Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
764
37
VerhandlungDrucksache:
GZ:
Sitzungstermin: 29.11.2023
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:BM Dr. Maier
Protokollführung: Frau Schmidt th
Betreff: Waffenverbotszone in Stuttgart rechtswidrig?
- Antrag Nr. 294/2023 (SPD) und Einzelstadträtin Yüksel

Der im Betreff genannte Antrag ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.

StRin Meergans (SPD) schickt voraus, dass ihre Fraktion die Einrichtung einer Messerverbotszone nach wie vor für unverhältnismäßig halte. Nichtsdestotrotz ist die Stadträtin an der Rechtssicherheit interessiert, und sie habe mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Mannheim die angedachte Beschlussfassung von der Tagesordnung abgesetzt habe, da diese in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters läge. Sie interessiere jetzt, wie man in Stuttgart zu der Einschätzung gekommen sei, der Gemeinderat befinde über die Beschlussfassung. Bereits in der Beschlussvorlage sei enthalten gewesen, die Zuständigkeit liege durch die Subdelegationsverordnung bei der Kreispolizeibehörde. Genau diese Rechtsauffassung vertrete nun auch das Innenministerium. Sie wolle wissen, an welcher Stelle die Nachlässigkeit aufgetreten sei und welche Grundlage zur Entscheidungsfindung im Gemeinderat herangezogen worden sei. Durch die neue Verfügung des Oberbürgermeisters sei der Sachverhalt nun aber "geheilt".

BM Dr. Maier erklärt, der Beschluss, der zu einer Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern geführt habe, stamme vom Gemeinderat am 15.12.2022. Im Vorfeld habe man sich selbstverständlich mit dem Thema der Zuständigkeit befasst und sich auf Ausführungen des Innenministeriums in der Landtagsdrucksache 17/3581 bezogen, worin explizit ausgeführt worden sei, dass für die Einrichtung einer Waffenverbotszone der Gemeinderat nach § 44, Abs. 3, Satz 1 der Gemeindeordnung zuständig sei. Aus diesem Grund sei auch der Beschluss im Gemeinderat herbeigeführt worden, wobei die Verordnung selbst durch den Oberbürgermeister ausgefertigt worden sei. Durch diese Ausfertigung sei man der Ansicht, dass die Rechtsverordnung in 2023 rechtmäßig gewesen sei und der formelle Fehler, der durch den Beschluss im Gemeinderat geschehen sei, durch einen Neuerlass geheilt werden konnte. Dieser sei im Übrigen inhaltlich gleichlautend, und auch die Laufzeit sei nicht verlängert worden. Im Zuge der Anfrage der Stadt Mannheim habe das Innenministerium seine Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass der Oberbürgermeister als untere Verwaltungsbehörde diese Rechtsverordnung zu erlassen habe. Er gehe davon aus, die Rechtsverordnung sei zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, weshalb auch die darauf beruhenden Bußgeldbescheide rechtmäßig blieben. Nur eine kleine Zahl der Bußgeldverfahren beruhe ausschließlich auf dieser Waffenverbotszonen-Verordnung; beim größeren Teil liege zusätzlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Von 17 Fällen seien bereits 14 rechtskräftig; nur zwei Verfahren lägen noch bei der Stadt, bei einem weiteren sei Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Es sei peinlich für das Innenministerium, wenn es seine eigenen Verordnungen nicht kenne, konstatiert StRin Meergans. Sie möchte wissen, ob die genannten 17 Fälle die einzigen seien, die bisher auf Basis dieser Verordnung überhaupt belangt worden seien. Dies seien aus ihrer Sicht sehr wenige.

Dies bestätigt BM Dr. Maier, der auf zwei Faktoren verweist, die aus seiner Sicht relevant seien. Zum einen gehe es nicht darum, möglichst viele Fälle aufzudecken; die Polizei kontrolliere im bisherigen Maße weiter. Zum anderen werde mit dieser Waffenverbotszone bezweckt, dass keine Waffen mehr mitgebracht werden. Dies könne als Erfolg einer solchen Verordnung gelesen werden.


EBM Dr. Mayer stellt fest:

Der Antrag Nr. 294/2023 ist mit diesem Bericht behandelt.

zum Seitenanfang