Begründung: Nach § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/innen (innere Stadtbezirke) mit der Neubildung der Bezirksbeiräte. Die Neubildung der Bezirksbeiräte findet im Rahmen einer Bezirksbeiratssitzung statt, die von einem ordnungsgemäß legitimierten Bezirksvorsteher zu leiten ist. Daher kann die Neubildung der Bezirksbeiräte in den inneren Stadtbezirken erst nach der Wahl der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher/innen im Gemeinderat stattfinden. Im Gegensatz zur Verteilung der Bezirksbeiratssitze (§ 21 Abs. 6 der Hauptsatzung, siehe Anhang) ist bislang das Vorschlagsrecht für die Bezirksvorsteher/innen in den inneren Stadtbezirken im Stuttgarter Stadtrecht nicht geregelt. Dies führte in der Vergangenheit – abhängig von den Wahlergebnissen – dazu, dass vor der Suche nach geeigneten Persönlichkeiten eine Verständigung der Gemeinderatsfraktionen über den Rechenweg für die Vorschlagsrechte nötig war. Folgende Anknüpfungspunkte im Wahlergebnis wurden dabei für das Verhältnis der Vorschlagsrechte diskutiert: