Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 641/2022
Stuttgart,
11/17/2022



1. Nachkalkulationen der Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Jahre 2017 - 2020
2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
3. Erhöhung der Entgelte des städtischen Krematoriums




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
UA STA Bestattungskultur und Friedhöfe
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Einbringung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
25.10.2022
29.11.2022
30.11.2022
01.12.2022



Beschlußantrag:
A 5.18 – A 5.20


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu 1. Ausgleich Gebührenüberdeckungen
Für die zurückliegenden Kalkulationszeiträume der Friedhofs- und Bestattungsgebühren müssen die Ergebnisse im Bereich der Benutzungsgebühren (s. Anlage 1 Nr. 1.1) in einer Nachkalkulation ermittelt werden (§14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg). Das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen der vergangenen Jahre muss dabei den tatsächlich entstandenen ansatzfähigen Kosten gegenüberstellt werden.
Auf diese Weise festgestellte Kostenüberdeckungen müssen innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen werden. Bei festgestellten Kostenunterdeckungen hat der Gemeinderat ein Wahlrecht, ein Ausgleich muss hier nicht erfolgen und wird auch nicht angestrebt.

Aufgrund von notwendigen Systemumstellungen ab 2018 bei der Kosten- und Leistungsrechnung im Friedhofsbereich ergaben sich Aufwandsverschiebungen weg von den Produkten „Benutzung des Leichenhauses“, „Feierhallen“ und „Urnenbeisetzung“ hin zu anderen Produkten.
Diese Änderungen führten bei unveränderten Erträgen zu gestiegenen Kostendeckungsgraden bzw. zu Kostenüberdeckungen bei den genannten Produkten, die in der letzten Gebührenkalkulation (s. GRDrs 624/2016) nicht vorgesehen waren.

Deshalb ergaben sich bei der Nachkalkulation für die Jahre 2017 – 2020 (s. Anlage 2) bei diesen Produkten teilweise Kostenüberdeckungen, die ausgeglichen werden müssen. Der Ausgleich soll durch Verrechnungsbeschluss erfolgen, d.h. die Kostenüberdeckungen sollen mit anteiligen Kostenunterdeckungen aus dem Jahr 2017 verrechnet werden, wie in Anlage 2 dargestellt. Die Kostenunterdeckungen aus 2017 können längstens bis zum 31.12.2022 zum Ausgleich verwendet werden. Ein Ausgleich der verbleibenden Kostenunterdeckungen soll nicht stattfinden.


Zu 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, grundsätzlich eine Einrichtung, soweit durch die Friedhofsatzung nichts anderes bestimmt wurde. Eine diesbezügliche Regelung wurde in der Friedhofsatzung vom 20.10.2016 nicht getroffen, deshalb bilden die Friedhöfe Stuttgart derzeit eine (einzige) Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen für alle Friedhöfe erhoben werden (§13 Abs. 1 Satz 2 KAG). Diese in früheren Jahren getroffene Ermessensentscheidung des Gemeinderates soll so beibehalten und bestätigt werden.

Die Bestattungs-, Grabnutzungs- und Verwaltungsgebühren wurden zuletzt zum 01.05.2017 neu kalkuliert und beschlossen. Der damals anvisierte Kostendeckungsgrad von ca. 73,5 % konnte u.a. wegen gestiegener Aufwendungen nicht erreicht werden (s. Anlage 1 Nr. 2.31).

Die Benutzungsgebühren sollen möglichst nicht vor Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung (GRDrs 54/2019) und einer möglicherweise damit verbundenen Umstrukturierung erhöht werden. Nach Abschluss dieses Projektes, voraussichtlich Mitte – Ende 2023, sollte die Friedhofsgebührensatzung, nicht zuletzt wegen der neuen Struktur, erneut angepasst werden.
Anzustreben ist hierbei ein Kostendeckungsgrad von 75%, der zum Jahr 2020 ermittelt wurde, wobei dieses Ziel nach Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung nochmals verifiziert werden muss.
Die Verwaltungsgebühren sollen an die neuen kalkulierten Gebührenobergrenzen angepasst werden, was zu einer moderaten Erhöhung führt.

