Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T 0301, 6215, 6216
GRDrs 245/2022
Stuttgart,
12/22/2022



Satzung über die Ablösung der Stellplatzpflicht der Landeshauptstadt Stuttgart - Neuregelung mit Aufhebung der bisherigen Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.02.2023
08.02.2023
09.02.2023



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Ablösung der Stellplatzpflicht der Landeshauptstadt Stuttgart
(Stellplatzablösesatzung, SPAblS) (Stadtrecht 6/21) gem. Anlage 1 wird erlassen.



Begründung:



Die von der Stadt vereinnahmten Stellplatzablösebeträge müssen nach § 37 Abs. 6 LBO in einem angemessenen Zeitraum zweckentsprechend verwendet werden. Der Gemeinderat hat hierfür in den Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt. Mangels vorliegender Planungen für neue öffentliche Parkierungseinrichtungen ist davon auszugehen, dass die bis zum 31. Dezember 2021 vereinnahmten Stellplatzablösebeträge ab dem Jahr 2026 in jährlich unterschiedlicher Höhe bis zum Jahr 2031 mit einer Gesamtsumme von rd. 2,4 Mio. EUR an die Bauherren zurückzuzahlen sind. Dies sollte vermieden werden.


1. Ausgangslage

In den Baugenehmigungsverfahren des Baurechtsamtes werden die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze gem. § 37 LBO ermittelt. Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung des Amts für Stadtplanung und Wohnen zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Stadt bezahlt, um so die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen (Ablösebetrag). Über die Zustimmung zur Ablösung entscheidet das Amt für Stadtplanung und Wohnen. Der Abschluss von Verträgen mit Bauherren über die Leistung von Ersatzbeträgen zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung erfolgt durch das Tiefbauamt im Einvernehmen mit dem Amt für Stadtplanung und Wohnen. Der städtische Aufgabengliederungsplan wird mit der nächsten Fortschreibung entsprechend ergänzt.

Dieser Ablösebetrag staffelt sich gemäß den Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) in drei Zonen:


Zone 1: Citybereich Stuttgart 12.782,30 EUR/Stellplatz
Zone 2: Die restlichen Bereiche des inneren
Stuttgarter Stadtgebiets, Ortskerne
von Stadtteilen, weitere dichtbebaute
Gebiete und überwiegend gewerblich
genutzte Gebiete 9.203,25 EUR/Stellplatz
Zone 3: Übrige Stadtgebiete 5.624,20 EUR/Stellplatz

Die Ablösebeträge werden im Rahmen des Jahresabschlusses vollständig der innerhalb der Ergebnisrücklage gebildeten Davon-Position Parkmöglichkeiten („Parkierungsrücklage“) zugeführt. Neben den Ablösebeträgen fließen dieser Davon-Position auch die Überschüsse aus dem Parkraummanagement Stuttgart-West (GRDrs 257/2009) zu. Abgezogen wird ein Beitrag resultierend aus dem Haushaltssicherungskonzept 2009 (HSK 2009) für das Amt für öffentliche Ordnung mit 800.000 EUR/Jahr (GRDrs 849/2009).

Der Bestand dieser Rücklage hat sich seit dem Jahr 2016 in TEUR wie folgt entwickelt:

Positionen / Jahr
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Anfangsstand
-603,2
1.034,6
2.434,5
3.464,7
4.975,3
6.307,2
PRM S-West netto
1.194,9
1.308,8
727,3
923,0
359,2
509,5
Ablösebeträge LBO
513,3
253,5
386,5
615,1
1.012,7
-10,2
Entnahmen
-70,4
-162,4
-83,6
-27,5
-40,0
-40,0
Endstand
1.034,6
2.434,5
3.464,7
4.975,3
6.307,2
6.766,5


2. Vorgesehene Änderungen

Nach § 37 Abs. 6 LBO muss die Gemeinde den Ablösebetrag in einem angemessenen Zeitraum zweckentsprechend verwenden. Der Gemeinderat hat hierfür in den Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht einen Zeitraum von 10 Jahren sowie die ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Parkeinrichtungen, die der allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen, festgelegt.

Nach § 37 Abs. 6 LBO können die Beträge dagegen zwischenzeitlich für

1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,

2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen, einschließlich der Herstellung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,

3. die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen oder

4. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr

verwendet werden.

Die Öffnung der Davon-Position Parkmöglichkeiten („Parkierungsrücklage“) für diese erweiterten Verwendungsmöglichkeiten soll durch die zu beschließende Satzung in § 5 ermöglicht werden.

Mit dieser Öffnung kann der bestehende Sanierungsstau in den städtischen Parkierungseinrichtungen haushaltsneutral abgebaut werden. Auch das Amt für Revision hat in seinem Schlussbericht 2020 diese Öffnung im Zusammenhang mit der Prüfung der Ablösebeträge empfohlen.

Aus formellen Gründen werden die bisherigen Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) durch eine Satzung ersetzt. Diese Satzung wird im Stuttgarter Stadtrecht unter Ziffer 6/21 aufgenommen.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die dargestellten Änderungen ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. Durch die sich aus der Öffnung der Davon-Position Parkmöglichkeiten („Parkierungsrücklage“) ergebenden weiteren Verwendungsmöglichkeiten wird der städtische Haushalt jedoch entlastet, da für die daraus finanzierten Maßnahmen keine Mittel aus dem städtischen Haushalt bereitgestellt werden müssen.



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, WFB, SOS haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

265/2022 und 392/2022 Ziffer 1 und 2

Erledigte Anträge/Anfragen

392/2022 Ziffer 3



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

- Anlage 1: neue Satzung über die Ablösung der Stellplatzpflicht der LHS
(Stellplatzablösesatzung, SPAblS)
- Anlage 2: bisherige Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzpflicht der LHS
vom 25. Juni 1987     





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