Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
876/2010
Stuttgart,
11/24/2010
JobCenter Stuttgart
1. Optionsantrag
2. Übergangsregelungen für 2011
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.12.2010
15.12.2010
16.12.2010
Beschlußantrag:
1. Dem Antrag der Landeshauptstadt auf Zulassung als „zugelassener kommunaler Träger“ nach § 6 a SGB II (Anlage 1) wird zugestimmt.
2. Für das Jahr 2011, in dem das JobCenter in der Organisationsform einer Gemeinsamen Einrichtung arbeitet, werden folgende Festlegungen getroffen:
2.1 In die neu zu bildende Trägerversammlung werden als Vertreterin und Vertreter der Landeshauptstadt sowie als deren Stellvertretungen entsandt:
Mitglied
Stellvertretung
EBM Föll (Referat WFB)
Frau Lavadinho (Arbeitsförderung)
BM’in Fezer (Referat SJG)
Herr Tattermusch (Sozialamt)
BM Murawski (Referat AK)
Frau Zich (Bezirksvorsteherin Weilimdorf)
2.2 Die Landeshauptstadt bestimmt Herrn Jürgen Peeß zum kommissarischen Geschäftsführer für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011.
2.3 Die Vertreter der Landeshauptstadt werden beauftragt, in der Trägerversammlung zu beantragen, dass an Stelle der Gemeinsamen Einrichtung die Landeshauptstadt die kommunalen Trägeraufgaben nach § 16 a SGB II (
Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung
) mit Aus-
nahme der psychosozialen Betreuung im Rahmen der Wohnungsnotfallhilfe und in Frauenhausfällen wahrnimmt.
2.4 Die Gemeinsame Einrichtung wird im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgaben des Trägers Landeshauptstadt Stuttgart mit der Bewirtschaftung der städtischen Haushaltsmittel beauftragt.
Begründung:
Optionsantrag
Der Gemeinderat hat am 21. Oktober 2010 beschlossen, dass die Landeshauptstadt einen Antrag auf Zulassung als sog. „zugelassener kommunaler Träger“ nach § 6 a Abs. 2 SGB II stellt mit dem Ziel, ab 2012 die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2010 an das Sozialministerium Baden-Württem-berg zu stellen. Dieses prüft und bewertet ihn anhand der in der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV) vorgegebenen Kriterien und schlägt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011 vor, in welcher Reihenfolge die einen Antrag stellenden kommunalen Träger aus Baden-Württemberg zugelassen werden. Die endgültige Zulassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge der Bewerbungen haben die Antragsteller mit dem Antrag Konzepte zu ihrer Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 KtEfV einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 SGB II abzugeben.
- Vorzulegende Konzepte
Mit dem Antrag sind Konzepte zu folgenden Themen vorzulegen:
- organisatorische Leistungsfähigkeit der Verwaltung (infrastrukturelle Voraussetzungen, Personalqualifizierung, Aktenführung und Rechnungslegung), bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten
- Konzept und Erfolg, mit denen sich der Antragsteller seit 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet werden soll
- nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen erbracht wurden und wie die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet werden soll
- wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bisher mit Leistungen der Agentur für Arbeit verknüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sollen
- nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbeitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden sollen
- wie das Eingliederungsbudget verwendet werden soll
- wie eine bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden soll
- überregionale Arbeitsvermittlung
- transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung
- Übergang der Aufgabenwahrnehmung in die Option (Arbeits- und Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft)
- Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 SGB II
Eine potentielle Optionskommune muss sich verpflichten,
- eine „besondere Einrichtung“ zu schaffen. Die Aufgaben nach dem SGB II sind von einer organisatorisch eigenständigen, von den anderen Organisationseinheiten der Kommune abgrenzbaren Einrichtung wahrzunehmen. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eigene, von der übrigen kommunalen Verwaltung unabhängige Strukturen voraus. Damit soll sichergestellt werden, dass neben den übrigen kommunalen Aufgaben die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II transparent erfolgt und keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben stattfindet;
- mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der bisherigen ARGE JobCenter tätig waren, dauerhaft zu beschäftigen;
- mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach dem SGB II abzuschließen;
- die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 SGB II festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Die Struktur und der wesentliche Inhalt des Antrages wurden am 19. November 2010 im Unterausschuss JobCenter vorgestellt und beraten.