Neben der Anpassung der Verwaltungsgebühren waren redaktionelle Änderungen im Text des Gebührenverzeichnisses erforderlich, so dass dieses insgesamt neu beschlossen wird.


Zu 3. Krematorium (Betrieb gewerblicher Art – BgA)
Die Entgelte für Einäscherungen im städtischen Krematorium wurden zum 01.05.2017 neu festgesetzt (s. GRDrs 624/2016). Der Kostendeckungsgrad im gewerblichen Bereich des Krematoriums betrug im Jahr 2021 annähernd 90 %. Eine volle Kostendeckung wird angestrebt, deshalb sollen die Entgelte moderat erhöht werden.
Die Gewährung von Vermittlungsprovisionen an Bestattungsunternehmen hat sich bewährt und soll beibehalten werden (s. GRDrs 624/2016).


Finanzielle Auswirkungen

Nach der Gebührenanpassung ist ab 2023 im gebührenrelevanten Bereich des Friedhofswesens mit Mehrerträgen in Höhe von netto rund 38.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Mit den genannten Ertragssteigerungen ergibt sich ein Gesamtkostendeckungsgrad von 66,5%, dieser liegt deutlich unter dem anzustrebenden Kostendeckungsgrad von 80% (s. GRDRs 40/1997). Um den oben genannten Kostendeckungsgrad von mindestens 75% anzustreben, wird nach Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung eine Neukalkulation vorgenommen.

Nach der Entgelterhöhung können im gewerblichen Bereich des Krematoriums Erträge in Höhe von netto rund 794.000 Euro pro Jahr erzielt werden. Dementsprechend ist gegenüber dem Haushaltsplan 2022/2023 mit jährlichen Mehrerträgen von netto 26.000 Euro zu rechnen. Hierdurch ergibt sich rechnerisch ab 2023 volle Kostendeckung.





Beteiligte Stellen

SOS

AKR mit folgenden Anmerkungen:
- In § 1 der Anlage 3
"Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart)
Gültig ab 01. Januar 2023"
sollte "01. Januar 2023" in "1. Januar 2023" geändert werden.
- In § 2 der Anlage 3 sollte "01. Januar 2023" in "1. Januar 2023" geändert werden.

WFB mit folgenden zu berücksichtigenden Änderungen:
Auf Seite 3 im 3. Absatz zu 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung bitte folgende Formulierung verwenden:
Die Benutzungsgebühren sollen möglichste nicht vor Fertigstellung der Friedhofsentwiclungsplanung (GRDrs 54/2019) und einer möglicherweise damit verbundenen Umstrukturierung erhöht werden. Nach Abschluss dieses Projektes, voraussichtlich Mitte - Ende 2023, sollte die Friedhofsgebührensatzung, nicht zuletzt wegen der neuen Struktur, erneut angepasst werden. Anzustreben ist hierbei ein Kostendeckungsgrad von 75 %, der zum Jahr 2020 ermittelt wurde, wobei dieses Ziel nach Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung nochmals verifiziert werden muss.

Entsprechend wäre in der Ausführlichen Begründung auf S. 6 zu Ziffern 2.2 der Text anzupassen.





Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Nachkalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Jahre 2017-2020
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung inklGebührenverzeichnis
Anlage 4: Gebührentabelle
Anlage 5: Entgelte des städtischen Krematoriums ab 01.01.2023
Anlage 6: Kalkulationen


