Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 390/2010
Stuttgart,
06/01/2010



Bürgerbegehren "100-Wasser"



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
16.06.2010
17.06.2010



Beschlußantrag:

1. Das Bürgerbegehren „100-Wasser“ ist zulässig.

2. Die Landeshauptstadt Stuttgart ( LHS) wird die Stuttgarter Wasserversorgung frühest möglich, spätestens aber ab 01.01.2014 selbst betreiben und die Rechte an der Wasserversorgung nicht ganz oder teilweise in der Hand von Privaten (z.B. der EnBW) belassen.


Begründung:


Vorgeschichte

Mit dem Auslaufen des Konzessionsvertrags für Strom, Wasser, Gas und Fernwärme zwischen der LHS und der EnBW zum 31.12.2013 besteht neben der Ausschreibung und Neuvergabe der Konzession grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Netzübernahme durch die LHS. Bereits 2009 wurden daher mit der EnBW Regional AG Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, die städtische Wasserversorgung neu zu ordnen. Die mit der EnBW Regional AG ausgehandelte Grundsatzvereinbarung über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft wurde dem Gemeinderat mit der GRDrs 185/2009 vorgelegt. Die Entscheidung darüber wurde zurückgestellt. Nach der Behandlung des Themenkomplexes in verschiedenen Sitzungen des Gemeinderats wurde am 23.07.2009 der Beschluss gefasst, ein Gutachten zur Gründung von Stadtwerken in Auftrag zu geben. Der vom Gemeinderat eingesetzte Unterausschuss Stadtwerke begleitet das Verfahren seit der Ausschreibung des Gutachterauftrags.

Ende März 2010 wurden von der Bürgerinitiative Wasserforum im Rathaus rund 27.000 Unterschriften für ein Bürgerbegehren „100-Wasser“ abgegeben. Eine Überprüfung durch das Statistische Amt ergab, dass das für ein Bürgerbegehren erforderliche Quorum von 20.000 gültigen Unterschriften nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) erreicht wurde. Die weitere rechtliche Prüfung des Bürgerbegehrens durch die Verwaltung und das Regierungspräsidium Stuttgart ergab, dass das Bürgerbegehren auch im Übrigen rechtlich zulässig ist.

Nach § 21 Abs. 4, Satz 2 GO entfällt ein Bürgerentscheid, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Eine Frist für diesen Beschluss sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch darf der Beschluss nicht ungebührlich verzögert werden. Die Gemeinderatsentscheidung dürfte diesem Grundsatz zufolge nicht bis zum Vorliegen des Gutachtens zurückgestellt werden, da die Ergebnisse des Gutachten erst zum Jahresende 2010 erwartet werden und das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel rechtlich nicht vom Gutachten abhängt.


Darstellung der Handlungsfelder

a) Konzession
Der Rechtsrahmen für die Energieversorgungswirtschaft ist gegenwärtig so gestaltet, dass Erzeugung, Beschaffung und Handel vollständig dem Wettbewerb unterliegen. Transport und Verteilung werden durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) reguliert. Die Zulässigkeit und die Bemessung von Konzessionsabgaben sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Im Unterschied zur Versorgung mit Elektrizität und Gas unterliegt die Versorgung mit Trinkwasser jedoch nicht diesen Vorschriften. Nach wie vor gilt hier die KAE (Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände) aus dem Jahr 1941. Bei einer Übernahme der Wasserversorgung durch die LHS geht die Anschluss- und Versorgungspflicht von der EnBW auf die LHS über. Damit verbunden ist die Kostenlast für die Herstellung, Veränderung, Wiederherstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen.

Mit der EnBW ist darüber zu verhandeln, in welcher Art und Weise der Konzessionsvertrag bezüglich der Wasserversorgung vorzeitig beendet werden kann und das Wassernetz einschließlich der zur Wasserversorgung gehörenden Einrichtungen sowie die Wasserbezugsrechte zurückerlangt werden können.


b) Netze
Seit der Gründung der TWS AG im Jahr 1962 sind die Netze nicht mehr unmittelbar im Eigentum der LHS. Es ist zu klären und darüber zu verhandeln, in welcher Art und Weise und zu welchen Konditionen das Wassernetz an die LHS zurückgelangt.


c) Wasserbezugsrechte
Die LHS besitzt ebenfalls seit dem Jahr 1962 keine Wasserbezugsrechte mehr. Diese sind jedoch Voraussetzung für den Betrieb einer eigenen Wasserversorgung. Daher ist ebenfalls zu klären und auszuhandeln, wie und zu welchen Konditionen die Wasserbezugsrechte zu erlangen sind. Hierbei sind auch die Satzungen der Wasser-Zweck-verbände zu beachten. Nach der derzeitigen Satzungslage bedarf es der Zustimmung der EnBW und ggf. weiterer Mitgliedsgemeinden, um die erforderliche ¾-Mehrheit für die Aufnahme als Mitglied in den Zweckverband bzw. für den Wechsel in der Mitgliedschaft zu erreichen.


d) Organisation der Wasserversorgung
Neben der Klärung der oben geschilderten Fragen muss die mögliche Organisation der Wasserversorgung untersucht werden. Anhand des ausstehenden Gutachtens über die mögliche Gründung von Stadtwerken müssen auf der Basis einer Grobquantifizierung der laufenden Kosten, der Umsätze und der Ergebnispotentiale Business-, Finanz- und Wirtschaftsplänen erstellt werden, um eine optimale Rechts- und Organisationsform zu erhalten.

Mit der Vorlage ist der Antrag 153/2010 der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN erledigt.



Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen




Erledigte Anträge/Anfragen

153/2010 Bündnis 90/DIE GRÜNEN


Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen






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