Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1340/2019
1. Ergänzung
Stuttgart,
12/05/2019



Haushalt 2020/2021

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 09.12.2019



Kulturförderabgabe / Drittmittelfinanzierung Kulturausgabe
Fragen zur Bettensteuer


Beantwortung / Stellungnahme


Zu den im Antrag gestellten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:


1) Städte, in denen es eine Bettensteuer / Übernachtungssteuer gibt:

Berlin, Bonn, Bremen / Bremerhaven, Cuxhaven, Damp, Dortmund, Dresden,
Eisenach, Erfurt, Freiburg im Breisgau, Gera, Hamburg, Hürtgenwald, Kirchheim (Hessen), Kleve, Köln, Königswinter, Lautertal, Lüneburg, Münster, Nideggen, Potsdam, Raunheim, Ringsheim, Saalburg-Ebersdorf, Trier, Weimar, Wismar

Die Städte, die eine Kurtaxe oder Fremdenverkehrsbeitrag (keine Aufwandsteuer, z.B. Frankfurt) erheben, sind in dieser Aufzählung nicht genannt.



2) Einige der unter 1) aufgezählten Städte und Gemeinden haben die Satzungen zur Bettensteuer / Übernachtungssteuer erst nach den Entscheidungen des Bundes-finanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2015 beschlossen und die Urteile und die Entscheidungsgründe bei der Ausgestaltung der Satzungen berücksichtigt. Städte und Gemeinden, die bereits in früheren Jahren eine Bettensteuer eingeführt hatten, haben ihre Satzungen gegebenenfalls angepasst, z.B. zur Unterscheidung zwischen privat oder beruflich veranlasster Übernachtung.

Es gibt Städte, die derzeit vor einer weiteren Entscheidung über die Einführung einer Bettensteuer das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.



3) Das Bundesverfassungsgericht gibt jedes Jahr eine Übersicht wichtiger Verfahren heraus, in denen es während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt.


In der Jahresvorschau 2019 waren die Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Erhebung einer Steuer auf den Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung eine Person in einem Beherbergungsbetrieb in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und in der Stadt Freiburg mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bereits genannt. Zu einer Entscheidung ist es aber bisher nicht gekommen. Es wird vermutet, dass eine Entscheidung bis Sommer 2020 ergehen könnte. Eine sichere Aussage dazu lässt sich aber nicht treffen.

Eine Jahresvorschau 2020 hat das Bundesverfassungsgericht auf seiner Internetseite bisher nicht veröffentlicht. Anzumerken ist hier, dass auf der Jahresvorschauliste 2019 37 Verfahren genannt waren und es bis jetzt (29.11.2019) für 16 Verfahren einen Erledigungsvermerk gibt.



4) In Stuttgart gibt es 450 angemeldete Beherbergungsbetriebe.

Die Anzahl der privat angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten kann nicht beziffert werden, da diese bei der Stadtkämmerei nicht angemeldet sind. Vermutlich sind es mehr als 300 angebotene Wohnungen / Zimmer, teilweise mit Übernachtungsmöglichkeiten für mehrere Personen. Genaue Erhebungen zu den Privatzimmern gibt es nicht.



5) Da die Anzahl der Zimmer und Betten bei der Gewerbeanmeldung nicht angegeben und erfasst wird, gibt es bei der Stadtkämmerei hierzu keine Zahlen.


6) Der zusätzliche Zeitaufwand für die Beherbergungsbetriebe ergibt sich aus der
vierteljährlichen Steueranmeldung und der Erhebung der dazu notwendigen Zahlen (Übernachtungen insgesamt, Unterscheidung privat und beruflich veranlasster Übernachtungen, Steueranteil am Übernachtungspreis), der Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungen bei beruflich veranlasster Übernachtungen an den Gast.

Es ist davon auszugehen, dass Hotelketten, die in Städten Hotels haben, die bisher schon eine Bettensteuer erheben, die Software zur Berechnung der Bettensteuer bereits eingeführt haben oder die Möglichkeit dazu haben.

Bei den mittleren und kleinen Beherbergungsunternehmen wird sich sicher ein Mehraufwand ergeben, der im Verhältnis zum Ertrag insgesamt erheblich sein könnte. Diese Erfahrung gibt es auch in anderen Städten mit der Bettensteuer.



7) Die Gäste müssen auf der auszufüllenden Meldebescheinigung angeben, ob die Übernachtung beruflich oder privat veranlasst ist. Bei einer beruflichen Veranlassung müssen die Gäste eine Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigung vorlegen. Vordrucke hierfür sind bei den Städten auf der Internetseite zu finden. Wenn der Arbeitgeber das Hotelzimmer gebucht hat, entfällt in der Regel die Pflicht zur Vorlage einer weiteren Bescheinigung.


8) Zunächst und auf Dauer wird es erforderlich sein, die privaten Zimmervermieter (im Internet) zu ermitteln, um alle Steuerpflichtigen, auch die nicht schon angemeldeten, zu erfassen.

Eine verlässlichere Aussage zum Verwaltungsaufwand für die Überprüfung, ob die Beherbergungsbetriebe die Übernachtungssteuer korrekt erheben, kann erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffen werden, da zu erwarten ist, dass zumindest in den Entscheidungsgründen Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Satzungsvollzugs enthalten sein könnten.

Es gibt verschiedene Ansatzmöglichkeiten bei einer Überprüfung. Zum einen kann beim Beherbergungsbetrieb in den Buchhaltungsunterlagen die in der jeweiligen Steueranmeldung angegebene Anzahl der Übernachtungen überprüft und der beruflich veranlassten Übernachtungen mit den vorliegenden Arbeitgeber- und Eigenbescheinigungen abgeglichen werden. Dieser Ansatz wird von einigen Städten durch einen Außendienst verfolgt.

Ein anderer Ansatz zusätzlich wäre die (stichprobenartige) Überprüfung der Arbeitgeberbescheinigungen auf deren „Echtheit“. Allerdings gab es im Jahr 2018 insgesamt 3,9 Mio. Übernachtungen in Stuttgart, 2,7 Mio. davon waren beruflich veranlasst. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberbescheinigungen für diese Übernachtungen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auf Echtheit überprüft werden müssten.



9) Das Kosten-Nutzen-Verhältnis konnte bei den angefragten Städten nicht erhoben werden.



Vorliegende Anträge/Anfragen

1242/2019 CDU-Gemeinderatsfraktion




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




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