Ausführliche Begründung

Zu 1. Nachkalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren

1.1 Grundsätzliches
Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren gliedern sich in
- Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine Amtshandlung der Verwaltung und in
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Friedhofs- und Bestattungswesen“ (Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren).
Für die Gebührenbemessung der Benutzungsgebühren ist § 14 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) maßgeblich. Demnach muss nicht nur eine Vorauskalkulation der Gebühren für zukünftige Bemessungszeiträume erfolgen, sondern auch eine Art Rückblick auf die zurückliegenden tatsächlichen Ergebnisse. Dieser Rückblick erfolgt in Form einer sogenannten Nachkalkulation. Diese muss das tatsächliche Gebührenaufkommen den tatsächlich entstandenen ansatzfähigen Kosten der vergangenen Bemessungszeiträume gegenüberstellen. Dabei festgestellte
- Kostenüberdeckungen müssen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Bei festgestellten
- Kostenunterdeckungen besteht keine Verpflichtung zum Ausgleich, die Entscheidung liegt im Ermessen des Gemeinderates, der 5-Jahreszeitraum ist einzuhalten.
Ob diese Vorgabe auch für Friedhofs- und Bestattungsgebühren anzuwenden ist, war zuweilen umstritten, weil hier keine Dauerbenutzungsverhältnisse, wie z.B. bei den Wasser-und Abwassergebühren, und somit keine Übereinstimmung der bisherigen mit den zukünftigen Gebührenpflichtigen gegeben ist. Die GPA (Gemeindeprüfungsanstalt) hält dies auch für Friedhofs- und Bestattungsgebühren für notwendig und hat dies in der GPA-Mitteilung 1/2020 dokumentiert.

1.2 Kosten- und Leistungsrechnung
Insgesamt liegt der Kostendeckungsgrad im gebührenrelevanten Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens im Bereich von durchschnittlich 70%: Im Jahr 2021 betrag er 65,83%, das bedeutet, dass die Gebührenerträge insgesamt betrachtet 65,83% der Aufwendungen abdecken. Die Aufwendungen der einzelnen Produkte (z.B. Erd-/Urnenbestattung, Reihen-/Wahlgräber, Feierhallen, etc.) werden über einen möglichst sachgerechten Verteilschlüssel aus den Gesamtaufwendungen des Friedhofsbereichs ermittelt. Bedingt durch die Neueinführung des Gebührentatbestands „Benutzung des Leichenhauses“ mussten solche Verteilschlüssel ab 2018 angepasst werden. Dies führte zu einer Verschiebung von Aufwendungen innerhalb der Produkte.

1.3 Nachkalkulation 2017 - 2020
Aufgrund der genannten Aufwandsverschiebungen ergaben sich bei den Produkten „Benutzung des Leichenhauses“, „Feierhallen“ und „Urnenbeisetzung“ ursprünglich nicht kalkulierte Überdeckungen in einzelnen Jahren. Demgegenüber stehen hohe Unterdeckungen im Jahr 2017, die zum Ausgleich herangezogen werden dürfen.
Der Ausgleich soll durch einen Verrechnungsbeschluss gemäß Anlage 2 erfolgen.
Die verbleibenden Unterdeckungen aus 2017 - 2020 sollen nicht ausgeglichen werden.

Zu beachten ist, dass der Gemeinderat in der Beschlussfassung zur letzten Gebührenkalkulation (GRDrs 624/2016) bereits Unterdeckungen in Kauf genommen hat, indem Gebühren unterhalb der damals kalkulierten Obergrenze beschlossen wurden. Diese bereits damals akzeptierten Unterdeckungen dürfen nicht zum Ausgleich verwendet werden.

Anlage 2 enthält die Nachkalkulationen aus den Jahren 2017 – 2020. Die Nachkalkulation für das Jahr 2021 ist zusammen mit der Nachkalkulation für 2022 vorgesehen.





Zu 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung

2.1 Beschluss einheitliche Gebühren für alle Friedhöfe
Eine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung, dass für alle Stuttgarter Friedhöfe einheitliche Gebührensätze festgelegt werden, soll bestätigt werden.
Eine sofortige Regelung in der Friedhofssatzung ist nicht erforderlich, weil aufgrund der nicht vorhandenen Regelung der gesetzliche Grundsatz greift, dass alle Friedhöfe eine einzige Einrichtung bilden.

