rd. 19.500 EUR Mehraufwendungen. In den Folgejahren entstehen in Jahren mit einer Wahl, je nachdem ob es sich um eine Bundes-/ Landtags­wahl oder Kommunal-/Europawahl handelt, Mehraufwendungen von rd. 19.500 EUR bzw. 24.200 EUR. Die jeweils anfallenden Mehraufwendungen werden aus dem für die Wahlen im THH 120 - Statistisches Amt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen - bereit gestellten Mitteln gedeckt. Sofern aufgrund von Mehraufwendungen für Betreuungsleistungen die für die Wahlen bereitgestellten Budgetmittel nicht ausreichen sollten, werden zur Deckung im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit überplanmäßige Mittel zur Verfügung gestellt.

· THH 150: Für Bezirksbeiräte wird der zusätzliche Aufwand von 13.500 EUR/jährlich ab 2017 aus Budgetmitteln des THH 150 – Bezirksämter, Amtsbereich1507010 - Verwaltung der Stadtbezirke, Kostenart 4421 0000 - Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten - finanziert.

· THH 800: Für Sachkundige in gemeinderätlichen Gremien wird der zusätzliche Aufwand von 1.500 EUR/jährlich ab 2017 aus den Budgetmitteln des THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt.

· Für sonstige ehrenamtlich Tätige werden die zusätzlichen Kosten von 1.200 EUR/ jährlich ab 2017 aus den jeweiligen Budgets der betroffenen Ämter finanziert.

Die Umstellung der Entschädigung der Jugendräte auf die allgemeine Entschädigung und die Erweiterung auf die Mitglieder von Projektgruppen, die zur Wahl der Jugendräte angetreten sind, verursacht bei Zugrundelegen einer Anwesenheitsquote bei Sitzungen von 80 % nach Abzug der künftig entfallenden Sprecherpauschale voraussichtlich Mehraufwendungen in Höhe von ca. 27.000 EUR jährlich. Ein Teil des Mittelmehrbedarfs in Höhe von 10.000 EUR/jährlich wird ab 2017 aus Budgetmitteln des THH 100 - Haupt- und Personalamt, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen - finanziert. Der restliche Mehrbedarf von rd. 17.000 EUR wird im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen durch Budgetumbuchung gedeckt.



Beteiligte Stellen

Die Referate WFB und SOS haben diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

- Änderungssatzung (Anlage 1)
- konsolidierte geänderte Fassung der EntschS ab 1. Januar 2017 (Anlage 2)
- Änderungsübersicht zur EntschS (Anlage 3)
- Muster eines Formulars zur Glaubhaftmachung - Betreuungsentschädigung (Anlage 4)
- Muster eines Formulars zum Nachweis - Betreuungsentschädigung (Anlage 5)

Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:


§ 1

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978; zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (Amtsblatt Nr. 1/2 vom 8. Januar 2015); Stadtrecht 0/8) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 2 (Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats)

