Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 0351-00
GRDrs 14/2014
Stuttgart,
02/21/2014



Verfahren zur Bestellung der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/innen in den inneren Stadtbezirken - Ergänzung der Hauptsatzung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
12.03.2014
13.03.2014



Beschlußantrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 16. Februar 1978), zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (Amtsblatt vom 8. August 2013), wird gemäß Anlage 1 ergänzt.



Begründung:


Nach § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/innen (innere Stadtbezirke) mit der Neubildung der Bezirksbeiräte.
Die Neubildung der Bezirksbeiräte findet im Rahmen einer Bezirksbeiratssitzung statt, die von einem ordnungsgemäß legitimierten Bezirksvorsteher zu leiten ist. Daher kann die Neubildung der Bezirksbeiräte in den inneren Stadtbezirken erst nach der Wahl der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/innen im Gemeinderat stattfinden.

Im Gegensatz zur Verteilung der Bezirksbeiratssitze (§ 21 Abs. 6 der Hauptsatzung, siehe Anhang) ist bislang das Vorschlagsrecht für die Bezirksvorsteher/innen in den inneren Stadtbezirken im Stuttgarter Stadtrecht nicht geregelt.

Dies führte in der Vergangenheit – abhängig von den Wahlergebnissen – dazu, dass vor der Suche nach geeigneten Persönlichkeiten eine Verständigung der Gemeinderatsfraktionen über den Rechenweg für die Vorschlagsrechte nötig war. Folgende Anknüpfungspunkte im Wahlergebnis wurden dabei für das Verhältnis der Vorschlagsrechte diskutiert:


Entsprechend lange Zeit dauerte es, bis sich die Parteien geeinigt sowie die Personenvorschläge eingereicht hatten. Erst danach konnte die Wahl im Gemeinderat vorbereitet werden.

Diese offene Frage soll durch eine Festlegung des Verfahrens zur Berechnung der Vorschlagsrechte dauerhaft geklärt werden. Dafür genügt eine Ergänzung der bisherigen Regeln. Diese bleiben bestehen, lediglich eine Festlegung des Berechnungsmodus wird eingefügt.

Als Anknüpfungspunkt für die Vorschlagsrechte wird das Gesamtstimmenergebnis in der Innenstadt gewählt. Der relevante Bereich deckt sich örtlich mit dem Gebiet, für das die ehrenamtlichen Bezirksvorsteher zuständig sind, so dass deren Legitimität unterstützt wird. Außerdem werden Ungenauigkeiten durch mehrfache Auf- oder Abrundungen vermieden, die bei einer Anknüpfung an die Sitzzahlen der Bezirksbeiräte die Genauigkeit des Ergebnisses beeinträchtigen könnten. Es gilt dabei das nach jetziger Rechtslage im Bereich der Kommunalwahlen anzuwendende Auszählverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.

Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

Satzung zur Ergänzung der Hauptsatzung


Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart
vom 1. Januar 1978


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am…………aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1

Die Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 v. 16. Februar 1978, zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (Amtsblatt vom 8. August 2013) wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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