2.2 Änderung der Friedhofsgebühren zum 01.01.2023
Die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen wurden zuletzt zum 01.05.2017 neu kalkuliert (s. GRDrs 624/2016). Eine Aktualisierung der Kalkulation ist erforderlich und erfolgt für den Bemessungszeitraum 2023 - 2024. Dabei wird mit durchschnittlichen Werten für beide Jahre kalkuliert. Um vor Fertigstellung der sich derzeit noch in Arbeit befindenden Friedhofsentwicklungsplanung (Friedhofskonzept) größere Schwankungen bei den Benutzungsgebühren zu vermeiden, sollen dort lediglich einige notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Nach Abschluss dieses Projektes, voraussichtlich Mitte – Ende 2023, sollte die Friedhofsgebührensatzung, nicht zuletzt wegen der neuen Struktur, erneut angepasst werden. Anzustreben ist hierbei ein Kostendeckungsgrad von 75%, der zum Jahr 2020 ermittelt wurde, wobei dieses Ziel nach Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung nochmals verifiziert werden muss.
Die Verwaltungsgebühren sollen auf die aktuelle Gebührenobergrenze angepasst werden.

Aufgrund einer Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz und der hieraus resultierenden Regelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (§2b UStG) kommt es zu einer grundlegenden umsatzsteuerlichen Neubewertung einer Vielzahl von Sachverhalten der LHS. Grundsätzlich sind Gebühren von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, soweit sich keine größere Wettbewerbsverzerrung ergibt und eine vergleichbare privatrechtliche Leistung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die vorliegende Friedhofsgebührensatzung enthält bislang keine Vorgänge, die der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gebührenverzeichnis (s. Anlage 3) wurde vorsorglich ein Passus eingefügt.

In der GRDrs 789/2013 wurde beschlossen, die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren für Kinder zwischen 2 und 10 Jahren mit 50 % und für Kindern bis 2 Jahren mit 25% der Gebühren für Erwachsene festzusetzen. Dies wurde bei der Gebührenkalkulation 2016 (GRDrs 624/2016) fortgeführt und soll auch bei der jetzigen Neukalkulation beibehalten werden. Eine Ausnahme bildet die Gebühr für ein Kinderwahlgrab, s. Nr. 2.26, diese muss reduziert werden.

2.21 Gebühren für Erdbestattungen
(Kalkulation Anlage 6, Seiten 1, 4-6)
Der Kostendeckungsgrad im Bereich der Erdbestattung betrug im Jahr 2021 78,19 %.
Bei den Äquivalenzziffern zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände ergaben sich aufgrund neuer Technik bei der Graböffnung und –schließung leichte Änderungen. Um die Gebührentatbestände auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad zu nivellieren, sind geringfügige Änderungen bei den Gebührenhöhen erforderlich. Die Gesamtsumme der Erträge ändert sich dadurch nur unwesentlich.

2.22 Gebühren für Urnenbestattungen
(Kalkulation Anlage 6, Seiten 1, 7-9)
Der Kostendeckungsgrad im Bereich der Urnenbeisetzung betrug im Jahr 2021 99,09 %.
Durch leichte Gebührenanpassungen sollen die einzelnen Gebührentatbestände auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad nivelliert werden, ohne die Gesamtsumme der Erträge wesentlich zu ändern.

2.23 Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen
(Kalkulation Anlage 6, Seiten 2, 10)
Die Gebührentatbestände A 3.06 / A3.07 für die Nutzung des Sektionsraumes bzw. Raumes für rituelle Waschungen sollen gestrichen werden, weil die Räume nicht mehr genutzt werden.

Die Gebühren für Feierhallen und Unterstehdächer sowie die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses sollen nicht erhöht werden, auch um den Grad der Benutzung möglichst zu erhalten. Die Gebühr für die Unterstehdächer beträgt 30% der Feierhallen (s. GRDrs 789/2013). Der Kostendeckungsgrad im Jahr 2021 betrug bei der Gebühr für Feierhallen rund 44 %, im Bereich Unterstehdächer rund 33 %. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses erreichte einen Kostendeckungsgrad von rd. 94 %.

