Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 9011-05
GRDrs 78/2021
Stuttgart,
03/03/2021



Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan 2021
und fortgeschriebener Finanzplanung bis 2024




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
10.03.2021
25.03.2021



Beschlußantrag:

1. Der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 mit Nachtragshaushaltsplan und der fortgeschriebenen Finanzplanung bis 2024 wird gemäß Anlagen 1, 2 und 3 zugestimmt.

2. Von der Notwendigkeit, die ausgewiesenen Finanzierungsmitteldefizite 2021 und 2022 unter Beachtung der gesetzlichen Kreditaufnahmevorschriften auszugleichen, wird Kenntnis genommen.




Begründung:


Die Verwaltung hat den Gemeinderat zuletzt am 24. September 2020 mit der GRDrs 815/2020 über die voraussichtlichen Entwicklungen für das Haushaltsjahr 2021 informiert. Am 9. Dezember 2020 wurde der Verwaltungsausschuss mit der GRDrs 1075/2020 über den Finanzstatus 2020 informiert und es wurde zugleich ein Ausblick in die Folgejahre gegeben. Der nun vorliegende Entwurf des Nachtragshaushalts 2021 ist, wie bereits der Nachtragshaushalt 2020, aufgrund der zu erwartenden finanziellen Verschlechterungen für den Haushalt durch die COVID-19-Pandemie zu erstellen.

Dass die COVID-19-Pandemie gravierende Auswirkungen auf die Finanzen der Landeshauptstadt Stuttgart haben wird, zeichnete sich bereits früh ab. Am 2. April 2020 beschloss der Gemeinderat eine Flexibilisierung im Haushaltsvollzug 2020, um die Ämter in die Lage zu versetzen, die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in Stuttgart ohne ansonsten erforderliche Verwaltungsabstimmung innerhalb ihrer Budgets aufzufangen und so die im Verwaltungsstab getroffenen Entscheidungen zügig umzusetzen.

In der Sitzung des Gemeinderates am 25. Juni 2020 berichtete die Verwaltung, dass für den Nachtragshaushalt 2020, aufgrund des guten Jahresabschlusses 2019 und der Rettungsschirme von Bund und Land, keine Reduzierung der Haushaltsansätze für 2020 und keine Kreditermächtigungen notwendig sein werden. Ebenso wurde mitgeteilt, dass absehbar ist, auch für das Haushaltsjahr 2021 einen Nachtragshaushalt verabschieden zu müssen.

Nachtragshaushalt 2021

Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Für einen Nachtrag gelten grundsätzlich dieselben Form- und Verfahrensvorschriften wie für einen regulären Haushaltsplan. Während zum Nachtrag 2020 aufgrund der Kurzfristigkeit ausnahmsweise davon abgesehen werden konnte, sind die Pflichtbestandteile der Haushaltssatzung im Rahmen des Nachtrags 2021 zwingend fortzuschreiben. Dies sind, neben der Nachtragssatzung (Anlage 1), insbesondere der fortgeschriebene Nachtragshaushaltsplan 2021 mit den Gesamt- und Teilhaushalten sowie den Investitionsübersichten (Anlage 2). Ebenfalls anzupassen ist die Finanzplanung mit Investitionsprogramm bis 2024 (Anlage 3) und die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Liquidität im Finanzplanungszeitraum (Anlage 4). Die Anpassung weiterer Pflichtanlagen zur Vorlage der Nachtragssatzung beim Regierungspräsidium (u.a. Rücklagenübersicht, Schuldenübersicht) erfolgt nach Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung 2021.

