Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK
GRDrs 176/2014
Stuttgart,
03/18/2014



Klinikum Stuttgart - Gründung der "Medizinisches Versorgungszentrum Krankenhaus Bad Cannstatt gGmbH" (MVZ)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Krankenhausausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
28.03.2014
09.04.2014
10.04.2014



Beschlußantrag:

1. Der Gründung der „Medizinisches Versorgungszentrum Krankenhaus Bad Cannstatt gGmbH" (MVZ) und dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags wird zugestimmt.

2. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR wird vom Klinikum Stuttgart geleistet.

3. Die Geschäftsführung wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag vom Klinikum Stuttgart gestellt. 4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf Vorschlag des Klinikums Stuttgart entsandt.

5. Einer unbeschränkten selbstschuldnerischen Bürgschaft der Landeshauptstadt Stuttgart für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gem. § 95 Abs. 2, S. 6 SGB V wird zugestimmt. Auf die Erhebung einer Bürgschaftsgebühr wird verzichtet.

6. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die zur Umsetzung der Gründung der MVZ gGmbH erforderlich und zweckmäßig sind.



Begründung:


Die ambulante Weiterbehandlung der stationären bzw. teilstationären psychiatrischen Patienten sowohl der Erwachsenenpsychiatrie wie auch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, ist mit langen Wartezeiten verbunden. Aus dieser Situation heraus bestehen im Klinikum Stuttgart, Zentrum für Seelische Gesundheit, bereits seit längerem Überlegungen, sich über die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums am Krankenhaus Bad Cannstatt an der ambulanten kassenärztlichen psychiatrischen Versorgung zu beteiligen. Durch eine engmaschige ambulante Nachsorge kann der Aufnahmedruck auf die Klinik verringert und damit auch das Behandlungsangebot insgesamt weiter störungsspezifisch differenziert und individualisiert werden.

Die bereits bestehende Psychiatrische Institutsambulanz, in der auf Grund enger gesetzlicher Vorgaben nur chronisch psychisch Kranke behandelt werden dürfen, zeigt, dass bei einer die Versorgungssektoren übergreifenden Behandlung sowohl auf die Krankenhaushäufigkeit wie auch bei einer erforderlichen stationären Krisenintervention auf die Verweildauer Einfluss genommen werden kann. Auch das Sozialministerium Baden-Württemberg hat im Rahmen der jüngsten Betten bzw. Tagesklinikerweiterung ausdrücklich den Aufbau von integrierten Versorgungsmodellen durch die Stuttgarter Krankenhausträger gefordert.

Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs V sind Medizinische Versorgungszentren fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen. Sie sind dann fachübergreifend, wenn in ihr Fachärzte mit verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung tätig sind. Durch den möglichen Erwerb einer in Bad Cannstatt ansässigen nervenärztlichen Praxis zum 01.07. d.J. und die Bewerbung um einen gegenwärtig noch freien Kassensitz im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie können diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt werden.

Nach Gründung des MVZ können weitere psychiatrische, psychotherapeutische und auch somatische Kassensitze mit eingebunden werden. Darüber hinaus stehen dem Versorgungszentrum alle weiteren zugelassenen Versorgungsformen wie z.B. die Auslagerung von Praxisräumen oder die Gründung einer Zweigpraxis offen. Insofern hat ein Medizinisches Versorgungszentrum eine hohe strategische Bedeutung für die medizinische Weiterentwicklung des Klinikumstandorts Krankenhaus Bad Cannstatt und der dort untergebrachten Fachabteilungen. Auf Grund der Neuregelung durch das GKV-VStG vom 01.01.2012 muss ein Medizinisches Versorgungszentrum zwingend in einer eigenen Rechtsform betrieben werden. Auf Grund der Absicht, dieses Versorgungszentrum nur mit angestellten Ärzten zu betreiben, kommt hierfür nur die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frage.

Das Klinikum Stuttgart erbringt für die Gründung der Gesellschaft die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR.

Die Geschäftsführung wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag vom Klinikum Stuttgart gestellt. Hierfür wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

Für den Aufsichtsrat entstehen der Gesellschaft keine Kosten. Die Aufsichtsratssitzungen sind mit dem normalen Dienstgeschäft abgedeckt. Das Klinikum entsendet Herrn Prof. Dr. Dr. Martin Bürgy, Frau Antje Groß und Herrn Tobias Seiffert in den Aufsichtsrat.

Gemäß § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V ist für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH Voraussetzung, dass die Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für die Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben. Diese Vorgabe des SGB V ist nicht disponibel, deshalb muss die Landeshauptstadt Stuttgart als Alleingesellschafter der MVZ gGmbH die Bürgschaft abgeben. Da die abzusichernden Forderungen im Vorfeld in der Höhe nicht konkret bestimmbar sind, wird eine unbeschränkte Bürgschaft verlangt. Nachdem davon auszugehen ist, dass das Klinikum Stuttgart seinen Verpflichtungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen nachkommt und alle handelnden Personen Krankenhausmitarbeiter sind, reduziert sich das Bürgschaftsrisiko erheblich. Des Weiteren begrenzt sich die Höhe möglicher Forderungen dadurch, dass klar abgegrenzte Zeiträume für Kassenforderungen bestehen.

Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt wird derzeit abgeklärt, ob, wovon die Verwaltung ausgeht, die Gemeinnützigkeit der zu gründenden MVZ gGmH sowie das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Landeshauptstadt Stuttgart auch nach Auffassung des Finanzamts gegeben sind.

Der Gründungsbeschluss sowie die Erklärung über die Übernahme der Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Das Klinikum Stuttgart kann durch den die kommunale Aufgabenstellung umfassenden Betrieb des MVZ einen positiven Deckungsbeitrag erwarten.

Finanzielle Auswirkungen

Für den Stadthaushalt ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.


Beteiligte Stellen

Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

Gesellschaftsvertrag




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14-03-12 Gesellschaftsvertrag MVZ Cannstatt Anh. GRDrs. 176_2014.pdf14-03-12 Gesellschaftsvertrag MVZ Cannstatt Anh. GRDrs. 176_2014.pdf