Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 73/2022
Stuttgart,
03/14/2022



Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES)
Erhebung Schmutzwassergebühren ab 01.01.2023 anstelle von Schmutzwasserentgelten




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.03.2022
23.03.2022
24.03.2022



Beschlußantrag:

1. Ab 01.01.2023 werden für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Stuttgart Schmutzwassergebühren anstelle von Schmutzwasserentgelten erhoben.

2. Vom zusätzlichen vordinglichen Personalbedarf in Höhe von insgesamt 2,15 Stellen bei der Stadtkämmerei in den nachfolgend genannten Besoldungsgruppen wird Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Stellenschaffungen ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2024 zu treffen.


3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Stellen bereits im Laufe des Jahres 2022 auszuschreiben und zum 01.01.2023 zu besetzen.



Begründung:


Die Stadtentwässerung Stuttgart (SES) ist ein städtischer Eigenbetrieb. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Stuttgart stellt der Eigenbetrieb seinen Kunden seit 2007 ein privatrechtliches Schmutzwasserentgelt in Rechnung (vgl. Mitteilungsvorlage GRDrs 1190/2021).

Nach bisheriger Rechtslage sind privatrechtliche Entgelte für Abwasser nicht umsatzsteuerpflichtig. Mit Wegfall des § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Einführung des § 2 b UStG ab 01.01.2023, ändert sich die steuerliche Situation. Bei Beibehaltung der Schmutzwasserentgelte würden diese der Umsatzsteuer unterliegen. Im Ergebnis führt dies zu einer steuerlich bedingten Mehrbelastung der Privatkunden. Zur Vermeidung dieser Mehrbelastung, soll die Abrechnung ab 01.01.2023 auf öffentlich-rechtliche Schmutzwassergebühren umgestellt werden.

Die Veranlagung der Schmutzwasserentgelte erfolgt seit 2007 durch die EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbH auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Die EnBW veranlagt die Schmutzwasserentgelte gemeinsam mit den Wasserentgelten. Dies soll so beibehalten werden mit dem Unterschied, dass die EnBW ab 01.01.2023 Schmutzwassergebühren im Namen und auf Weisung der LHS veranlagt.

Das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) stellt die Mitwirkung Dritter auf eine gesicherte Rechtsgrundlage. Nach § 2 Abs. 3 KAG können Gebühren und Beiträge durch Dritte berechnet, veranlagt und entgegengenommen werden. Nicht umfasst von § 2 Abs. 3 KAG und damit auch nicht auf einen Dritten übertragbar ist die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren. Darunter fallen auch die Aufgaben der Widerspruchsbearbeitung und der Beitreibung der Gebührenbescheide.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der EnBW über die Erhebung eines Schmutzwasserentgelts für die Benutzung der Abwasserbeseitigung in Stuttgart (vgl. GRDrs 940/2005) ist entsprechend anzupassen. Die Prozesse zur Umsetzung der Schmutzwassergebührenveranlagung zum 01.01.2023 sind innerhalb der LHS und der EnBW zu gewährleisten. Die EnBW hat am 20. Dezember 2021 ein verbindliches Angebot vorgelegt und diese am 17.Februar 2022 nochmals spezifiziert. Durch die Anpassung der Leistungserbringung auf Schmutzwassergebühren fallen einmalige Umstellungskosten in Höhe von 464.000 EUR an. Das jährliche Entgelt der EnBW für die Veranlagung der Schmutzwassergebühren, Umsetzung des Mahnverfahrens bis zur Datenübergabe an die Stadtkämmerei zur Vollstreckung, erhöht sich um rund 400.000 EUR. Die Kosten werden in der Gebührenkalkulation 2023 eingearbeitet werden (hierzu erfolgt im November/Dezember 2022 eine separate Beschlussvorlage).

Zur Umsetzung der Schmutzwassergebührenveranlagung müssen bis Ende 2022 die notwendigen Abläufe zwischen LHS, SES und der EnBW angepasst und getestet werden. Gleichzeitig sind ab 01.01.2023 die hoheitlichen Aufgaben der Widerspruchs-, Vollstreckungs- und Klagebearbeitung bei der LHS zu gewährleisten. Durch den damit verbundenen Fallzahlenanstieg in der Vollstreckung von Forderungen entsteht in der Beitreibungsabteilung der Stadtkämmerei ein Personalbedarf von 2,0 Stellen in Bes.-Gr. A 8 für die Einheitssachbearbeitung sowie einer 0,15 (stv.) Teamleitungsstelle in Bes.-Gr. A 10. Der dargestellte Stellenbedarf basiert auf aktuellen Fallzahlen der EnBW. Die Entwicklungen werden im weiteren Prozess beobachtet und ggfs. im Stellenplanverfahren 2024/2025 berücksichtigt bzw. angepasst. Die Kosten hierfür sind an die SES zu verrechnen und sind gebührenfähig.

Aus den bestehenden Entgeltbestimmungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung wird eine Schmutzwassergebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgearbeitet. Diese gilt ab 01.01.2023. Auch die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) ist entsprechend anzupassen. Die Gebührensatzungen werden in einer separaten Vorlage zur Gebührenkalkulation 2023 Ende 2022 eingebracht werden.





Finanzielle Auswirkungen

Die Umstellung von Schmutzwasserentgelten auf Schmutzwassergebühren führt gemäß Beschlussantrag 2 zu Stellenschaffungen in der Stadtkämmerei. Es entstehen ab dem Jahr 2023 zusätzliche durchschnittliche jährliche Personalaufwendungen in Höhe von rund € 168.000,00. Diese Kosten werden an den SES verrechnet und sind gebührenfähig.




Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dirk Thürnau Jürgen Mutz
Bürgermeister Erster Betriebsleiter


Anlagen

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