Alle zum jetzigen Zeitpunkt bekannten und abschätzbaren Auswirkungen durch die COVID-19-Pandemie zum Haushaltsjahr 2021 wurden in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen. Ebenfalls enthalten sind die finanzwirksamen Beschlüsse des Gemeinderats, wie z.B. die Bedarfe im Zuge der Entwicklung des neuen Stadtquartiers Rosenstein (GRDrs 839/2020), das Projekt „Mobile Jugendarbeit Innenstadt“ (GRDrs 657/2020), die Fortschreibung des Projektbudgets „Neubau Katharinenhospital“ (GRDrs 554/2020), die Unterstützung des Gesundheitsamts (GRDrs 429/2020 und 1023/2020) oder die Schaffung zusätzlicher Stellen im Vorgriff auf den Stellenplan 2022.

Nicht in die Ämterbudgets eingearbeitet sind mögliche Auswirkungen, die sich allein aufgrund Grundannahmen zur weiteren Pandemieentwicklung ergeben würden. Stattdessen wurde der Ansatz für die Deckungsreserve erhöht, um Corona-bedingte Mehraufwendungen für städtische Ämter und Beteiligungen auffangen zu können.

Wie bereits im Nachtragshaushalt 2020 wurden auch im Nachtragshaushalt 2021 keine Kürzungen bzw. Reduzierungen bei den Budgets der Ämter und den Investitionen vorgenommen. Damit sind notwendige Unterstützungsleistungen uneingeschränkt weiter möglich und soziale Einrichtungen, Kulturbetriebe, freie Träger im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebe als Auftragnehmer der Stadt haben trotz erschwerter Rahmenbedingungen infolge der Pandemie ein Stück weit Planungssicherheit.

Wenn Anhaltspunkte vorlagen, dass sich für einzelne Maßnahmen der Mittelabfluss verzögert, wurden die Ansätze in 2021 jedoch angepasst und in den Folgejahren berücksichtigt.

Im Ergebnishaushalt wurden folgende wesentlichen Veränderungen vorgenommen:

Auf der Ertragsseite mussten insbesondere Mindererträge bei der Gewerbesteuer (- 240 Mio. EUR; Nettoverschlechterung, d.h. unter Berücksichtigung der niedrigeren Gewerbesteuerumlage: - 220 Mio. EUR), die geringeren Erträge aus dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer (- 22,8 Mio. EUR), reduzierte Schlüsselzuweisungen vom Land (- 15,3 Mio. EUR), Mindererträge bei den Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer (- 5,0 Mio. EUR) und bei der Vergnügungssteuer (- 4,5 Mio. EUR) eingeplant werden. Wesentliche Mehrerträge gibt es hingegen bei der Leistungsbeteiligung des Bundes nach SGB II (+ 68,9 Mio. EUR) aufgrund höherer Aufwendungen sowie der Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (+ 13,9 Mio. EUR), da sich der an die Kommunen zu verteilende Anteil an der Umsatzsteuer erhöht hat. Im Gegensatz zum Haushaltsjahr 2020 gibt es bisher für 2021 keine Zusagen über weitere finanzielle Hilfen für die Kommunen durch Bund und Land zur Kompensation von Pandemie-bedingten Verschlechterungen.

Bei den Aufwendungen wurden die bereits bekannten bzw. geschätzten finanziellen Auswirkungen von Corona bei den städtischen Beteiligungen, wie z. B. der Verlustausgleich beim BBS und der Gesellschafterzuschuss bei der Projektgesellschaft Neue Messe, berücksichtigt (insgesamt - 21,0 Mio. EUR). Weitere Mehraufwendungen ergeben sich insbesondere im Bereich der sozialen Leistungen (- 54,6 Mio. EUR) aufgrund der zu erwartenden steigenden Fallzahlen. Für die Finanzierung von noch nicht bekannten Mehraufwendungen bei den Beteiligungen und den Ämtern infolge von Corona wird die Deckungsreserve um 50 Mio. EUR erhöht.

Im Sonderergebnis reduziert sich der erwartete Aufwand aus der Abschreibung von Dauerverlustbeteiligungen um 2,9 Mio. EUR.