2.24 Gebühren für die Abräumung von Grabstätten
(Kalkulation Anlage 6, Seiten 2, 11-12)
Die Neukalkulation der Gebührenobergrenzen für die Abräumung von Gräbern (A 4.01 – A 4.13) erfolgte auf der Grundlage des Gesamtaufwands, verteilt auf alle Zahlungspflichtigen.
Die einzelnen Gebührentatbestände sollen durch leichte Gebührenanpassungen auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad nivelliert werden, ohne die Gesamtsumme der Erträge wesentlich zu ändern.

2.25 Gebühren für Grabarbeiten Fundamentierung
(Kalkulation Anlage 6, Seiten 3, 13-14)
Die einzelnen Gebührentatbestände sollen durch leichte Gebührenanpassungen auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad nivelliert werden, ohne die Gesamtsumme der Erträge wesentlich zu ändern.

2.26 Gebühren für Wahl- und Reihengräber
(Kalkulation Anlage 6, Seite 16-19)
Die Gebühr für die Tatbestände B 1.05 / B 5.03 Kinderwahlgrab/incl. Muslime sowie die dazugehörigen Verlängerungstatbestände B 1.06 / B 5.04 müssen reduziert werden. Hier hat sich herausgestellt, dass der Ansatz einer nur 50%-Gebührenhöhe der Erwachsenengebühr (s. Nr. 2.2) über der regulär kalkulierten Gebührenhöhe mit dem anvisierten Kostendeckungsgrad von rd. 62% liegen würde. Die Jahresgebühr soll deshalb von 51 EUR auf 49,50 EUR reduziert werden. Bei zehnjähriger Nutzungsdauer ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 495 EUR.

Die Gebühren der weiteren Tatbestände bei den Grabnutzungsgebühren sollen unverändert bleiben. Eine leichte Änderung bei der Ermittlung der Äquivalenzziffern war notwendig.

Um auch hier eine Nivellierung der Kostendeckungsgrade der einzelnen Gebührentatbestände durchgehend zu erhalten (außer bei den Kindergräbern) wäre es erforderlich, die Gebühren für die folgenden Tatbestände zu erhöhen:

B 2.01 Urnenwahlgrab Verleihung NR 20 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre, B 2.02 Urnenwahlgrab Verlängerung NR, je Jahr und Stelle,
B 3.01/B 5.05 Reihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahr /incl. Muslime, Ruhezeit 20 J.,
aktuelle Gebühr: 940 EUR

B 4.01 Urnenreihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre, aktuelle Gebühr: 700 EUR

Im Sinne einer Kontinuität bis zur Fertigstellung der Friedhofsentwicklungsplanung soll jedoch davon abgesehen werden.


2.27 Verwaltungsgebühren
(Kalkulation Anlage 6, Seite 20-31)
Die Stadtverwaltung ist aufgrund der gebührenrechtlichen Vorgaben und der Entwicklung der Sach- und Personalkosten gehalten, die Gebührensätze der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (s. Rundschreiben 024/2022, AKR 9561-00))
Dementsprechend wurden die Verwaltungsgebühren der Friedhofsgebührensatzung neu kalkuliert. Es wird die entsprechende Anpassung der Gebührensätze vorgeschlagen. Für die Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Fehlgeborenen sollen weiterhin keine Verwaltungsgebühren erhoben werden. Der Gebührentatbestand C 1.07 Verwaltungsgebühr für Nutzung des Sektionsraumes mit auswärtiger Bestattung soll analog der Streichung der Gebührentatbestände A 3.06 / A3.07 (s. Nr. 2.23) gestrichen werden.

2.28 Finanzielle Auswirkungen und Kostendeckungsgrad
Durch die vorgeschlagenen Gebührenänderungen werden jährliche Mehrerträge von rund 38.000 EUR erwartet. Bei den Auflösungen aus passiver Rechnungsabgrenzung der Gebühren für Grabnutzungsrechte wird eine jährliche Steigerung von durchschnittlich (2016 -2021) rund 100.000 EUR erwartet.
Im Jahr 2021 betrug der Gesamtkostendeckungsgrad 65,83 %. Mit den genannten Ertragssteigerungen würde sich rechnerisch ein Gesamtkostendeckungsgrad von 66,50% ergeben.

2.29 Prognosen
In der Gebührenkalkulation wurde mit Prognosen gearbeitet, welche gewissen Risiken unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der Fallzahlen sowie den prognostizierten Aufwand.
Grundlage für die Kalkulation sind die die Fallzahlen 2021.
Die Aufwendungen aus der Haushaltsplanung 2023 wurden als durchschnittliche jährliche Kosten für den Bemessungszeitraum 2023 – 2024 verwendet.


2.3 Allgemeines
2.31 Entwicklung der gebührenrelevanten Erträge und Aufwendungen sowie des Kostendeckungsgrades

Zusammenfassung Produktbericht 2021 Friedhofs- und Bestattungswesen
gebührenrelevanter Bereich
Ist
Ist
Ist
Ist
Ist
2021
2020
2019
2018
2017
Gebührenrelevante Erträge
13.155.567 €
13.212.076 €
13.304.451 €
12.957.964 €
12.726.992 €
Gebührenrelevante Aufwendungen
19.985.480 €
18.144.002 €
18.503.494 €
18.793.178 €
18.351.695 €
Unterdeckung (-)
-6.829.913 €
-4.931.926 €
-5.199.043 €
-5.835.213 €
-5.624.702 €
Kostendeckungsgrad in %
65,83%
72,82%
71,90%
68,95%
69,35%


2.32 Entwicklung der Fallzahlen

Ist 2021
Ist 2020
Ist 2019
Ist 2018
Ist 2017
Bestattungsfälle insgesamt
4.857
4.877
4.707
4.616
4.860
- davon Urnenbeisetzungen
3.503
3.429
3.300
3.223
3.383
- davon Erdbestattungen
1.354
1.448
1.407
1.393
1.477

Zu 3. Anpassung der Benutzungsentgelte für das Krematorium und Beibehaltung der Provisionsgewährung

3.1 Neufestsetzung der Entgelte aufgrund der Neukalkulation
(Kalkulation Anlage 6, S. 32 – 34 und Anlage 5

Die Entgelte des BgA (Betrieb gewerblicher Art) Krematorium wurden zum 01.05.2017 erhöht. Der Kostendeckungsgrad im Jahr 2021 betrug rund 90 %. Weil volle Kostendeckung angestrebt wird, sollen die Entgelte moderat erhöht werden.

Für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren würde sich demnach für die Einäscherung eine Erhöhung des Entgelts um 12,60 EUR (derzeit brutto 15,00 EUR) ergeben. Bei gleichbleibendem Umsatzsteuersatz würde dies eine Entgelterhöhung von derzeit brutto 501 EUR auf brutto 516 EUR nach sich ziehen, siehe Entgelttabelle Anlage 5.

3.2 Gewährung von Vermittlungsprovisionen
Für die Entgelte des Krematoriums werden Vermittlungsprovisionen in Höhe von 60 – 80 EUR gewährt. Dies wurde letztmals mit GRDrs 624/2016 beschlossen und soll nun bestätigt werden.

Die Provisionsgewährung hat sich nach Ansicht des Garten-, Friedhofs- und Forstamts seit Jahren bewährt. Um mit den privaten Unternehmen im Umland konkurrieren zu können, ist die Aufrechterhaltung der Provisionszahlungen wichtig. Bei der Einstellung der Provisionsgewährung muss von einem spürbaren Rückgang der Einäscherungszahlen ausgegangen werden, da die Betreiber der privaten Krematorien ebenfalls Provisionen als Anreiz gewähren.


3.3 Finanzielle Auswirkungen
Im Vergleich zum bisherigen Entgelt wird mit Mehrerträgen in Höhe von rd. 26.000 EUR gerechnet.

3.4 Prognosen
In der Entgeltkalkulation wurde mit Prognosen gearbeitet, welche gewissen Risiken unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der Fallzahlen sowie den prognostizierten Aufwand.
Grundlage für die Kalkulation sind die Planaufwendungen 2023 sowie die fortgeschriebenen Fallzahlen 2016-2021.








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