Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags steht dem Mitgesellschafter Klinikum Stuttgart gKAöR ein Erwerbsrecht (Vorkaufsrecht) zu, das dieser bis 04.09.2021 ausüben kann.
Nicht erforderlich ist, dass die Sporthilfe einen wirksamen Vertrag über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils vorlegt. Die Regelung des § 463 BGB sieht dies zwar grundsätzlich für die Auslösung von Fristen bei Vorkaufsrechten vor. Hiervon wurde jedoch durch den Gesellschaftsvertrag rechtlich wirksam abgewichen. Der Gesellschaftsvertrag fordert lediglich eine schriftliche Anzeige der Veräußerungsabsicht, ohne den beabsichtigten Erwerber und Erwerbspreis nennen zu müssen.
Mit der Erklärung der Ausübung des Erwerbsrechts wird zugleich der Vertrag über den Erwerb des Gesellschaftsanteils der Sportklinik beschlossen.
Nach den vertraglichen Bestimmungen ist die Ausübung des Erwerbsrechts durch das Klinikum Stuttgart als Gesellschafter auch dann möglich, wenn keine Einigung über den Übernahmepreis besteht. In diesem Fall wird der Übernahmepreis durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt. Grundsätzlich ist der vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Wert für beide Parteien verbindlich. Im Streitfall kann gerichtlich nur überprüft werden, ob die Wertermittlung entsprechend den vertraglich vereinbarten Wertermittlungsverfahren durchgeführt wurde und ob der Wirtschaftsprüfer die ihm bei der Wertermittlung eröffneten Bewertungsspielräume offensichtlich überschritten hat.
Das Erwerbsrecht wiederum erlischt spätestens 9 Monate nach Zugang der Absichtsanzeige, Anteile abzutreten, wenn die Erwerbsabsicht nicht vorher mitgeteilt wurde. Ist nach Ablauf dieser Frist das Erwerbsrecht erloschen, ist der Gesellschafter, der die Veräußerungsabsicht angezeigt hat befugt, seine Anteile entsprechend anderweitig zu veräußern. Der Verwaltungsrat des Klinikums Stuttgart gKAöR hat in seiner Sitzung am 09.07.2021 über die mögliche Übernahme der Geschäftsanteile an der Sportklinik GmbH ausführlich beraten und die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorstand – vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats – beschlossen. Unter Abwägung der Perspektiven des Unternehmens wird im Erwerb der Geschäftsanteile und der Alleingesellschaftereigenschaft der Sportklinik GmbH für die Krankenhausstruktur in der Landeshauptstadt und der Aufgabenstellung des Klinikums Stuttgart gKAöR die beste und zukunftsfähigste Alternative gesehen. Die formellen Beschlüsse zum Anteilserwerb sind überwiegend im Verwaltungsrat der Klinikums Stuttgart gKAöR und in der Gesellschafterversammlung der Sportklinik GmbH zu treffen. Aus Sicht der Landeshauptstadt ist die Sportklinik GmbH eine mittelbare Beteiligung. Nach §§ 102b Abs. 3 und § 105a GemO ist bei Beteiligung der Kommunalanstalt an einem anderen Unternehmen die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich. Dies gilt auch für die Übernahme des Mehrheitsanteils. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GemO sind erfüllt und auch die Vorgaben der §§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und 103 a GemO bereits im Gesellschaftsvertrag der Sportklinik GmbH verankert. Gemäß § 11 des aktuell gültigen Gesellschaftsvertrags der Sportklinik erfolgt die Entsendung von jeweils zwei Aufsichtsräten durch die namentlich festgelegten Gesellschafter. Mit Übergang der Geschäftsteile auf das Klinikum Stuttgart entspricht dies nicht mehr den Forderungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO nach einem angemessenen Einfluss in den Überwachungsorganen der Gesellschaft. Durch den Weisungsbeschluss an den Verwaltungsrat wird sichergestellt, dass mit dem Übergang der Geschäftsanteile auf das Klinikum Stuttgart gKAöR diesem auch gesellschaftsvertraglich das alleinige Entsendungsrecht aller Aufsichtsratsmitglieder eingeräumt wird. Die Verankerung der weiteren, gesetzlich zu beachtenden aber bereits im Gesellschaftsvertrag berücksichtigten, Vorgaben der §§ 102 ff GemO im Beschlussantrag erfolgen aus Gründen der Sicherheit. Die vorgenannten Formulierungen lassen eine abschließende Zustimmung des Gemeinderats zu. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit und der weiterfolgenden Behandlung im Verwaltungsrat geschaffen werden, ohne dass es einer erneuten Befassung im Gemeinderat bedarf. Da der Beschluss des Gemeinderats gemäß 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist und erst nach Genehmigung oder Ablauf eines Monats vollzogen werden darf (§ 121 Abs. 2 GemO), ist eine Zustimmung in der Sitzung am 28.07.2021 zwingend erforderlich, um das Erwerbsrecht fristgerecht ausüben zu können. Finanzielle Auswirkungen Die Übernahme des Geschäftsanteils erfolgt durch Mittel des Klinikum Stuttgart gKAöR. Thomas Fuhrmann Bürgermeister Anlagen Gesellschaftsvertrag der Sportklinik Stuttgart GmbH Finanzielle Auswirkungen Die Übernahme des Geschäftsanteils erfolgt durch Mittel des Klinikum Stuttgart gKAöR. Anlagen Gesellschaftsvertrag der Sportklinik Stuttgart GmbH <Anlagen> zum Seitenanfang