Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
73
2
Verhandlung
Drucksache:
624/2016
GZ:
T/67
Sitzungstermin:
15.03.2017
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Föll
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
fr
Betreff:
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
2. Anpassung der Benutzungsentgelte für das
Krematorium sowie Beibehaltung der
Provisionsgewährung
3. Erhöhung der Bearbeitungsentgelte des
Städtischen Bestattungsdienstes
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 24.01.2017, öffentlich, Nr. 11
Verwaltungsausschuss vom 25.01.2017, öffentlich, Nr. 1
Gemeinderat vom 26.01.2017, öffentlich, Nr. 2
jeweiliges Ergebnis: Zurückstellung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 14.03.2017, öffentlich, Nr. 98
Ergebnis: einmütige Zustimmung mit der Maßgabe, bis zur Sitzung des Verwaltungsausschusses zu prüfen, ob die Ruhezeit für Kinder unter 2 Jahren denen von Kindern bis zu 10 Jahren angeglichen werden kann, ohne die Gebühr zu erhöhen.
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 02.03.2017, GRDrs 624/2016, mit folgendem
Beschlussantrag:
1. Dem Vorschlag der Verwaltung, ab dem 01.05.2017 die Friedhofsgebühren entsprechend der Gebührentabelle (
Anlage 3
) für
- Erdbestattungen A 1.01 – A 1.08
- Urnenbeisetzungen A 2.01 – A 2.24
- die Benutzung des Leichenhauses A 3.08
- die Abräumung von Gräbern A 4.01 – A 4.13
- Wahlgräber B 1.01 – B 1.02
B 1.05 – B 1.06
B 2.01 – B 2.08
B 5.01 – B 5.04
B 6.01 – B 6.02
B 6.04 – B 6.05
- die Verwaltungsgebühren C 1.01 – C 1.30
zu ändern, wird zugestimmt.
Die Gebührensätze für alle anderen Gebührentatbestände werden nicht geändert. Der Gemeinderat genehmigt die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlage 5.
Die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Stadtrecht 7/3) wird gemäß
Anlage 2
beschlossen.
2. Die Benutzungsentgelte für das Krematorium (Stadtrecht 7/3 a) werden gemäß
Anlage 4/1
ab dem 01.05.2017 neu festgesetzt. Die Gewährung von Vermittlungsprovisionen an Bestattungsunternehmen in Höhe von 60 bis 80 EUR je Einäscherung wird beibehalten.
3. Die Bearbeitungsentgelte für den Städtischen Bestattungsdienst (Stadtrecht 7/3 b) werden gemäß
Anlage 4/2
ab dem 01.05.2017 neu festgesetzt.
Zu der in der gestrigen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik (UTA) aufgekommenen Frage, ob die Ruhezeit von Kindern unter zwei Jahren denen von Kindern bis zu 10 Jahren angeglichen werden kann, ohne die Gebühr zu erhöhen, trägt BM
Thürnau
vor, zur Beratung stehe die Friedhofsgebührensatzung. Die Regelungen für Liegezeiten seien dagegen Bestandteil der Friedhofssatzung (zuletzt geändert zum 01.12.2016).
Die nachgefragte Angleichung der Ruhezeit sei möglich, seitens der Verwaltung werde aber vorgeschlagen, dafür nicht gesondert eine Änderung der Friedhofssatzung vorzunehmen, sondern diese Angleichung in die nächste Änderung der Friedhofssatzung aufzunehmen; diese Satzung werde regelmäßig alle zwei Jahre neu aufgelegt. Eine gesonderte Änderung der Friedhofssatzung wäre mit viel Arbeit und Kosten verbunden. Die jährlichen Bestattungsfallzahlen von 0 bis 2-Jährigen beziffert er auf ca. 30 pro Jahr.
Dieser Vorgehensweise stimmt StR
Winter
(90/GRÜNE) zu. Der UTA, so seine Einschätzung, habe gestern das in der von BM
Thürnau
genannten Fragestellung enthaltene Anliegen geteilt.
EBM
Föll
stellt abschließend fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag einmütig
zu
.
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