Unter Berücksichtigung aller Änderungen wird in 2021 nun ein ordentliches Ergebnis in Höhe von - 378,4 Mio. EUR erwartet (- 318,7 Mio. EUR Verschlechterung). Das fortgeschriebene Gesamtergebnis beträgt - 367,6 Mio. EUR (- 315,8 Mio. EUR Verschlechterung).

Im Finanzhaushalt wurden die finanzwirksamen Änderungen des Ergebnishaushalts übernommen.

Zudem wurden bei allen Ämtern die erwarteten Mittelabflüsse der Investitionsprojekte sowie die voraussichtlichen Einzahlungen aus Zuweisungen abgefragt. In vielen Fällen wird mit einem späteren Mittelabfluss gerechnet, sodass die Ansätze in 2021 hierfür reduziert werden konnten. Andererseits wurden, auf Grundlage der geplanten Ankäufe, die Grunderwerbsmittel in 2021 um 115 Mio. EUR (auf 160 Mio. EUR) erhöht und Beschlüsse des Gemeinderats, wie z. B. die städtische Eigenanteile an einem möglichen Innovationspark Künstliche Intelligenz (GRDrs 17/2021), der Baubeschluss zum Neubau einer Mensa der Rappachschule ( GRDrs 665/2020) sowie die Berücksichtigung von Mehrkosten bei den Sportanlagen Benzstraße (GRDrs 880/2020), beim Projekt Rosensteintunnel (GRDrs 4/2021) und beim Quartiers-Parkhaus Neckarpark (GRDrs 451/2020), berücksichtigt. Insgesamt erhöht sich damit der Finanzierungssaldo aus Investitionstätigkeit um 130,0 Mio. EUR auf - 676,7 Mio. EUR.

Unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen Zahlungsmittelbedarfs aus laufender Verwaltungstätigkeit ergibt sich eine Änderung des Finanzierungmittelbestands in Höhe von - 882,3 Mio. EUR und somit ein zusätzlicher Finanzierungsmittelbedarf in Höhe von 451,6 Mio. EUR.

In den Teilergebnishaushalten und den Investitionsübersichten sind die wichtigsten Änderungen erläutert. Bei Investitionsprojekten, bei denen sich lediglich der voraussichtliche Mittelabfluss zeitlich verzögert, wird auf das Investitionsprogramm verwiesen.

Haushaltsrechtliche Wertung und Liquiditätsplanung

Entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben soll das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) ausgeglichen werden (§ 80 GemO). Die Stufen des Haushaltsausgleichs bei Verfehlung dieser Vorgabe wurden bereits mit GRDrs 815/2020 „Konzept zur Verbesserung der Ertragskraft der Ergebnishaushalte / Nachtrag 2021“ dargestellt.

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Handreichung an die Rechtsaufsichtbehörden diese darum gebeten, bei der Prüfung der Haushaltssatzungen der Kommunen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 im Rahmen des geltenden Rechts Augenmaß gelten zu lassen. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob ein Defizit im Ergebnishaushalt Corona-bedingt ist.

Mit dem Regierungspräsidium Stuttgart hat sich die Finanzverwaltung hierzu auf Basis der konkreten Eckdaten des Nachtragshaushalts vorab ausgetauscht.

In einer Videokonferenz zwischen Herrn BM Fuhrmann und der Kämmerei einerseits und der Regierungsvizepräsidentin von Strauch sowie dem Referat 14 „Kommunales, Stiftungen, Sparkassenwesen und Tariftreue" des RPS andererseits wurde die drastische Schuldenentwicklung neben dem hohen Liquiditätsverzehr hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass sich die Finanzsituation der LHS ausweislich der Eckdaten im Finanzplanungszeitraum stark einengen wird. Während im Nachtrag 2021 auf die Auswirkungen der Pandemie reagiert wurde, sollte für die Finanzplanung bis 2024 zudem die Umsetzbarkeit des ausgewiesenen Investitionsvolumens bei gleichzeitig sehr hohen Finanzierungsmitteldefiziten möglichst nochmals genau analysiert und das Kreditfinanzierungsverbot für laufende Auszahlungen beachtet werden.

