Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 0300
GRDrs 140/2022
Stuttgart,
03/17/2022



Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - 1. Änderung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Reform- und Strukturausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.03.2022
23.03.2022
24.03.2022



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020; Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.



Begründung:



I. Allgemein

Wie im Prozess zur Novellierung der Hauptsatzung (HS) angekündigt, ist es die erklärte Absicht der Verwaltung, die zentralen organisatorischen Regelungen des Stadtrechts der Landeshauptstadt Stuttgart nicht nur einmalig auf Stand zu bringen, sondern auch danach stetig aktuell zu halten.

Nachdem sich inzwischen seit Dezember 2020 einige kleinere Änderungsbedarfe angesammelt haben und auch dem Wunsch des Gemeinderats auf Abschaffung der Zusatzsitze in den Bezirksbeiräten bei Bildung von Fraktionszusammenschlüssen vor der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats Rechnung zu tragen ist, wird dem Gemeinderat nun die 1. Änderung der Hauptsatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Anlage 1 enthält die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung), mit der die nachfolgend erläuterten Punkte umgesetzt werden.


II. Änderungen im Einzelnen


a) Anpassung an geänderte gesetzliche Grundlagen im Polizeigesetz, § 1 Nr. 1 lit. a) der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HS)

Die Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HS wird an die veränderte Paragraphenfolge des neuen baden-württembergischen Polizeigesetzes angepasst; inhaltlich hat sich keinerlei Änderung ergeben.


b) Explizite Regelung der Zuständigkeit des Gemeinderats in Fällen der Planreife gem. § 33 BauGB, § 1 Nr. 1 lit. b) und Nr. 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a und § 9 Abs. 2 HS)

Es wird nunmehr explizit eine Zuständigkeit des Gemeinderats für Entscheidungen in Angelegenheiten der Bebauungsplanung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses im Fall der fachrechtlichen Notwendigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Erreichung der Planreife nach § 33 BauGB geregelt. In diesen Fällen ist ausnahmsweise der Gemeinderat anstelle des sonst gem. § 9 Abs. 2 HS zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik (STA) zuständig. Hierunter fällt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Beschluss über die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe (Auslegungsbeschluss). Sollte eine Entscheidung des Gemeinderats fachrechtlich für die Herstellung der Planreife gem. § 33 BauGB nicht erforderlich sein, bleibt es unverändert bei der Zuständigkeit des STA für die Fassung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung.

Eine inhaltliche Änderung ist mit diesen neuen Vorschriften nicht verbunden. Es wird eine langjährige Praxis des Amtes für Stadtplanung und Wohnen explizit kodifiziert. Diese explizite Regelung ist aus Sicht der Verwaltung angezeigt, da das bisher praktizierte Rekurrieren auf die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 2 HS zur Rechtfertigung einer Zuständigkeit des Gemeinderats rechtlich hinterfragt werden könnte, jedenfalls aber intransparent war.


c) Regelung der Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen zur Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans, § 1 Nr. 1 lit. c) der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 21a HS)

Mit dieser Änderung wird zukünftig eine explizite Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen zur Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans mit echten finanziellen Auswirkungen geregelt. Ziel ist das in Kongruenz Bringen der Hauptsatzung und der Geschäftsanweisung Stellenplanbearbeitung (GA), welcher der Gemeinderat im Beschlusswege zugestimmt hat. Während die GA vermeintlich eine allgemeine Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen postuliert, ist diese in Wirklichkeit nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 HS gegeben.

Mit der nun vorgeschlagenen Regelung wird dem Gemeinderat die ausschließliche Kompetenz bei Ermächtigungen für Einstellungen außerhalb des Stellenplans - soweit nicht Haushaltsneutralität gegeben ist - übertragen, während es im Übrigen, also bei fehlenden echten finanziellen Auswirkungen in Form der Haushaltsneutralität, bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses aufgrund der Vollübertragung der Aufgaben auf die Ausschüsse gem. § 6 Abs. 1 HS verbleibt.

In der Folge zur Änderung der HS soll die GA durch eine Einzeländerung durch den Oberbürgermeister entsprechend angepasst werden, so dass zukünftig ein Gleichlauf zwischen den Regelwerken besteht und dies für die Rechtsanwendenden auch transparent ist.


d) Aktualisierung der Verweise auf den aktuellen Verwaltungsgliederungsplan und den aktuellen Aufgabengliederungsplan, § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung (§ 6 Abs. 5 HS)

Die Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse bestimmen sich aufgrund der ihnen nach der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabenbereiche der Referate und Ämter nach dem Verwaltungsgliederungsplan und den Aufgabengliederungsplan, auf die statisch verwiesen wird. Zwischenzeitlich haben sich hier Änderungen ergeben.

Hinsichtlich des Verwaltungsgliederungsplans wird künftig auf denjenigen mit Stand vom 4. Januar 2022 verwiesen. In Bezug auf den Aufgabengliederungsplan wurde erstmals eine aktuelle Einzeländerung vorgenommen (wg. der Bildung der Abteilung Koordination S21/Rosenstein und Zukunftsprojekte, L/OB-RZ), die nun ebenfalls in der Hauptsatzung Berücksichtigung findet.

