Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 0300
GRDrs 899/2022
Stuttgart,
01/19/2023



Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - 2. Änderung (Jugendbeteiligung in den Bezirksbeiräten und namensmäßige Änderungen im Geschäftskreis des Oberbürgermeisters)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
25.01.2023
26.01.2023



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020, zuletzt geändert am 24. März 2022, Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 2022; Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Begründung:


I. Allgemein

Wie im Prozess zur Novellierung der Hauptsatzung (HS) angekündigt, ist es die erklärte Absicht der Verwaltung, die zentralen organisatorischen Regelungen des Stadtrechts der Landeshauptstadt Stuttgart nicht nur einmalig auf Stand zu bringen, sondern auch danach stetig aktuell zu halten.

Mit dem Beschluss über die GRDrs 343/2022 (Weiterentwicklung Jugendbeteiligung) sind mit der Richtlinie zur Beteiligung Jugendlicher am kommunalen Geschehen (Jugendbeteiligungsrichtlinien, JBR; Stadtrecht 0/5) verschiedene Neuerungen in der Jugendbeteiligung vorgesehen worden. Mit dieser Hauptsatzungsänderung soll daher - wie in den JBR vorgesehen - erstmals die Vertretung Jugendlicher als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in den Bezirksbeiräten umgesetzt werden.

Zudem bringen einige kleinere, nicht die Abgrenzung der Geschäftskreise berührende Änderungen der Organisation der Stadtverwaltung, insb. im Geschäftskreis des Oberbürgermeisters zum 1. Oktober 2022 i. S. Namensänderung von Referat S/OB (vgl. Mitteilungen des Bürgermeisteramts, Folge 12/2022, Nr. 11/2022), Folgeänderungen der Hauptsatzung mit sich. Schließlich wird die bereits in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2022 erfolgte Namensänderung des vormaligen Rechnungsprüfungsamtes (Amt 14) in „Amt für Revision“ (vgl. Mitteilungen des Bürgermeisteramts, Folge 6/2022, Nr. 4/2022) nachgezogen.

Die Anlage 1 enthält die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung), mit der die nachfolgend erläuterten Punkte umgesetzt werden.


II. Änderungen im Einzelnen


a) Anpassung an die Namensänderung von Amt 14, § 1 Nr. 1 und 2 der Änderungssatzung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 HS)

Mit den Änderungen wird die Namensänderung des vormaligen Rechnungsprüfungsamts in „Amt für Revision“ umgesetzt. Durch den Verweis auf § 112 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wir klargestellt, dass sich an der Eigenschaft als Rechnungsprüfamt i. S. d. GemO nichts ändert.


b) Aktualisierung der Verweise auf den aktuellen Verwaltungsgliederungsplan und den aktuellen Aufgabengliederungsplan, § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung (§ 6 Abs. 5 HS)

Die Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse bestimmen sich aufgrund der ihnen nach der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabenbereiche der Referate, Ämter und anderen Organisationseinheiten nach dem Verwaltungsgliederungsplan und den Aufgabengliederungsplan, auf die statisch verwiesen wird. Zwischenzeitlich haben sich hier Änderungen ergeben.

Hinsichtlich des Verwaltungsgliederungsplans wird künftig auf denjenigen mit Stand vom 1. November 2022 verwiesen (vgl. Anlage 2). In Bezug auf den Aufgabengliederungsplan wird nun unter konkreter Angabe der letzten Änderung auf die aktuelle Fassung verwiesen.

Nachdem eine dynamische Verweisung in kommunalen Satzungen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich nicht möglich ist, ist es immer erforderlich, hier eine explizite Änderung der Verweisungen vorzunehmen.


c) Anpassung an die Namensänderung von Referat S/OB hinsichtlich der ausschussmäßige Zuordnung im Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik, § 1 Nr. 4 Änderungssatzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 HS)

Die bisherige Bezeichnung des Referats „Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität“ beschreibt durch die Neuansiedlung der Stelle des Wohnungsbaukoordinators, aufgrund der in der Vergangenheit bereits geschaffenen Stabsstelle Klimaschutz und wegen der nicht mit Stellen untersetzten Aufgabe der strategischen Planung nicht die heutigen und zukünftigen Aufgaben, die das Referat wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll. Das Referat hat daher künftig die Bezeichnung „Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen“.

