Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1189/2021
Stuttgart,
11/09/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2021



Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für Flugbewegungen von Privatjets beim Flughafen Stuttgart

Beantwortung / Stellungnahme

Der Antrag hat keine Haushaltsrelevanz.

Inhaltlich nimmt die Geschäftsführung der FSG folgendermaßen Stellung:

Gemäß §19b (1) Luftverkehrsgesetz – LuftVG (1) trifft der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind.

Insbesondere ist zu gewährleisten, dass:

1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,
2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,
3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infra-
strukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,
4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.

In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen. Dieser Vorgabe kommt der Flughafen Stuttgart in seiner gültigen Entgeltordnung vollumfänglich nach.

1. Für jede Landung und jeden Start eines Luftfahrzeugs auf dem Flughafen Stuttgart ist ein Lande- bzw. Startentgelt (Bemessungsgrundlage gewichtsbezogene Entgelte) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Das Lande- und Startentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach dem höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewicht des Luftfahrzeugs (MTOM).

2. Neben dem gewichtsbezogenen Entgelt ist für jede Landung und jeden Start ist ein lärmorientiertes Basisentgelt zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt mit Festbeträgen pro Lärmkategorie. Die Einstufung in die jeweilige Lärmklasse erfolgt nach in Stuttgart (Messstelle: M6 – Steinenbronn) gemessenen Durchschnittslärmpegeln pro Flugzeugtyp (SEL-Werte, Lande- und Startlärmpegel).

3. Das emissionsbezogene Entgelt beträgt 3,00 € je ausgestoßenem Kilogramm-Stickoxidäquivalent (= Emissionswert) im standardisierten Lande- und Startvorgang („Landing and Take-Off-Zyklus“, LTO) eines Luftfahrzeugs. Die Abrechnung erfolgt pro Landung und pro Start. Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerkstypen werden anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt. Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG1-Formel auf der Grundlage zertifizierter Stickoxid- (NOx ) und Kohlenwasserstoff- (HC) Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift ICAO Annex 16, Volume II.

Eine Sondernutzungsgebühr für Privatjets von mindestens zusätzlichen 5.000 Euro pro Flugbewegung steht den voran genannten Gründen entgegen, ebenso eine Bemessungsgrundlage nach Reisegrund oder Haushaltseinkommen. Bezugnehmend auf das erwähnte „Schweizer Modell“ handelt es sich hierbei um eine Tax bzw. Abgabe auf nationaler Ebene analog der in Deutschland erhobenen Luftverkehrssteuer bzw. Kerosinsteuer, nicht aber um eine Nutzungsgebühr die im Rahmen einer Entgeltordnung eines Flughafens erhoben werden kann.



Vorliegende Anträge/Anfragen

--

990/2021 Die FrAKTION




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




<Anlagen>