Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1193/2021
Stuttgart,
11/12/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2021



Anpassung des Grundsteuerhebesatzes

Beantwortung / Stellungnahme

Zum 1. Januar 2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Hierbei wird der bislang der Grundsteuer zugrundeliegende Einheitswert abgeschafft. Das Land Baden-Württemberg hat von der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Künftig soll sich die Grundsteuer anhand der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts errechnen. Für Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung gibt es einen Abschlag von 30 Prozent.

Bei der Konzeption der Grundsteuerreform war ein breiter politischer Wille für die Aufkommensneutralität erkennbar. Die Gemeinden sollen also nicht die Grundsteuerreform für Steuererhöhungen nutzen. Der Bund und das Land Baden –Württemberg sehen Grundsteuermesszahlen vor, die bundes- (wenn alle Länder das Bundesmodell genutzt hätten) bzw. landesweit dazu führen, dass das Grundsteuermessbetragsvolumen nicht höher ist als vor der Reform. Sowohl der Deutsche Städtetag, als auch der Städtetag Baden-Württemberg empfehlen den Kommunen aufkommensneutrale Hebesätze.

Die "neue" Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 erhoben. Die erste neue Hauptfeststellung erfolgt aber bereits auf den Stichtag 01.01.2022. Ab dem 2. Halbjahr 2022 werden die Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg aufgefordert, auf der Grundlage der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 Grundsteuerwerterklärungen abzugeben. Von daher ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Personengruppen bereits das Jahr 2022 als Vergleichsjahr für die Aufkommensneutralität interpretieren.


Mit einer Erhöhung der Grundsteuerhebesätze auf den 01.01.2022 oder einen späteren Zeitpunkt würde sich die Vergleichsbasis erhöhen. Umgekehrt würde eine Senkung der Hebesätze dazu führen, dass das Grundsteueraufkommen für längere Zeit auf niedrigem Niveau zementiert würde.

Die Hebesätze wurden ab 2010 auf 520 v.H. erhöht. Lediglich für das Jahr 2019 wurden die Grundsteuerhebesätze einmalig nach dem Modell "Intelligente Grundsteuer" auf 420 v.H. gesenkt.



Finanzielle Auswirkungen

Eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 520 auf 570 v.H. würde zu Mehrerträgen in Höhe von 15 Mio. EUR p.a. und eine Reduzierung des Hebesatzes von 520 auf 400 v.H. zu Mindererträgen von 36 Mio. EUR p.a. führen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

--

992/2021 Die FrAKTION, 1298/2021 AfD




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




<Anlagen>