Ausdrücklich erfolgte noch keine Festlegung auf ein mögliches Ergebnis im Rahmen der ausstehenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorzulegenden Nachtrags.

Eine Deckung der Finanzierungsmittelbedarfe in der fortgeschriebenen Finanzplanung ausschließlich über Neuverschuldung hätte in den Jahren bis 2024 die Einplanung von Kreditaufnahmen in Höhe von 1 Mrd. EUR notwendig gemacht. Deren Zulässigkeit wäre bei derzeit vorhandener sehr hoher (aber für Ermächtigungsübertragungen und für bestimmte Zwecke gebundener) Liquidität zumindest in Frage zu stellen.

Das Regierungspräsidium hat dringend eine Neupriorisierung sämtlicher Aufgaben, Maßnahmen und Investitionsprojekte angemahnt, wie es dies bereits mit seinem Haushaltserlass zum Doppelhaushaltsplan 2020/2021 ausgeführt hatte, um die Verschuldung zu begrenzen bzw. die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln zu sichern.

Auf Basis der haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Haushaltsausgleich und der Kreditaufnahmevorschriften hat die Stadtkämmerei nachfolgende Überlegungen angestellt und Vorschläge zur Finanzierung des Nachtrags 2021 erarbeitet.

a) Entsprechend Antrag 518/2020 Ziffer 1 von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, SPD, FrAKTION und PULS, sollen die Lücken des Haushaltsjahres 2021 im Ergebnishaushalt ohne strukturelle Einsparungen geschlossen werden.

Im Ergebnishaushalt wird im Nachtrag 2021 mit einem negativen ordentlichen Ergebnis in Höhe von - 378,4 Mio. EUR gerechnet. Dieser Fehlbetrag kann durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden (voraussichtlicher Stand zum 1.1.2021: 2,627 Mrd. EUR). Damit ist haushaltsrechtlich ein alternativer Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 2 GemO möglich.

b) Allerdings findet ein ungedeckter Ressourcenverzehr statt. Das führt, zumindest betriebswirtschaftlich betrachtet, zu höheren Finanzierungsmittelbedarfen in späteren Jahren, da die Abschreibungen nicht im laufenden Haushaltsjahr erwirtschaftet werden und damit Ersatzinvestitionen nicht refinanziert sind.

c) Äußerst bedenklich ist zudem, dass in den Jahren 2021 und 2022 im Finanzhaushalt jeweils ein hoher negativer Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausgewiesen wird (- 212,8 / - 156,4 Mio. EUR). Als Nachweis für die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im Ergebnishaushalt mindestens ein Zahlungsmittelüberschuss in Höhe der ordentlichen Tilgung der Kredite zu erwirtschaften. Auch wenn das nicht explizit im Haushaltsrecht ausgeführt ist, bedeutet das für Jahre ohne veranschlagte Tilgungsauszahlungen, dass zumindest eine schwarze Null erreicht werden muss. Ist dem nicht so, werden laufende Auszahlungen wie Löhne oder Mieten nicht aus eigener Ertragskraft im Haushalt gedeckt.

Da Kredite nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden dürfen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 GemO), muss folglich in Haushaltsjahren mit einem Zahlungsmittel
bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit eine anderweitige Finanzierung der ergebniswirksamen Auszahlungen nachgewiesen werden. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: der Einsatz vorhandener Liquidität aus Vorjahren und sogenannte Ersatzdeckungsmittel in Form von nicht zweckgebundenen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit, also insbesondere aus Veräußerung von Anlagevermögen.

Im Jahr 2021 stehen nach derzeitigen Erwartungen rund 457,7 Mio. EUR freie liquide Mittel aus Vorjahren zur Verfügung, womit die konsumtiven Auszahlungen zumindest rechnerisch finanziert sind.

d) Davon unberührt ist die Pflicht, für Auszahlungen eines Haushaltsjahrs ausreichend – ungebundene – Finanzierungsmittel vorzuhalten (§ 89 Abs. 1 GemO). Aufgrund der zahlungswirksamen Veränderungen im Ergebnishaushalt und bei den Investitionen entsteht in 2021 ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf in Höhe von 451,6 Mio. EUR.