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatlicher Grundbetrag, teilweise als monatlicher Mobilitätsbetrag und teilweise als Sitzungsgeld gewährt wird. (2) Die Aufwandsentschädigung besteht (3) Der Mobilitätsbetrag kann nach Wahl des jeweiligen Mitglieds des Gemeinderats alternativ zur nachschüssigen Auszahlung bis zum 5. Werktag des Folgemonats auch durch Zurverfügungstellen eines kostenlosen Parkplatzes in Rathausnähe ausschließlich für dienstliche Zwecke (Parkplatz) abgegolten werden. Als Verzicht auf den monatlichen Mobilitätsbetrag gilt neben einer Verzichtserklärung auch das Nichtentscheiden zwischen dem Mobilitätsbetrag und einem Parkplatz innerhalb einer vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin gesetzten Frist in einer schriftlichen Abfrage. Bei einer Wahl des Mobilitätsbetrags soll eine Kopie eines vom Mitglied des Gemeinderats genutzten Fahrausweises des öffentlichen Personennahverkehrs für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart beigefügt werden. Eine getroffene Wahl zwischen Mobilitätsbetrag und Parkplatz sowie ein Verzicht gelten grundsätzlich für die gesamte Amtszeit; sie sind nur für die Zukunft abänderbar. (4) Jedes Mitglied des Gemeinderats ist verpflichtet, den Fall, dass es das 60. Lebensjahr aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und bereits eine Rente aus einer gesetzlichen Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung etc.) oder ein Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis bezieht, mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt solange, wie das Mitglied des Gemeinderats auf den Mobilitätsbetrag verzichtet oder statt der Auszahlung des Mobilitätsbetrags einen Parkplatz gewählt hat. Im Falle des Satzes 1 und bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhält das Mitglied des Gemeinderats ab dem Folgemonat nur noch den Mobilitätsbetrag in Höhe der Nr. 2 lit. a) des Abs. 2. (5) Den Mitgliedern des Gemeinderats werden für die Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen des Gemeinderats Sitzungsgelder gewährt. Weiterhin werden Mitgliedern des Gemeinderats - sofern sie Mitglied der entsprechenden Gremien sind - für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien und anderer Gremien, in die der Gemeinderat aufgrund von Verpflichtungen, insbesondere vertraglicher Art, Mitglieder entsendet, Sitzungsgelder gewährt. Zudem werden den Mitgliedern des Gemeinderats für die Teilnahme als Betreuungsstadträte an Sitzungen der Bezirksbeiräte Sitzungsgelder gewährt. Mitglieder des Gemeinderats, welche nur stellvertretende Mitglieder eines Gremiums oder stellvertretende Betreuungsstadträte sind, erhalten Sitzungsgelder für die entsprechenden Gremien nur dann, wenn sie die ordentlichen Mitglieder des Gremiums oder die ordentlichen Betreuungsstadträte bei einer Sitzung tatsächlich mindestens eine Stunde im Verhinderungsfall vertreten; dies gilt nicht, wenn die Sitzung insgesamt weniger als eine Stunde dauert und das ordentliche Mitglied bzw. der/die ordentliche Betreuungsstadtrat/rätin nicht, auch nicht zeitweise, anwesend war. Bei Haushaltsberatungen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats, die mindestens eine Stunde an einer Sitzung des Verwaltungsausschusses teilnehmen, - unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss - Sitzungsgelder gewährt. Bei ganztägig angesetzten Sitzungen werden Pausen nicht abgezogen.

(6) Besichtigungen, die mit vorausgehenden oder anschließenden Sitzungen desselben Gremiums im Sinne des vorstehenden Absatzes verbunden sind, werden als Bestandteil dieser Sitzungen behandelt, dazwischenliegende Wegezeiten werden bei der Berechnung der Zeitdauer der Sitzung mitgerechnet. (7) Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglied einer Fraktion oder einer Gruppierung des Gemeinderats sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion oder Gruppierung und ihrer Arbeitskreise eine weitere Aufwandsentschädigung in Form von Fraktions-/Gruppierungssitzungsgeldern von 60 € pro Sitzung unabhängig von deren Dauer. Bei auswärtigen Sitzungen findet § 7 entsprechend Anwendung. (8) Der gemeinsame Tageshöchstsatz für Sitzungsgelder nach Abs. 2 Nr. 3 und Fraktions-/Gruppierungssitzungsgelder nach Abs. 7 Satz 1 beträgt 180 €. Die Kappung richtet sich nach der Reihenfolge der Sitzungen. (9) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter sowie die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich (10) Der Anspruch auf Gewährung von Entschädigung nach den vorstehenden Absätzen entsteht mit dem Tag des Amtsantritts und endet mit dem Tag vor dem Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats. Beim Wechsel von Mandatsträgern während der laufenden Amtszeit des Gemeinderats sind der Tag des Ausscheidens und der Tag des Eintretens die maßgebenden Stichtage. Der Anspruch wird in diesem Fall frühestens mit der Verpflichtung als Mitglied des Gemeinderats fällig. Angefangene Monate werden nach Kalendertagen anteilig berechnet.


