Der Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart wird beauftragt, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierische Nebenprodukte Neckar-Franken den nachfolgenden Beschlussanträgen zuzustimmen:
1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 wird wie folgt festgestellt:
Der ztn beschäftigte 2010 80 Personen (Vj.: 75, ohne Geschäftsführung).
Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden gem. § 4 der Verbandssatzung die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Zweckverband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Nach § 9 der Verbandssatzung wird von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen. Der Zweckverband erfüllt in seinem Verbandsgebiet die Aufgaben der beseitigungspflichtigen Körperschaften i.S. von § 1 TierNebG. Die satzungsmäßige Aufgabe des ztn ist die ordnungsgemäße Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Dazu werden der hierfür zugelassene Verarbeitungsbetrieb Hardheim sowie die Zwischenhandlungsbetriebe (Sammelstellen) in Schwäbisch-Hall-Sulzdorf und Karlsruhe-Durlach betrieben. Der Zweckverband erfüllt dabei hoheitliche Aufgaben und ist teilweise gewerblich tätig. In der Landeshauptstadt Stuttgart fallen beseitigungspflichtige Tierkörper bzw. tierische Nebenprodukte an. Die Entsorgung dieser Tiere/Nebenprodukte erfolgt durch den ztn, nachdem in den 80er Jahren die städtische Tierkörperbeseitigung am ehemaligen Schlachthof aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben wurde. Seitdem werden Tierkörper von Verkehrsopfern, verstorbenen Heim- und Nutztieren, getöteten Versuchstieren sowie tierische Nebenprodukte vom ztn abgeholt und unschädlich entsorgt. Die Kapazitätsreserve im Tierseuchenfall wird ebenfalls vom ztn gewährleistet. Die gesamte Logistik, d.h. termingerechte Entsorgung, Bereitstellung der Fahrzeugflotte inkl. Personal zum Beladen, Reinigen und Desinfizieren der Fahrzeuge u.a. obliegt dem ztn. Die umweltfreundliche und wirtschaftliche Entsorgung von tierischen Nebenprodukten dient dazu, Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt durch auftretende Tierseuchen zu beseitigen. Bei den tierischen Nebenprodukten handelt es sich um Speisereste und Lebensmittel tierischen Ursprungs von Fleisch verarbeitenden Betrieben aller Art sowie Falltiere (verendetet Tiere) aus der landwirtschaftlichen und privaten Tierhaltung. Die VO (EG) 1774 / 2002 (Nachfolge-VO 1069/2009, in Kraft seit 04.03.2011) hat die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt: · Material der Kategorie 1, z.B. spezifiziertes Risikomaterial (SRM) aus Schlachtungen und Zerlegung von TSE- verdächtigen Rindern, Schafen und Ziegen, Tierkörpern von landwirtschaftlichen Nutztiere die SRM enthalten, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere, Tiere aus TSE- Bekämpfungsmaßnahmen · Material der Kategorie 2, z.B. beschlagnahmte, untaugliche Schlachtnebenprodukte wie Magen- und Darmpakete, gefallene (verendete) Pferde, Schweine und Geflügel · Material der Kategorie 3, z.B. Knochen, Fette, Fleisch, nach Gemeinschaftsrecht genusstaugliche Schlachtkörperteile, die aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, genussuntaugliche Schlachtkörperteile von genusstauglichen Schlachttieren ohne Anzeichen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit Die Ertragslage 2010 hat sich wie folgt entwickelt: