Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: 1001-00
GRDrs 672/2022
Stuttgart,
10/18/2022



Gesetzliche Änderung im Staatsangehörigkeitsgesetz
- Personalmehrbedarf bei der Dienststelle Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Amts für öffentliche Ordnung deurch erhöhte Antragszahlen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich26.10.2022



Beschlußantrag:

1. Von der gesetzlichen Rechtsänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz wird Kenntnis genommen. 2. Vom zusätzlichen vordringlichen und unabweisbaren Personalbedarf bei der Einbürgerungsbehörde in Höhe von 2,02 Stellen in EG 7, 3,09 Stellen in A 9m und 1,43 Stellen in A 10 wird Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Stellenschaffung ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2024 zu treffen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums wird im Spätherbst/Winter 2022 eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft treten. Die Neuregelungen erweitern den Kreis der potentiellen Einbürgerungsbewerber erheblich (z.B. Reduzierung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 auf 5 Jahre; keine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mehr erforderlich).

Das Innenministerium Baden-Württemberg hält es daher für „dringend geboten, die Einbürgerungsbehörden mit mehr Personal auszustatten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist damit zu rechnen, dass bei den Einbürgerungsbehörden deutlich mehr Einbürgerungsanträge eingehen.“ (Anlage 1).

Die Einbürgerung stellt zudem einen wichtigen Bestandteil des Stuttgarter Bündnis für Integration dar.

An der zeitnahen Einbürgerung von gut integrierten und lange in Deutschland lebenden Ausländern besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse (siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 83,37). Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels gilt es, diese Personen langfristig für die Bundesrepublik Deutschland und die Landeshauptstadt Stuttgart „zu gewinnen“.

Laut Auswertung des Ausländerzentralregisters (Stichtag 31.12.2021) leben 90.015 Ausländer*innen in Stuttgart, die derzeit die zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen (mind. 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt). Alleine durch die Verkürzung der für die Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten erhöht sich diese Zahl um 35.519 potenzielle Antragssteller*innen. Dies entspricht einer Erhöhung um 39,46%. Mit einer entsprechenden Erhöhung der Einbürgerungsantragszahlen ist zu rechnen. Auf Grund der weiteren, geplanten Gesetzesänderungen, ist darüber hinaus von einem noch weiter erhöhten Antragsvolumen auszugehen (voraussichtlich bis zu 75%). Die geplante Gesetzesänderung hat auch auf andere Bereiche der Aufgabenerledigung der Einbürgerungsbehörde Auswirkungen (z.B. Prüfung des Geburtserwerbs der dt. Staatsangehörigkeit). Hier genügt es künftig, dass ein Elternteil, statt bisher 8 Jahren nur noch 5 Jahre dauerhaft rechtmäßig im Bundesgebiet leben muss, damit sein in Deutschland geborenes Kind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann. Jede erfolgte Einbürgerung entlastet unmittelbar die Ausländerbehörde. D.h. der/die Eingebürgerte benötigt weder für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels noch für einen Passübertrag einen Termin bei der Ausländerbehörde.

Es ergibt sich auf Grund der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Stellenbedarf von:

Aufteilung innerhalb SG5EingruppierungAufteilung in %Stellen-
verteilung
InformationEG 7
30,8
2,02
SachbearbeiterA 9m
47,3
3,09
A 10
21,9
1,43
Gesamt
6,54

Durch die ständige Fortschreibung der Organisationsuntersuchung ist zudem gewährleistet, dass der jeweils aktuelle Stellenbedarf abgebildet wird.

Die räumliche Unterbringung der zusätzlichen Stellen ist gewährleistet.

Sofern das Gesetz zum Beginn des Haushaltsjahres 2023 noch nicht in Kraft getreten sein sollte, erfolgt die Besetzung der Stellen erst zum Inkrafttreten des Gesetzes.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die Stellenschaffung im Vorgriff auf den Stellenplan 2024 entstehen Personalkosten in Höhe von insgesamt 508.340 € (110.090 € (EG7), 266.976 € (A9m), 131.274 (A10).

Das "Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)", das voraussichtlich am 01.12.2022 in Kraft treten soll, ist nicht berücksichtigt.




Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Clemens Maier
Bürgermeister


Anlagen

1

<Anlagen>



zum Seitenanfang