2. Änderung von § 3 (Entschädigung der ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher)

§ 3 wird einschließlich der Überschrift wie folgt neu gefasst:
§ 3
Entschädigung der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher


3. Einfügung von § 3a (Entschädigung des/der Behindertenbeauftragten)

Es wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a
Entschädigung des/der Behindertenbeauftragten


4. Änderung von § 4 (Ruhen der Aufwandsentschädigung)

§ 4 wird wie folgt geändert:


5. Änderung von § 6 (Entschädigung der Bezirksbeiräte und der sonstigen ehrenamtlich Tätigen)

§ 6 wird wie folgt geändert:


6. Aufhebung von § 8 (Sachkostenpauschale für die Sprecher/die Sprecherinnen der Jugendräte)

§ 8 wird aufgehoben.

7. Einfügung von § 7a (Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (Betreuungsentschädigung))

Es wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (Betreuungsentschädigung)

(1) Etwaige Ansprüche der Mitglieder des Gemeinderats, der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher oder des/der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten auf Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen sind jeweils mit der Aufwandsentschädigung nach § 2 bzw. § 3 bzw. § 3a pauschal abgegolten. Dies gilt bei dem/der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten auch im Falle der Anwendung des § 5. (2) Die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats sowie die sonstigen Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien und die Mitglieder der Bezirksbeiräte, welche durch schriftliche Erklärung und Verwendung des von der Verwaltung entsprechend zur Verfügung gestellten Formulars gegenüber dem/der Oberbürgermeister/in glaubhaft machen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten eine spezielle Aufwandsentschädigung in Form eines zusätzlichen Sitzungsgeldes (Betreuungssitzungsgeld). Das Betreuungssitzungsgeld beträgt 25 € je Sitzung. (3) Sonstige ehrenamtlich Tätige und Wahlhelfer, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Oberbürgermeister/in unter näherer ausführlicher Darlegung der Umstände und Verwendung des von der Verwaltung entsprechend zur Verfügung gestellten Formulars gegenüber dem/der Oberbürgermeister/in dem Grunde nach nachweisen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während ihrer Tätigkeit entstehen, erhalten für jede angefangene Stunde der Inanspruchnahme im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen zusätzlichen Durchschnittssatz von 10 € (Betreuungsdurchschnittssatz), höchstens jedoch 60 € pro Tag. (4) Als erforderlich gilt - sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die gesondert darzulegen sind, - die Betreuung von Kindern nur bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres. (5) Die Erstattungsempfänger haben den/die Oberbürgermeister/in über Änderungen bei den Voraussetzungen für diese Erstattung unverzüglich zu unterrichten. Der/die Oberbürgermeister/in kann jederzeit den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern bzw. weitere Unterlagen anfordern. (6) Als Angehörige gelten der Ehegatte oder der Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten und in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten; bei Verschwägerten gilt dies nur solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz besteht.


8. Einfügung von § 4a (Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung)

Es wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a
Zahlungsweise des Grundbetrags der Aufwandsentschädigung


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Ziff. 1, 2 und 4 rückwirkend zum 1. Januar 2016, § 1 Ziff. 7 rückwirkend zum 31. Oktober 2015 und § 1 Ziff. 8 zum 31. Juli 2019 in Kraft.






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Anlage 2 zur GRDrs 699-2016 konsolidierte Fassung der EntschS zum 1. Januar 2017.pdfAnlage 2 zur GRDrs 699-2016 konsolidierte Fassung der EntschS zum 1. Januar 2017.pdfAnlage 3 zur GRDrs 699-2016 Änderungsübsersicht zur EntschS.pdfAnlage 3 zur GRDrs 699-2016 Änderungsübsersicht zur EntschS.pdfAnlage 4 zur GRDrs 699-2016 Muster Formular Glaubhaftmachung.pdfAnlage 4 zur GRDrs 699-2016 Muster Formular Glaubhaftmachung.pdfAnlage 5 zur GRDrs 699-2016 Muster Formular Nachweis.pdfAnlage 5 zur GRDrs 699-2016 Muster Formular Nachweis.pdf