Durch die gegenüber dem Nachtragshaushaltsplan erwarteten Verbesserungen im Jahr 2020 stehen voraussichtlich zusätzliche Finanzierungsmittel aus freier Liquidität von 334,3 Mio. EUR zur Verfügung. Weitere 22,6 Mio. EUR können für neu im Nachtrag 2021 veranschlagte Auszahlungen zweckentsprechend aus davon-Positionen finanziert werden. Aus Stiftungsmitteln stehen zusätzliche 2,7 Mio. EUR zur Verfügung.

Eine Kreditaufnahme wurde insbesondere wegen der Vorgabe aus § 78 Abs. 2 GemO, wonach Kredite das letzte Finanzierungsmittel darstellen, nicht eingeplant. Somit besteht noch ein
Finanzierungsmittelbedarf 2021 von 92,1 Mio. EUR.

Haushaltsrechtlich sind vor der Veranschlagung von Darlehen auf jeden Fall weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu untersuchen. Wie in Anlage 4 ausgewiesen, wird von einer Liquidität zum Jahresanfang 2021 von 1,559 Mrd. EUR (Zeile 8) ausgegangen. Hierzu kommt noch Liquidität, die in Ermächtigungsübertragungen gebunden ist. Es ist daher ausreichend Liquidität zu Deckung des Finanzierungsmittelbedarfs 2021 vorhanden. Eine Festlegung, aus welchen Teilen der liquiden Mittel das endgültig getragen wird, sollte noch zurückgestellt werden. Insbesondere durch die laufenden Jahresabschlussarbeiten 2020 und die Ermittlung der Ermächtigungsübertragungen nach 2021 sind noch relevante Veränderungen bei der verfügbaren freien Liquidität möglich.

Dies führt rechnerisch zu „negativer“ freier Liquidität (vgl. Anlage 4, Zeile 17), was eine vorübergehende Innenfinanzierung (ähnlich einem „inneren Darlehen“ im früheren Haushaltsrecht) darstellt.

Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 wird – unter Betrachtung sämtlicher vorhandener liquiden Mittel und Mittelbindungen – geprüft, ob überhaupt und wenn ja, welche, Mittelbindungen reduziert werden könnten, um ausreichend Finanzierungsmittel ausweisen zu können. Hier wären z.B. Kürzungen bei Ermächtigungsübertragungen oder Anpassungen bei den Mittelreservierungen in davon-Positionen möglich.

e) Im Finanzplanungsjahr 2022 würden nach derzeitiger Planung allerdings keine freien liquiden Mittel aus Vorjahren mehr zur Verfügung stehen und die veranschlagten Ersatzdeckungsmittel (33,2 Mio. EUR) wären nicht ausreichend, um den Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit i. H. v. 156,4 Mio. EUR zu decken. Da eine Finanzierung aus Darlehen hierfür ausscheidet, bleibt eine Deckungslücke in entsprechender Höhe im Planjahr 2022 vorerst stehen (s. Anlage 4, Zeilen 14 und 17). Bis zur Einbringung des Entwurfs zum Doppelhaushaltsplan 2022/2023 ist deren Finanzierung sicher zu stellen.

Durch dieses Vorgehen in der Liquiditätsplanung zu den Haushaltsjahren 2021 und 2022 wird gegen den Soll-Grundsatz aus § 22 Abs. 2 GemHVO verstoßen, da die Mindestliquidität rechnerisch unterschritten wird. Die Kreditaufnahmevorschriften sind jedoch vorrangig zu erfüllen.