Übergangsregelungen für 2011
Wenn der Optionsantrag Erfolg hat, wird die Landeshauptstadt ab 1. Januar 2012 „zugelassener kommunaler Träger“. Im Jahr 2011 arbeitet das JobCenter dagegen in der Organisationsform einer „Gemeinsamen Einrichtung“. Da es sich hierbei rechtlich um eine neue Organisationsform handelt, gilt der zur „ARGE JobCenter Stuttgart“ abgeschlossene Kooperationsvertrag, in dem bisher die Zusammenarbeit der Landeshauptstadt und der Agentur für Arbeit geregelt ist, nicht mehr. Nachdem der Gemeinderat die von der Verwaltung ausgehandelte Grundlagenvereinbarung nicht beschlossen hat, sind für die „Gemeinsame Einrichtung“ ab 1. Januar 2011 ausschließlich die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Die für 2011 relevanten Veränderungen sind in Anlage 2 dargestellt. Die vom Gemeinderat zu treffenden Entscheidungen werden nachstehend erläutert.
- Trägerversammlung
Die Trägerversammlung setzt sich weiterhin aus je 3 Vertretern (und Stellvertretungen) der Landeshauptstadt und der Agentur für Arbeit Stuttgart zusammen. Es entfällt aber die Stimmbindung, wonach bisher die Vertreter eines Trägers nur einheitlich abstimmen konnten.
Da die Gemeinsame Einrichtung rechtlich etwas anderes als die bisherige ARGE ist, müssen die städtischen Vertreter und Stellvertretungen formal neu bestimmt werden. Eine Änderung ergibt sich bei der Vertretung von EBM Föll, nachdem Herr Kreuz (Arbeitsförderung) vorübergehend zum Land abgeordnet ist.
- Geschäftsführung
Die Bestellung von Herrn Peeß als Geschäftsführer des JobCenters endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Um keine Vorfestlegungen für die Zeit als Optionskommune zu treffen, soll Herr Peeß auf der Grundlage der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 3 SGB II durch die Landeshauptstadt zum kommissarischen Ge-schäftsführer befristet bis 31. Dezember 2011 bestellt werden.
- Wahrnehmung der kommunalen Trägeraufgaben
Während der kommunale Träger bisher seine Aufgaben nach dem SGB II ausdrücklich ganz oder teilweise auf die ARGE übertragen musste, nimmt die Gemeinsame Einrichtung künftig kraft Gesetzes die Aufgaben beider Träger wahr.
Allerdings können durch Beschluss der Trägerversammlung einzelne Aufgaben auch weiterhin an Stelle der gemeinsamen Einrichtung durch den zuständigen Träger wahrgenommen werden.
Die Landeshauptstadt erbringt auf der Grundlage des bisherigen Kooperationsvertrages die kommunalen Eingliederungsleistungen (
Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung
) selbst; lediglich die psychosoziale Betreuung im Rahmen der Wohnungsnotfallhilfe und in Frauenhausfällen ist auf das JobCenter übertragen. Hieran soll sich im Übergangsjahr 2011 nichts ändern.
Die städtischen Vertreter in der Trägerversammlung werden deshalb beauftragt, einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung zur Wahrnehmung der bislang nicht auf das JobCenter übertragenen kommunalen Eingliederungsleistungen durch die Landeshauptstadt herbeizuführen.
- Bewirtschaftung kommunaler Haushaltsmittel durch die Gemeinsame Einrichtung
Die Bundesagentur überträgt der Gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kraft Gesetzes, der kommunale Träger kann die Gemeinsame Einrichtung mit der Bewirtschaft von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen (§ 44 f SGB II). Bisher ist die Beauftragung im Kooperationsvertrag geregelt. Nachdem dieser entfällt, ist eine neue Entscheidung der Landeshauptstadt erforderlich. Die Beauftragung erfolgt im bisherigen Umfang.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
1 Optionsantrag (wird nachgereicht)
2 Übergang in die Gemeinsame Einrichtung 2011
Anlage 1 zu GRDrs 876/2010
Antrag auf Zulassung als
„zugelassener kommunaler Träger“ nach § 6 a SGB II
wird nachgereicht
Finanzielle Auswirkungen
<Finanzielle Auswirkungen>
Beteiligte Stellen
Anlagen
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