Zudem ergibt sich durch den Wegfall der Abteilung „Strategische Planung“ ein Entfallen der Auffangzuständigkeit des Verwaltungsausschusses gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 HS, so dass eine rein sprachliche Anpassung in Bezug auf die Ausschusszuständigkeit erfolgt. Die Angelegenheiten des Grundsatzreferats Klimaschutz, Mobilität und Wohnen im Bereich der Abteilung Mobilität (S/OB-Mobil; einschließlich der nachgeordneten Organisationseinheiten „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ und „Verkehrsausbau, Investitionen, ÖPNV“) bleiben wie bisher dem Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik zugeordnet.


d) Ausschussmäßige Zuordnung der Stabsstelle S/OB-Wohnen zum Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen, § 1 Nr. 5 Änderungssatzung (§ 10 Abs. 1 HS)

Für Angelegenheiten der im Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen angesiedelten neuen Stabsstelle S/OB-Wohnen (ehemals Wohnungsbau-Koordinator bei dem direkt dem Oberbürgermeister nachgeordneten Persönlichen Referenten (OB-PR)) liegt die Zuständigkeit - wie auch bei den sonst in diesem Themengebiet tätigen Organisationseinheiten - künftig beim Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen. Dementsprechend wird § 10 Abs. 1 HS durch die Nr. 3b dahingehend erweitert.


e) Anpassung an die Namensänderung von Referat S/OB und der Organisationseinheit „Klimaschutz“ hinsichtlich der ausschussmäßige Zuordnung im Geschäftskreis des Ausschusses für Klima und Umwelt, § 1 Nr. 6 Änderungssatzung (§ 11 Nr. 4 HS)

Die Namensänderung in „Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen“ wird in § 11 Nr. 4 HS entsprechend umgesetzt. Zudem wird dem - trotz der Bezeichnung als „Stabsstelle“ im Verwaltungsgliederungsplan - bestehenden organisatorischen Status der Organisationseinheit „Stabsstelle Klimaschutz“ als Abteilung Rechnung getragen; nur Abteilungen des Bürgermeisteramts sind in der Zuständigkeitsordnung den Ämtern hinsichtlich der Befugnisse der Abteilungsleitungen, die sich dann analog zu Amtsleitungen ergeben, gleichgestellt.


f) Änderung der Besetzung der Bezirksbeiräte bei den beratenden Mitgliedern, § 1 Nr. 7 Änderungssatzung (§ 21 Abs. 2 HS)

Mit der Änderung der Jugendbeteiligungsrichtlinien (JBR) wird in den §§ 2 Abs. 10, 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 JBR festgelegt, dass der Bezirksbeirat um zwei beratende Mitglieder der jeweiligen Jugendvertretung erweitert wird. Dies gilt für alle drei Formen der Jugendbeteiligung: den Jugendrat, den Jugendrat mit verringerter Sitzzahl und die Projektgruppe.

Die entsprechende Ergänzung des § 21 Abs. 2 HS um den neuen Satz 3 setzt dies in der Hauptsatzung um.


III. Hinweis

Gem. § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung) gem. Anlage 1 die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich.



Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Referat S/OB, Amt 14

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung
Anlage 2 - Verwaltungsgliederungsplan mit Stand 1. November 2022

Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS)
vom 3. Dezember 2020



Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020, zuletzt geändert am 24. März 2022, Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 2022; Stadtrecht 0/1) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 3 (Zuständigkeit im Einzelnen)

2. Änderung von § 7 (Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses)

3. Änderung von § 6 (Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse) 4. Änderung von § 9 (Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik)
5. Änderung in § 10 (Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen)


6. Änderung von § 11 (Geschäftskreis des Ausschusses für Klima und Umwelt)

7. Änderung von § 21 (Bezirksbeiräte)

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.





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