Nachdem eine dynamische Verweisung in kommunalen Satzungen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich nicht möglich ist, ist es immer erforderlich, hier eine explizite Änderung der Verweisungen vorzunehmen.


e) Anpassung der Ausschusszuständigkeiten in Folge der Bildung der Abteilung Koordination S21/Rosenstein und Zukunftsprojekte im Referat Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales, § 1 Nr. 3 und 5 Änderungssatzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und § 11 Abs. 1 Nr. 3a HS)

Mit der Bildung der Abteilung L/OB-RZ erhält das Referat Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales (L/OB), welches bisher ausschließlich dem Verwaltungsausschuss (VA) zugeordnet war, u. a. Aufgaben, die bereits bisher dem Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen (WA) zukamen. Zur klaren Abgrenzung der künftigen Ausschusszuständigkeiten wird nun eine explizite, an die neue Verwaltungsstruktur angepasste praktikable Regelung vorgenommen, die sich wie folgt in verkürzter Form zusammenfassen lässt: R VA; Z WA.

Nachdem teilweise auch Aufgaben, die bisher der Referatsleitung zugeordnet waren, im Sachgebiet Koordinierung Zukunftsprojekte verortet wurden, für welches künftig insgesamt der WA zuständig ist, ergibt sich eine eng begrenzte Zuständigkeitsverschiebung vom VA hin zum WA (z. B. für das Thema der „Metropolregion“).


f) Streichung einer funktionslosen Verweisung und Übertragung der Vorauswahl in Personalangelegenheiten der nichtleitenden Bediensteten auf den Oberbürgermeister, § 1 Nr. 6 der Änderungssatzung (§ 18 Satz 2 Nr. 1 und 1a HS)

Neben einer Streichung einer seit langem funktionslos gewordenen Verweisung in § 18 Satz 2 Nr. 1 HS wird mit der in § 18 Satz 2 Nr. 1a HS neu eingeführten Regelung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum üblichen Verfahren der Stuttgarter Personalauswahl im Bereich der nichtleitenden Bediensteten Rechnung getragen.

Mit dem nun eingeführten rein verfahrensmäßigen Recht auf Vorauswahl seitens des Oberbürgermeisters, wird die bisherige Praxis, dass im Wege der Offenlegung in der Regel nur über eine Person, die seitens der Verwaltung zur Einstellung vorgeschlagen ist, abgestimmt wird, was rechtlich gesehen eine Wahl darstellt, rechtlich unterfüttert. Sie stellt keine Änderungen zu den bisherigen Usancen dar. Sollte die Wahl der vorgeschlagenen Person abgelehnt werden bleibt es bei den auch bisher bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des zuständigen Gremiums, wie sich aus dem Wort „zunächst“ in § 18 Satz 2 Nr. 1a HS n. F. ergibt.


g) Abschaffung der Zusatzsitze in den Bezirksbeiräten zur nächsten Amtsperiode, § 1 Nr. 7 Änderungssatzung (§ 21 Abs. 6 Sätze 2- 4 HS)

Der Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammen­schlüsse im Gemeinderat") wurde bereits im Rahmen der Novellierung der Haupt­satzung 2020 mit deutlicher Mehrheit positiv vorberaten. Dementsprechend wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschues am 4. November 2020 seitens der Verwaltung zugesagt, dass die Umsetzung in Form einer entsprechenden separaten Änderung der novellierten Hauptsatzung mit Geltung ab der neuen Amtsperiode im Jahr 2024 erfolgen wird (vgl. zum Ganzen: VA-Niederschrifts-Nr. 485 aus 2020, Seite 2 und 3).

Dieser Zusage kommt die Verwaltung nun in der 1. Änderung der novellierten Hauptsatzung mit Wirkung der Änderung zum 31. Juli 2024 nach. Durch den 2. Halbsatz von § 2 Satz 2 der Änderungssatzung ist sichergestellt, dass die am 31. Juli 2024 aufgrund der Regelung zu den Zusatzsitzen im Amt befindlichen Mitglieder der Bezirksbeiräte jeweils bis zur konstituierenden Sitzung des dann aufgrund der Gemeinderatswahl 2024 neu bestellten Bezirksbeirats nach der Sommerpause im Amt bleiben.


III. Hinweise

Gem. § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Satzung zu Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung) gem. Anlage 1 die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

keine




Beteiligte Stellen

Die Referate SWU und L/OB haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammenschlüsse im Gemeinderat")


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammenschlüsse im Gemeinderat")



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung

Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS)
vom 3. Dezember 2020



Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020; Stadtrecht 0/1) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 3 (Zuständigkeit im Einzelnen)


2. Änderung von § 6 (Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse)


3. Änderung von § 7 (Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses)


4. Änderung von § 9 (Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Technik)



5. Änderung von § 10 (Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen)


6. Änderung von § 18 (Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den*die Oberbürgermeister*in)


7. Änderung von § 21 (Bezirksbeiräte)

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 am 31. Juli 2024 in Kraft; die von dieser Änderung betroffenen Mitglieder der Bezirksbeiräte bleiben vom Inkrafttreten der Änderung bis zur konstituierenden Sitzung des neu bestellten Bezirksbeirats nach der Gemeinderatswahl 2024 im Amt.


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