Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 858/2021
Neufassung
Stuttgart,
02/24/2022



Revisionsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RevO)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
09.03.2022
10.03.2022



Beschlußantrag:

1. Von der Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Amt für Revision mit Wirkung vom 1. März 2022 wird Kenntnis genommen.

2. a) Der Aufgabenübertragung auf das künftige Amt für Revision in § 2 Abs. 2 der
Revisionsordnung wird zugestimmt.

b) Von der Neufassung der Revisionsordnung wird Kenntnis genommen.
Die Revisionsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RevO) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie ersetzt die Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RPrO) vom 10. Mai 2012.

Das Rechnungsprüfungsamt wird umbenannt in Amt für Revision.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im Zuge der Fortschreibung der Revisionsordnung (Anlage 1) ersetzt bei der Landeshauptstadt Stuttgart aufgrund einer Entscheidung des Oberbürgermeisters die neue Amtsbezeichnung „Amt für Revision“ die bisherige Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“, daher auch die Umbenennung der Rechnungsprüfungsordnung in Revisionsordnung.

Aufgrund der bisherigen Bezeichnung bestehen stadtintern als auch stadtextern zum Teil falsche Vorstellungen über die Aufgaben und Arbeitsweise des Amtes: Es geht weniger bzw. nicht nur um die Prüfung von (Einzel-) Rechnungen, sondern um die risikoorientierte Prüfung von Jahresabschlüssen, von Prozessen und Systemen mit Blick auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Prüfungen erfolgen nutzenorientiert, das Amt hat neben der vorrangigen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben auch eine Innovations- und Initiativfunktion. Für diese Art der Prüfung ist in der Privatwirtschaft der "moderne" Begriff "Revision" etabliert. Er findet zunehmend auch in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung Verbreitung. So nennen sich bereits u.a. in den Landeshauptstädten München, Wiesbaden, Mainz und in der Großstadt Frankfurt die betreffenden Ämter "Revisionsamt". Auch in Baden-Württemberg sind bereits Umbenennungen vollzogen worden, z.B. bei vielen Landkreisen und vereinzelt bei Städten (u.a. "Fachbereich Revision" in Ludwigsburg und Tübingen). Die Umbenennung hat keine rechtlichen Auswirkungen und ändert auch nichts an der Stellung des Amtes gem. § 109 GemO (u.a. Weisungsunabhängigkeit).

Anlass der Fortschreibung der Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Jahr 2012 sind zwischenzeitliche Änderungen der Gemeindeordnung (GemO) und die 2018 erfolgte Neufassung der Gemeindeprüfungsordnung (Verordnung des Innenministeriums über das kommunale Prüfungswesen – GemPrO).
Änderungen in der GemO im Jahr 2015 betreffen die Streichung der Regelung des § 112 Abs. 1 Nr. 3 GemO zur Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sowie die Neuschaffung des § 102d GemO, in dessen Absatz 2 die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der selbstständigen Kommunalanstalten geregelt ist.

Die neue GemPrO in der Fassung vom 3. März 2018 berücksichtigt zum einen die im Jahr 2009 erfolgte Reform des Gemeindehaushaltsrechts (Umstellung auf die Kommunale Doppik). Zum anderen soll die zukunftsorientierte Ausrichtung der Rechnungsprüfung in der Prüfungsordnung berücksichtigt werden: „Die örtliche Prüfung soll künftig verstärkt Verbesserungspotenziale und Risiken für ein rechtmäßiges und haushalts- und finanzwirtschaftlich ordnungsgemäßes und zweckmäßiges Handeln aufzeigen“ (Begründung zur GemPrO 2018, Allgemeiner Teil). Dabei soll besonderes Augenmerk bei den Prüfungshandlungen darauf gerichtet sein, „dass in der Verwaltung vorgefundene Mängel beseitigt und durch Prävention zukünftige Fehler vermieden werden (zukunftsorientierte Finanz- und Rechtmäßigkeitskontrolle). Hierzu gehört insbesondere auch die prüfungsseitige Betrachtung des Risikomanagements und des Internen Kontrollsystems“ (Begründung zur GemPrO 2018, zu § 1 Abs. 2). Die Neufassung der GemPrO brachte zudem eine umfassende Umstellung der Paragraphen mit sich.

Bereits in der städtischen Revisionsordnung von 2012 enthaltene Regelungen zur Antikorruption werden in der neuen Revisionsordnung klarer gefasst (auch in Abstimmung zur städtischen Dienstanweisung Antikorruption).

Mit der Neuschaffung des § 102d GemO erstreckt sich die örtliche Prüfung auch auf selbstständige Kommunalanstalten der Landeshauptstadt Stuttgart (derzeit Klinikum Stuttgart). Sowie die Prüfer*innen im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen können, benötigen sie dieses Recht auch für Sitzungen des Verwaltungsrats einer Kommunalanstalt bzw. seiner Ausschüsse.

In der als Anlage 2 beigefügten Synopse werden die Änderungen der neuen Revisionsordnung gegenüber der bisherigen Rechnungsprüfungsordnung dargestellt und in Anmerkungen erläutert.



Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

Referat AKR
Referat WFB


Vorliegende Anträge/Anfragen

-




Dr. Frank Nopper

Anlagen

Anlage 1: Revisionsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RevO)
Anlage 2: Synopse Revisionsordnung 2021 und Rechnungsprüfungsordnung 2012


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