Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
99
10
Verhandlung
Drucksache:
28/2014
Neufassung
GZ:
StU
Sitzungstermin:
09.04.2014
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Föll
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
fr
Betreff:
Sanierung Stuttgart 29 -Teilgebiet Stöckach
- Erste Erweiterung des Sanierungsgebiets um die Villa Berg, Satzung über die förmliche Festlegung nach § 142 BauGB
Vorgang:
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 18.03.2014, nicht öffentlich, Nr. 107
Ergebnis: Einbringung der GRDrs 28/2014
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 25.03.2014, öffentlich, Nr. 121
Ergebnis: Zustimmung mit Maßgabe zu GRDrs 28/2014
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 08.04.2014, öffentlich, Nr. 173
Ergebnis: einmütige Zustimmung zu GRDrs 28/2014 Neufassung mit folgenden Korrekturen der Vorlage:
"Der Begriff 'Teilgebiet' ist zu ersetzen durch den Begriff 'Teilbereich'. Das Datum 25.03.2014 im Lageplan ist zu ersetzen durch 'Stand 27.03.2014'."
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 02.04.2014, GRDrs 28/2014 Neufassung, mit folgendem
Beschlussantrag
:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am .................... folgende Satzung zur Erweiterung des Sanierungsgebiets Stuttgart 29 -Teilgebiet Stöckach- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Stuttgart-Ost wird das bestehende Sanierungsgebiet Stuttgart 29
-Teilgebiet Stöckach- um
den Park der Villa Berg einschließlich seiner Bebauung
erweitert.
Im Wesentlichen wird das Erweiterungsgebiet abgegrenzt: Im Nordwesten entlang der Wilhelm-Camerer-Str. und in deren Verlängerung bis zur Steubenstraße. Im Norden entlang der Grenze des Parks zur Bebauung (Karl-Schulz-Straße 36-30 und 39, Rudolfstr. 26 und 17, Ottostraße 10, sowie Am Mühlkanal 34).
Im Nordwesten im Wesentlichen entlang der Straße Am Mühlkanal (mit Ausnahme des Flst. 782/7). Dann an der Grenze des Parks zur Bebauung (Poststraße 64-94) bis zur südöstlichen Seite der Treppe zwischen Sickstraße und Poststraße.
Im Südosten entlang der Grenze des Parks zum Grundstück der Kaufmännischen Schule, dann entlang der Sickstraße mit Ausnahme der Teckstraße und dem Grundstück Teckstraße 79 und 83, sowie Sickstraße 135-109. Im Südwesten entlang der Grenze des Parks zur Bebauung (Sickstraße 67-37, Werderstraße 55-29).
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom
27. März 2014
. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Auf die gestrige Änderung des Beschlussantrages durch den Ausschuss für Umwelt und Technik macht EBM
Föll
aufmerksam. Mit diesen Korrekturen stellt er die Vorlage heute zur Beratung.
Nachdem StR
Rockenbauch
(SÖS und LINKE) nachfragt, warum das EnBW-Gelände ausgenommen wird, geht EBM
Föll
davon aus, dass dieses Gelände gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in eine Erweiterung des Sanierungsgebietes einbezogen werden kann. Dieses Gelände jetzt einzubeziehen mache keinen Sinn, da nicht feststehe, in welchem Umfang der Förderrahmen erweitert werden müsste. Da ohnehin ein vergleichsweise hoher Förderrahmen benötigt werde, sei dieses Thema zurückgestellt. Dies sei aber nicht negativ zu sehen. Das angesprochene Thema könne dann entschieden werden, wenn dieses konkret ansteht. Gerade was den Förderrahmen angeht, müsse auch darauf geachtet werden, dass die Mittel nicht über Jahre "geparkt" werden, sondern dass die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Wenn die Mittel nicht abfließen, gebe es Probleme mit dem bewilligenden Ministerium. Zu sagen, es gebe eine Erweiterungsoption zu einem geeigneten Zeitpunkt, sei eine schlüssige Vorgehensweise.
Danach bittet StR
Rockenbauch
, dafür Sorge zu tragen, dass diese Erweiterung frühzeitig beschlossen werden kann. Dazu merkt der
Vorsitzende
an, der Gemeinderat werde in jedem Fall damit befasst, da bei einer Entwicklung dieses Areals auch Planungsrecht benötigt wird. In diesem Zusammenhang werde dann natürlich die Frage der Erweiterung des Sanierungsgebietes geprüft. Ergänzend erklärt StR
Pätzold
(90/GRÜNE), sollte auf diesem Areal etwas stattfinden, würde die EnBW ein Interesse haben, in ein Sanierungsgebiet zu kommen. Eigentümer würden ja finanziell bei solchen Entwicklungen unterstützt. Möglich sei ja aber auch, dass dieses Areal, auf dem das Regionalzentrum Stuttgart der EnBW ansässig ist, möglicherweise in einer anderen Verwendung, möglicherweise auch mit den Stadtwerken Stuttgart (SWS) aufgeht; die SWS müssten künftig die Mitarbeiter des Strom- und Gasnetzes unterbringen.
Nach Auffassung von StR
Rockenbauch
sollte zu der derzeit mit Bürgerbeteiligung entwickelten Hauswirtschaftlichen Schule kein Investorenwettbewerb durchgeführt werden. Vielmehr sollte hier die langfristige Eigentumsbildung bei der Landeshauptstadt forciert werden. Dieses, so EBM
Föll
, habe nichts mit der Festlegung des Sanierungsgebietes zu tun. Mit der morgigen Beschlussfassung zur GRDrs 28/2014 Neufassung werde dazu keine Vorfestlegung getroffen. Dieses Thema müsse separat entschieden werden.
EBM
Föll
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag in der Fassung des Ausschusses für Umwelt und Technik (s. Rubrik Vorgang) einmütig
zu
.
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