Die erforderliche Liquiditätsreserve im Kassenbestand zur Sicherstellung laufender Auszahlungen macht es eventuell erforderlich, im Geldanlagenmanagement gegenzusteuern. Kurzfristig ist es auch denkbar, dass es unwirtschaftlich wäre, Geldanlagen aufzulösen; die Stadtkämmerei wird jedoch nur in einem unabweisbaren Falle von der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten Gebrauch machen.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle finanzwirksamen Beschlüsse und Entwicklungen in 2021, denen keine Deckungsmöglichkeiten gegenüberstehen, die Finanzierungsmitteldefizite erhöhen und damit im Rahmen des Jahresabschlusses bzw. zum Beschluss über den Doppelhaushaltsplan 2022/2023 den Entscheidungsdruck z. B. hinsichtlich Kürzung oder Verschiebung von investiven Ermächtigungen oder Anpassung von davon-Positionen erhöhen können.

Dessen ungeachtet kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Laufe des Jahres 2021 ein weiterer Nachtragshaushalt aufgestellt werden muss, um die Finanzierung der Auszahlungen sicher zu stellen.



Finanzielle Auswirkungen




Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 518/2020 Ziffer 1 von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, SPD, FrAKTION und PULS


Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

1. Nachtragshaushaltssatzung 2021
2. Nachtragshaushaltsplan 2021
3. Finanzplanung mit Investitionsprogramm bis 2024
4. Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Liquidität

Hinweis: Die vollständige Anlage 2 und die Anlagen 3 und 4 sind nur in CUPARLA/KSD und im Internet eingestellt.


Nachtragshaushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für das
Haushaltsjahr 2021




Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. März 2021 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:



§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt neu festgesetzt:
Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR
Veränderung um



EUR
Neu festgesetzte
(Gesamt-)
Beträge

EUR
      1. Ergebnishaushalt
1.1Ordentliche Erträge
3.376.801.894
-186.241.900
3.190.559.994
1.2Ordentliche Aufwendungen
-3.436.542.431
-132.415.200
-3.568.957.631
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis
-59.740.537
-318.657.100
-378.397.637
1.4Außerordentliche Erträge
20.000.000
0
20.000.000
1.5Außerordentliche Aufwendungen
-12.100.000
+2.900.000
-9.200.000
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis
7.900.000
+2.900.000
10.800.000
1.7Veranschlagtes Gesamter-gebnis

-51.840.537
-315.757.100
-367.597.637
2. Finanzhaushalt
2.1Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
3.323.427.544
-186.241.900
3.137.185.644
2.2Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
-3.217.552.562
-132.431.700
-3.349.984.262
2.3Zahlungsmittelüberschuss
/-bedarf des Ergebnishaushalts
105.874.982
-318.673.600
-212.798.618
2.4Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit
65.697.040
-3.311.000
62.386.040
2.5Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
-612.371.325
-126.677.200
-739.048.525
2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf aus Investitionstätigkeit
-546.674.285
-129.988.200
-676.662.485
2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf
-440.799.303
-448.661.800
-889.461.103
Absetzung der pauschal veranschlagten aktivierten Eigenleistungen
7.869.000
0
7.869.000
2.8Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit
2.200.000
-2.200.000
0
2.9Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit
0
-750.000
-750.000
2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
2.200.000
-2.950.000
-750.000
2.11Veranschlagte Änderung
des Finanzierungsmittel-
bestands, Saldo des Finanzhaushalts
-430.730.303
-451.611.800
-882.342.103

Im Finanzierungsmittelbestand aus Vorjahren sowie aus davon-Positionen, gebundener Liquidität und Stiftungsgeldern stehen hierfür Eigenmittel zur Verfügung.


§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird von bisher

2.200.000 EUR
auf
0 EUR
festgesetzt.





§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird von bisher

183.107.000 EUR
auf
547.728.100 EUR
festgesetzt.





§ 4 Kassenkredite

Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.





§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze werden nicht geändert.

Stuttgart, den 25. März 2021 Bürgermeisteramt
In Vertretung

(gez.) Thomas Fuhrmann

Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


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