Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 756/2014
Stuttgart,
10/22/2014



Kapitalerhöhungen bei der Stuttgarter Straßenbahnen AG und der Hafen Stuttgart GmbH



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
05.11.2014
06.11.2014



Beschlußantrag:

1. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (SVV) und in der Hauptversammlung der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) wird ermächtigt den folgenden Beschlussanträgen zuzustimmen: 2. Der Vertreter der Stadt in der Hauptversammlung der SSB wird ermächtigt der Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SSB AG und der SSB-Reisen GmbH zuzustimmen.

3. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der SVV wird ermächtigt einer Zuführung in die Kapitalrücklage der Hafen Stuttgart GmbH (HSG) durch die SVV in Höhe von 2.400.000 EUR zuzustimmen.

Begründung:


1. Kapitalerhöhung bei der SSB
Im Jahr 2014 konnte die SSB aus dem Verkauf von Immobilien insgesamt Buchgewinne in Höhe von rd. 29.000.000 EUR realisieren. Durch diesen Sondereffekt würde die SSB aus heutiger Sicht für das Jahr 2014 einen Jahresüberschuss ausweisen. Mit diesem Jahresüberschuss wäre aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen zunächst die gesetzliche Rücklage der SSB zu dotieren, bis sie 10 % des Grundkapitals erreicht hat. Ein ggf. darüber hinausgehender Jahresüberschuss wäre aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages an die SVV abzuführen.

Um die realisierten Buchgewinne zur Kapital- und Liquiditätsstärkung bei der SSB zu erhalten, soll noch im Jahr 2014 eine Kapitalzuführung durch die SVV vorgenommen werden. Aufgrund aktienrechtlicher Vorschriften sind die neuen Aktien den Aktionären entsprechend dem bisherigen Anteil am Grundkapital anzubieten. Dabei muss der Wert einer neuen Aktie mindestens dem Wert der alten Aktie (51,168 EUR) entsprechen. Entsprechend ergibt sich Betrag in Höhe von 25.001.964 EUR für die Kapitalzuführung. Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 142:25 zum Bezug angeboten. Die Stadt wird auf die Bezugsrechtsausübung für die neuen Aktien verzichten, da die Kapitalzuführung ausschließlich durch die SVV vorgenommen wird. Bei der SVV sind aufgrund des wegfallenden Verlustausgleichs der SSB entsprechende Mittel vorhanden.

Der Vorstand der SSB wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Bedingungen und Fristen für die Ausübung des Bezugsrechts.

Durch die Kapitalzuführung erhöht sich das Grundkapital der SSB von derzeit 142.000.000 EUR auf 167.001.964 EUR. Die Anzahl der Aktien steigt von 2.775.178 auf 3.263.803 Stück. Aufgrund der alleinigen Wahrnehmung des Bezugsrechts für die neuen Aktien durch die SVV ändern sich die Beteiligungsverhältnisse bei der SSB. Derzeit sind die SVV mit 90,1% und die LHS mit 9,9 % an der SSB beteiligt. Nach der Kapitalzuführung wird die SVV 91,6 % und die LHS 8,4 % an der SSB halten. Die Stadt bleibt jedoch weiterhin direkt bzw. indirekt über die SVV zu 100 % an der SSB beteiligt. Wegen der Erhöhung des Grundkapitals ist eine Änderung der SSB-Satzung notwendig. § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 167.001.964 EUR (in Worten einhundert siebenundsechzig Millionen eintausend neunhundertsechsundvierzig Euro) und ist eingeteilt in 3.263.803 Aktien (Stückaktien), die auf den Namen lauten.“

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2014 der SSB wird entschieden werden, wie ggf. ein Restbetrag aus den realisierten Buchgewinnen dem Eigenkapital der SSB zugeführt werden soll.



2. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen SSB und SSB-Reisen GmbH
Die SSB (als herrschende Gesellschaft) und die SSB-Reisen (beherrschte Gesellschaft) haben am 21.12.1999 mit Nachtrag vom 15.05.2000 eine Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG neu gefasst. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist damit zwingend ein dynamischer Verweis auf den gesamten
§ 302 AktG. Entsprechend war der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen SSB und SSB-Reisen dem geänderten Recht anzupassen. Zur Einhaltung der vorgegebenen Fristen wurde der bestehende Vertrag vom Vorstand der SSB bereits neu gefasst (s. Anlage). Die Hauptversammlung der SSB muss der Neufassung noch zuzustimmen.

3. Kapitalerhöhung bei der HSG
Die HSG verfügt über ein Grundvermögen (Grundstücke und Bauten) mit einem Buchwert von 28.900.276 EUR. Hiervon entfallen rd. 24.400.000 EUR auf Grundstücke, welche nicht abgeschrieben werden können. Dem gegenüber steht ein Eigenkapital (Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage und Gewinnrücklage) in Höhe von rd. 22.000.000 EUR.

Aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags mit der SVV ist der Jahresüberschuss der HSG vollständig an die SVV abzuführen. Wegen der Struktur der Liegenschaften (überwiegend Grundstücke) stehen zur Finanzierung von Investitionen und Tilgungsleistungen nur Abschreibungen in verhältnismäßig geringer Höhe zur Verfügung. Dadurch entsteht eine Liquiditätslücke.

Daher sollen zur nachhaltigen Finanzierung des Grundvermögens und zur Sicherstellung der Liquidität der Kapitalrücklage der HSG 2.400.000 EUR durch die SVV zugeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen






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Beherrschungs-u. Gewinnabfuehrungsvertr_19.05.14.pdf